Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 07.06.2016 | BVerfG

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 1/14, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 3/12, 2 BvL 18/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9335
BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 1/14, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 3/12, 2 BvL 18/09 (https://dejure.org/2015,9335)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 1/14, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 3/12, 2 BvL 18/09 (https://dejure.org/2015,9335)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 1/14, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 3/12, 2 BvL 18/09 (https://dejure.org/2015,9335)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, Art 109 Abs 3 S 1 GG, Art 143d Abs 1 S 4 GG, § 37 Abs 1 S 2 BBesG vom 06.08.2002, § 67 BBesG vom 10.09.2003
    Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in Jahren 2008 bis 2010 mit Art 33 Abs 5 GG partiell unvereinbar - Neuregelung für noch offene Verfahren bis spätestens 01.01.2016 geboten - Grundgehaltssätze zur Richterbesoldung gemäß BBesO iVm ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • doev.de PDF

    Amtsangemessene Richterbesoldung

  • rewis.io

    Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in Jahren 2008 bis 2010 mit Art 33 Abs 5 GG partiell unvereinbar - Neuregelung für noch offene Verfahren bis spätestens 01.01.2016 geboten - Grundgehaltssätze zur Richterbesoldung gemäß BBesO iVm ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der sog. "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiten; Gewährung einer jährlichen Sonderzulage und von Urlaubsgeld i.R.d. Leistungsprinzips und Alimentationsprinzips

  • datenbank.nwb.de

    Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in Jahren 2008 bis 2010 mit Art 33 Abs 5 GG partiell unvereinbar - Neuregelung für noch offene Verfahren bis spätestens 01.01.2016 geboten - Grundgehaltssätze zur Richterbesoldung gemäß BBesO iVm ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • hiesige-meinung.de (Kurzinformation)

    Das BVerfG zur Richterbesoldung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • faz.net (Pressemeldung, 05.05.2015)

    Regeln für Mindesteinkommen von Richtern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsangemessene Richterbesoldung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besoldung von Richtern und Staatsanwälten: Nur in Sachsen-Anhalt zu niedrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Auszüge und Kurzinformation)

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung)

    Richtersold in Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressemeldung, 05.05.2015)

    Sachsen-Anhalt muss Richtern mehr zahlen

  • spiegel.de (Pressebericht, 05.05.2015)

    Richter und Staatsanwälte: Verfassungsgericht ordnet faire Bezahlung an

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch Richter haben Anspruch auf eine gerechte Entlohnung - Sachsen-Anhalt besoldet zu niedrig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Richter in Sachsen-Anhalt müssen mehr verdienen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Richterbesoldung: Verfassungsgericht will Untergrenze ermitteln

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Niedrige Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Richterbesoldung"

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.12.2014)

    Richterbesoldung: An der Schmerzgrenze der Prädikatsjuristen

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Besoldung von Richtern und Staatsanwälten - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

  • strafakte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nur 12 Euro netto

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.12.2014)

    Verstoßen 3653 Euro Einstiegsgehalt gegen das Grundgesetz?

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.12.2014)

    Richterbezüge: Weniger als das Gesetz erlaubt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.12.2014)

    Verfassungsrichter über Richtergehälter: Der Staat spart möglicherweise an der falschen Stelle

  • volksstimme.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.12.2014)

    Richter wollen mehr Gehalt erzwingen

Besprechungen u.ä. (4)

  • faz.net (Pressekommentar)

    Wertschätzung

  • taz.de (Pressekommentar, 05.05.2015)

    Richter schützen Richter

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 05.05.2015)

    Richterbesoldung: Der Preis einer guten Justiz

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Richterbesoldung

Sonstiges (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung, 24.03.2015)

    Urteilsverkündung in Sachen Richterbesoldung am Dienstag, 5. Mai 2015, 10:00 Uhr

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • volksstimme.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 06.04.2016)

    Richter-Rebellen geben nicht auf

  • volksstimme.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 25.11.2015)

    Besoldung: Einkommens-Plus von 5 Euro empört Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 139, 64
  • NJW 2015, 1935
  • NVwZ 2015, 1047
  • DVBl 2015, 834
  • DÖV 2015, 1058
  • DÖV 2015, 577
 
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Wird zitiert von ... (278)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 ) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen.

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (cc) und der Versorgung (dd), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (ee).

    aa) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ), zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben.

    Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 ; 125, 175 ; 130, 263 ).

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ).

    Sie ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; ferner BVerfGK 12, 189 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ; Lindner, ZBR 2014, S. 9 ).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (cc) und der Versorgung (dd), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (ee).

    aa) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ), zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben.

    Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 114, 258 ).

    ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 ).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.

    Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfGK 12, 189 - Versorgungsrücklage; BVerfGE 114, 258 - Absenkung Ruhegehaltssatz).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfGK 12, 253 ).

    ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Auf diese Besoldungsbestandteile bezieht sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (cc) und der Versorgung (dd), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (ee).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.

    aa) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Jahre 1994 bis 2008, 1995 bis 2009 und 1996 bis 2010 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu BVerfGE 99, 300]): Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1, 0 v.H. erhöht.

    aa) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen stellt sich ausgehend vom 31. Dezember 2003 - dem Endpunkt des verfahrensgegenständlichen Zeitraums - in den davor liegenden 15 Jahren folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu BVerfGE 99, 300]):.

    aa) Die Entwicklung des Grundgehaltssatzes zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz stellt sich für die hier zu betrachtenden Zeiträume der Jahre 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu BVerfGE 99, 300]): Der Grundgehaltssatz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) um 1, 5 v.H., zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um 2, 9 v.H., durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1, 0 v.H. erhöht.

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ).

    Sie ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).

    a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    (1) Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 , 70, 69 ; 119, 247 ).

    ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.

    Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (cc) und der Versorgung (dd), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (ee).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.

  • BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

    Die Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12 bis 6/12) betreffen die Kalenderjahre 2008 bis 2010, die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seit dem Jahr 2012, also Zeiträume, in denen die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Länder ausschließlich bei den Ländern lag.

    a) Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 206/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 3/12) ist ein 1962 geborener Staatsanwalt.

    Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 207/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 4/12) ist ein 1961 geborener Richter am Verwaltungsgericht.

    Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 208/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 5/12) ist ein 1966 geborener Richter am Verwaltungsgericht.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 216/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/12) ist Richter am Amtsgericht.

    In den Verfahren 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 haben sich die Bundesregierung, die Landesregierung Sachsen-Anhalt, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der Deutsche Richterbund, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands schriftlich geäußert.

    Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt 2005 (Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen.

    Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung in den Verfahren 2 BvL 3/12 bis 6/12 (Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle) nicht erfüllt.

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; ferner BVerfGK 12, 189 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ; Lindner, ZBR 2014, S. 9 ).

    Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGK 12, 189 ).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfGK 12, 189 - Versorgungsrücklage; BVerfGE 114, 258 - Absenkung Ruhegehaltssatz).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Aussetzen eines die Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge 2013/2014

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1416/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • VG Koblenz, 12.09.2013 - 6 K 445/13

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig? - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 206/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96

    Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvL 1/14

    Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

  • BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvL 2/70

    Vereinbarkeit der Kürzung des Besoldungsdienstalters Hamburger Lehrer mit

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 216/09

    Verwaltungsgericht Halle holt in einem besoldungsrechtlichen Klageverfahren die

  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 208/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 207/09

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Das Urlaubsgeld wurde letztmalig im Jahr 2003 ausgezahlt (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGE 139, 64 ).

    Nachdem der Bundesgesetzgeber den Ländern bereits im Jahr 2003 die Befugnis eingeräumt hatte, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGE 139, 64 ), ging infolge einer Grundgesetzänderung die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten (einschließlich der Richter) mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder über (vgl. BVerfGE 139, 64 <85 f. Rn. 29 f.).

    22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    27 Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe (vgl. Rn. 86 ff.) stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vor, ersetzt sie aber nicht.

    Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    a) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    bb) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung.

    Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    b) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind.

    Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    c) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    d) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    e) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    f) Als fünfter Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Neben einem Vergleich mit den Entlohnungssystemen in der Privatwirtschaft, der auf der zweiten Prüfungsstufe in die notwendige Gesamtabwägung einbezogen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ), ist dabei vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen.

    Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    aa) In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

    Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 139, 64 ).

    Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).

    Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ; 139, 64 ).

    Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 139, 64 ; vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice "European judicial systems - Efficiency and quality of justice" des Europarates Nr. 26 , wonach sich die Richterbesoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt).

    Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen aller Absolventen im Vergleichszeitraum - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    dd) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters oder Staatsanwalts zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.

    Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).

    aa) Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 % durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 94 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 % durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 95 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 96/97 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 98 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 99 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 % und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 % sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 %, zum 1. April 2004 um 1, 0 % und zum 1. August 2004 um 1, 0 % erhöht (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dieser Befund darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass die Verzögerung als vermeintlich besonders hohe Besoldungsanpassung im Jahr 1995 in die Vergleichsberechnung einfließt (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    cc) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    aa) Mit dem Amt eines Richters oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    cc) Schließlich sind die im Vorlagebeschluss im Einzelnen aufgeführten Einschnitte im Bereich des Beihilfe- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, die das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert haben (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. zur Besoldung der Professoren BVerfGE 130, 263 und zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris).

    a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 95).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 96).

    In seinem Urteil zur sogenannten R-Besoldung vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., juris) hat der Senat diese Parameter erstmals herangezogen.

    Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden (b) (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 97).

    a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98).

    Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98).

    aa) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 99]).

    Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100; ferner BVerfGK 12, 189 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ; Lindner, ZBR 2014, S. 9 ).

    Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100).

    Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2, 35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 101).

    Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 102).

    bb) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103]).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

    Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 mit Verweis auf Stuttmann, DVBl 2014, S. 746 ).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 unter Verweis auf BTDrucks 18/477, S. 11).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

    Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105).

    cc) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106]).

    Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 107).

    Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108).

    dd) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 109).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 110).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).

    Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).

    Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 112).

    Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 113]).

    Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).

    Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen.

    Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).

    Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 115).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).

    aa) In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 118).

    Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119).

    Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119).

    bb) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

    Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122; BVerfGK 12, 253 ).

    Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

    Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik" [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122]).

    Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).

    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).

    dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 125]).

    b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 129).

    Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130 mit Verweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle [Hrsg.], Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 und das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, juris, Rn. 61).

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (BVerfGE 119, 331 ; 125, 175 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 194).

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    274 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstellationen eine selbständige Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers angenommen (vgl. etwa BVerfGE 95, 1 im Falle einer Fachplanung durch Gesetz; BVerfGE 86, 90 bei Gemeindeneugliederungen oder BVerfGE 139, 64 in Fragen der Richterbesoldung).

    Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 ; für den Sonderfall der Höhe der Besoldung anders BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

    cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).

    Ein weiterer Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der deutschen Beamtinnen und Beamten, durch Maßnahmen des Arbeitskampfes auf ihre Beschäftigungsbedingungen Einfluss zu nehmen, ist das ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Recht, über Art. 33 Abs. 5 GG die Verfassungsgemäßheit ihrer Alimentation gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerfGE 139, 64 ff.; 140, 240 ff.; Kaiser, AöR 142 , S. 417 ).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz aber nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 98).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht zuerst im Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - (BVerfGE 139, 64) verwendete Berechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit Bindungswirkung ausgestattet sein.

    Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr ggf. im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Dem beklagten Land ist darin beizupflichten, dass die vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Formulierungen bei einer Wortlautbetrachtung eher dafür sprechen, die "Drei-Parameter-Regel" als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung anzusehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 und 116).

    Nach den vom Berufungsgericht ermittelten Zahlenwerten lag die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienst - die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als "wichtigen Parameter" mit "besonderer Bedeutung" bezeichnet hat (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 f.) - jedenfalls über vier Jahre hinweg sehr deutlich über dem vom Bundesverfassungsgericht für maßgeblich erachteten Grenzwert von 5 % (2009: 4,46 % bzw. 6,53 %, 2010: 4,99 %, 2011: 7,88 %, 2012: 7,73 %, 2013: 8,49 %, 2014: 8,28 %, 2015: 5,73 %).

    Für das Land Sachsen-Anhalt hat das Bundesverfassungsgericht eine Differenz von 7, 79 % für die Jahre 1993 bis 2008, von 5, 66 % für die Jahre 1994 bis 2009 und von 7, 78 % für die Jahre 1995 bis 2010 angenommen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 144 ff.).

    Für das Land Sachsen-Anhalt ergaben sich 11, 76 % für die Jahre 1993 bis 2008, 5,07 % für die Jahre 1994 bis 2009 und 8, 21 % für die Jahre 1995 bis 2010 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 144 ff.).

    Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu diesem 4. Parameter der ersten Prüfungsstufe sind nicht ganz eindeutig (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115: "im Bund oder in den anderen Ländern").

    Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 114).

    Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommene Größenordnung der besten 10 % der Absolventen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 152) ist nicht annähernd erreicht.

    Die hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines Richteramts gestellt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 150 ff.), haben sich nicht verändert.

    Insoweit kommt dem Alimentationsprinzip auch eine Schutzfunktion zu (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 118 ff.).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 124).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Da der vom Bundesverfassungsgericht für Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 herangezogene Vergleichsmaßstab für die in der Privatwirtschaft erzielten Einkommen demjenigen für die R 1-Besoldung entsprach (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 192), ergibt sich der bereits dort signifikante Befund für die Beförderungsämter in noch drastischerer Weise.

    Auch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 127).

    Denn die Vorwirkungen der Schuldenbremse für die Landeshaushalte galten jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2011 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 165).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Da sich die Zuweisung der mit der Rechtsprechungstätigkeit verbundenen Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung hiernach auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges niederschlagen muss (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 156), ergibt sich auch für die Ämter der Besoldungsgruppe R ein Zusammenhang mit der absoluten Untergrenze der zulässigen Alimentation.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Der Gesetzgeber hat bezüglich der Angemessenheit der Besoldung indes einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die gesetzliche Regelung evident sachwidrig bzw. die Besoldung evident unzureichend ist; dies ist in einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 149 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 96 sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Schwelle, ab der eine Besoldung evident unzureichend ist, durch eine Gesamtschau zu bestimmen, und zwar mittels einer dreistufigen Prüfung, die sich auf das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lebensverhältnisse und des Lebensstandards bezieht (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.).

    (bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

    mindestens 5 % Prozent beträgt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 101 f., 105, 108, 144).

    Der für Parameter 4 maßgebliche Schwellenwert ist in der Regel bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren erreicht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Der für Parameter 5 maßgebliche Schwellenwert ist erreicht, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 98).

    Zwar sprechen manche Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts dafür, die "Drei-Parameter-Regel" als abschließende Maßgabe für die Vermutung einer evident unangemessenen Besoldung anzusehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97, 116).

    Die dreistufige Prüfung dient dazu, eine "Gesamtschau" durchzuführen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 96), für die die drei Stufen nur "einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen" bilden (BVerfG, a.a.O. Rn. 97), mit dem die gerichtliche Prüfung handhabbar gemacht werden soll.

    Dementsprechend sind sie für die Besoldung auch ohne "Spitzausrechnung" anzusetzen, d.h. unter Außerachtlassung des Zeitpunkts, zu dem Besoldungsanpassungen innerhalb eines bestimmten Kalenderjahrs - ggf. mit Verzögerung - wirksam werden; sie beziehen sich außerdem nur auf die Bruttobesoldung, was einerseits im Vergleich mit dem Nominallohnindex erhebliche "Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben" vermeidet (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 104), andererseits aber dazu führt, dass die Entwicklung des Einkommens der Beamten mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex unter Außerachtlassung der Entwicklung der (Lohn-)Steuerbelastung verglichen wird.

    Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1) wird vom Bundesverfassungsgericht als ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebots hervorgehoben (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 78).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zum vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG) (zu alledem (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff.).

    Der Senat folgt auch hier der vom Bundesverfassungsgericht der Sache nach praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009).

    (bb) Bei den Prüfungen wurde lediglich für die Besoldungsjahre 2008 bis 2013 jeweils ein nach den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigender Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 102, 105, 108) untersucht.

    Für die übrigen Besoldungsjahre sind nur die Daten ab 1994 herangezogen worden, weil für die Zeit davor entweder keine Werte vorliegen (bis 1990) oder vorhandene Werte über keine hinreichende Aussagekraft verfügen und damit für eine Vergleichsbetrachtung nicht geeignet sind (bis 1993) (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 147).

    Vor diesem Hintergrund erweist sich eine zusätzliche (vollständige) Staffelprüfung für einen Zeitraum von 15 Jahren, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des zunächst in den Blick zu nehmenden 15-jährigen Zeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 102, 105, 108), für die Jahre bis 2012 nicht als angezeigt (s. dazu ebenfalls BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 147).

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts, das sich auf die auch hier verwendeten Zahlen des Statistischen Bundesamtes gestützt hat (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.).

    Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1, 0 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

    (f) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung - unter Verwendung der Formel {[(100 + x) - (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) - wie folgt dar:.

    (bb) Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern ergibt sich zunächst wegen der in den Jahren 2003 und 2006 hinsichtlich der Grundgehaltssätze als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des BBesG a.F. schon kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Brandenburg in den genannten Jahren evident unangemessen waren (vgl. zum Besoldungsjahr 2003 BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 175; zu den Besoldungsjahren 2004 und 2005 BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 152 bzw. 165).

    (h) Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.) vorgenommene Gesamtbetrachtung der angeführten Parameter begründet somit jedenfalls für die Besoldungsjahre 2005 bis 2013 die Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 und die hier zu berücksichtigenden Amtszulagen in Brandenburg das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben, da hinsichtlich der ersten drei Parameter jeweils eine Differenz von mehr als 5 v.H. vorliegt.

    Diese zeitversetzte Besoldungsanpassung ist zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt hier aber zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf (s. zu alledem bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148).

    Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen (zu alledem vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 154 ff.).

    Ungeachtet dessen führt insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessenen Lebensunterhalts des Richters und Staatsanwalts nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158).

    Soweit der Kläger darauf abhebt, dass er im Hinblick auf von ihm in dem betrachteten Zeitraum zu zahlende Eigenanteile für Medikamente sowie die Praxisgebühr Einschnitte habe hinnehmen müssen, handelt es sich hierbei um Veränderungen, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen; beihilferechtliche Regelungen, die demgegenüber zu einer besonderen Belastung für Richter geführt haben - wie etwa eine so genannte Kostendämpfungspauschale (s. zu deren denkbarer, im konkreten Kontext aber abgelehnter Berücksichtigung als erhärtendes Moment für die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Alimentation im Land Nordrhein-Westfalen BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176) - existierten in dem maßgeblichen Zeitraum nicht.

    ... Angesichts dieser sehr ernsten Haushaltslage ist es erforderlich, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Anpassung der Ausgabenseite auszuschöpfen." Derartige Überlegungen lässt das Bundesverfassungsgericht indes erst dann als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung genügen, wenn sie als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 15. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Gegen die verfassungsrechtliche Relevanz des hier angenommenen Verstoßes gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips lässt sich zur Überzeugung des Senats - und entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht anführen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 5. Mai 2015 (a.a.O., Rn. 177 f.) und 15. November 2015 (a.a.O., Rn. 154 und 168) (schrittweise) und in ihrem Umfang überschaubare Kürzungen von Sonderzahlungen als alleinige Ursache für eine fiktive Besoldungskürzung nicht als verfassungswidrig betrachtet hat, weil der Bestandteil der Sonderzahlung "im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers" stehe.

    Abgesehen davon, dass die hier betrachtete (fiktive) Besoldungskürzung von Verfassungs wegen - wie bereits anhand der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt - der sachlichen Rechtfertigung entbehrt und die Alimentation zudem in ihrer Gesamtheit, das heißt mit allen maßgeblichen Bestandteilen, zu betrachten ist, kann die Höhe der Kürzung auch unter Berücksichtigung der zum 1. April und 1. August 2004 wirksam gewordenen Besoldungserhöhungen von jeweils einem Prozent nach Ansicht des Senats nicht mehr als "überschaubar" angesehen werden: Sie beträgt immer noch knapp 3 v.H. und liegt damit deutlich über den (unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhungen anzunehmenden) Einkommensverlusten, die das Bundesverfassungsgericht zu betrachten hatte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 177 f., und 15. November 2015, a.a.O., Rn. 154 und 168).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

    Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14

    Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation;

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das für die Besoldung der Beamten und Richter maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 92; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 71).

    Dieses verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, -7- juris Rn. 72).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 72).

    Bei der Verwirklichung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 73).

    Verbunden damit ist eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle darauf, ob die gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation die prozeduralen Anforderungen missachtet und die Höhe der Alimentation evident unzureichend ist (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 96ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.).

    Zum Umfang der prozeduralen Anforderungen führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 130; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 113):.

    Maßgebliche Kriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 97ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.): - 10 - - die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im Land Bremen (1), - die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen (2), - die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen (3), - der Vergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bremen (4) und - der Vergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5).

    Zu vergleichen ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 81).

    Dabei ist eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten ein Indiz für eine unzureichende Alimentation (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 101; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 80).

    Ferner ist der fünf Jahre davorliegende Zeitraum, vorliegend der Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2008, zu untersuchen, um statistische Ausreißer zu identifizieren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 81).

    Der Verwendung dieser Daten steht nicht entgegen, dass sie die Entwicklung der Tarifgehälter nicht exakt wiedergeben (im Ergebnis ebenso BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 141; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 125).

    Eine Abweichung um bis zu 5 Prozentpunkte löst keine Indizwirkung aus (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 105; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 84).

    Diese Differenz lässt nicht den Rückschluss zu, dass die höheren Werte für die Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 statistische Ausreißer enthalten, die einer Korrektur bedürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 81).

    Eine Indizwirkung besteht bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 108; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 87).

    Eine solche Indizwirkung ist regelmäßig bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren gegeben (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 112; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 92).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 73).

    Eine dafür notwendige erhebliche Gehaltsdifferenz ist in der Regel gegeben, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich von Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 115; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 98).

    Maßgebliche Kriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 116ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 99ff.):.

    Die Gerichte nehmen im rechtsstaatlichen Gefüge wichtige Aufgaben wahr (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 154).

    Einer Abkoppelung steht auch die Zielsetzung der amtsangemessenen Alimentation entgegen, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für geeignete Bewerber zu erhalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 117).

    Änderungen des Beihilferechts sind daher bei der Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu berücksichtigen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 122; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 105).

    Der Dienstherr ist verpflichtet, den Unterhalt der Beamten und Richter lebenslang zu garantieren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 123; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 106).

    Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben unmittelbare Auswirkungen auf die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, weil der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 123; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 106).

    (4) Der Vergleich der R 1-Besoldung mit Einkommen von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung als weiteres heranzuziehendes Kriterium (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 124; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 107) bestätigt die Vermutung ebenfalls.

    Diese Vorgabe ist daher grundsätzlich nicht ausreichend, um den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung einzuschränken (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 127; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 110).

    Eine Rechtfertigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann möglich, wenn ein Ausnahmefall nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG gegeben ist (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 127; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 110).

    Die verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG geht infolgedessen über die nach Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG hinaus (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 126; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 109).

    Dazu muss die Einschränkung Teil eines in der Gesetzesbegründung dargelegten schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sein (vgl. im Hinblick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 127; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 110).

    Dabei verpflichtet das besondere Treueverhältnis Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Haushaltskonsolidierung beizutragen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 127).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

    Die Darstellung des Klägers setze sich nicht mit den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -) entwickelten Prüfungsparametern auseinander.

    Ausgehend von den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -) sei anzunehmen, dass die Alimentation des Klägers in den Jahren 2009 bis 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.

    Bezogen auf den Wegfall der gehaltsabhängigen Sonderzahlung sei darüber hinaus nicht mit dem (fiktiven) Wert des Jahres 2003 zu rechnen, sondern - wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Rn. 135) praktiziert - der Betrag für das Jahr 2002 zugrunde zu legen.

    In Berlin seien Steigerungen zu verzeichnen gewesen für 2010 von 0, 52 v.H., für 2011 von 5, 06 v.H., für 2012 von 1, 90 v.H., für 2013 von 3, 18 v.H., für 2014 von 2, 48 v.H. und für 2015 von 2, 62 v.H. Die dagegen in dem Bericht des Senats von Berlin "zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin" vom 22. Februar 2016 angegebenen abweichenden Werte zur Tarifentwicklung seien demgegenüber nicht plausibel.

    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht - anders als der Kläger zu bedenken gibt - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Generell gilt dabei aber, je länger die Zeitreihen sind, desto häufiger sind methodische Neuerungen enthalten, die die unmittelbare Vergleichbarkeit von zwei aufeinander folgenden Jahren einschränken (vgl. Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 3. November 2015, S. 1 f.) Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Statistischen Bundesamt auch in dem hiesigen Verfahren geschilderten Umstände berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, von einer Heranziehung dieser Zahlen Abstand zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 142).

    Die klägerseits hervorgehobenen Besonderheiten der Gehalts- und Beschäftigungsstrukturen im Land Berlin (hohe Zahl von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten, öffentlicher Dienst als größter Arbeitgeber, Entwicklung der Bruttostundenverdienste von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten) waren in Übereinstimmung mit dem bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Ansatz einer zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96) unberücksichtigt zu lassen; die vom Kläger für geboten erachtete Betrachtungsweise widerspräche auch der vom Bundesverfassungsgericht bisher praktizierten Kontrolle, in der die angesprochenen Strukturen oder andere Besonderheiten auf Landesebene über den mit den hier verwendeten Zahlenreihen verbundenen Befund hinaus keine Rolle gespielt haben.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1, 0 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

    (6) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich unter Verwendung der Formel {[(100 + x) - (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei (hier nur vorsorglicher) Durchführung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2009 bis 2015 (I = Grundprüfung, II = Staffelprüfung) folgendermaßen dar:.

    Auch wenn die zum 1. Januar 1995 wirksam gewordene Besoldungserhöhung nicht berücksichtigt würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148), ergäbe sich kein anderes Bild bezogen auf das Besoldungsjahr 2009.

    Die für den bundesweiten Quervergleich herangezogenen Zahlen zur Besoldung für das Besoldungsjahr 2015 ergeben sich aus dem an das Abgeordnetenhaus Berlin gerichteten Bericht des Senats von Berlin "zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin" vom 22. Februar 2016 (AbgH-Drs. 17/2750, Anlage 7b), die wiederum auf einer Jahresübersicht basieren, die auf einer Vereinbarung der für das Besoldungsrecht im Bund und in den Ländern zuständigen Fachreferenten auf Ministerialebene beruht (vgl. dazu näher Schriftsätze der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 23. Juni und 6. Juli 2016, Blatt 268 und 274 der Gerichtsakte); sie berücksichtigen - anders als die Zahlen für 2010 und 2013 - die in den Bundesländern bzw. im Bund gewährten Sonderzahlungen/-zuwendungen.

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR für die Besoldungsgruppe R 1 zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar weitere Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181).

    Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116).

    Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt - wie hier noch - amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 178).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 5747/13
  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 170/14

    Besoldungsnieveau 2013 - C 3 - - Alimentationspflicht; Amtsangemessene

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 276/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A 13 - Alimentationspflicht;

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Köln, 07.11.2016 - 3 K 7154/10

    Anforderungen an die Bemessung amtsangemessener Dienst- und Versorgungsbezüge für

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 359/14

    Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 13;

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 6166/13

    Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 15;

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 51/14

    Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 14;

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 331/14

    Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 13;

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 144/14

    Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 16;

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15

    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 4.13

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • VG Münster, 26.01.2016 - 5 K 1609/14

    Besoldung der Richter in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2)

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 35.12

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 143/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 142/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 280/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A7 - Alimentationspflicht;

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 279/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • VG Gelsenkirchen, 31.05.2016 - 12 K 6021/13

    Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW; Besoldungsentwicklung; amtsangemessene

  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2016 - 12 K 1012/14

    Besoldungsgruppe R 1 ÜBesG NRW; Besoldungsentwicklung; amtsangemessene

  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20

    Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20

    Verstoß der Besoldung von Professoren gegen das Alimentationsprinzip

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit;

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14

    Verfassungsmäßigkeit der C 2-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 4913/14

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • VG Gießen, 22.07.2015 - 5 K 1802/13

    Reform der Professorenbesoldung in Hessen

  • BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22

    Amtsangemessene Alimentation als Anspruch eines Richters für vergangene Zeiträume

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12

    Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - VGH N 12/19

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17

    Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • VG Sigmaringen, 31.05.2017 - 1 K 2184/15

    Vereinbarkeit der Absenkung der Dienstbezüge mit dem Grundgesetz und der

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 4 S 1562/15

    Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22

    Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 40/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

  • OVG Thüringen, 14.02.2018 - 2 ZKO 552/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von

  • OVG Thüringen, 29.06.2016 - 2 ZKO 547/13

    Abschaffung des Statusamtes Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14

    Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2;

  • BVerwG, 26.09.2016 - 2 C 30.16

    Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 67/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - gleichheitswidriger

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17

    Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16

    Europarechts -und Verfassungskonformität der Besoldung von Richtern nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Amtsangemessenheit der Alimentation

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14

    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2017 - 1 A 1561/16

    Gewährung der Richterbesoldung i.R.v. Prüfungsstufen; Anforderungen an eine

  • VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 13.915

    Änderung der Professorenbesoldung - Amtsangemessenheit der Alimentation

  • BVerwG, 27.03.2019 - 2 B 58.18

    Alimentation; Auslegung; Besoldung; Doppeldienst; Fachobergericht;

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17

    Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 7038/15

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 5.16

    Auslandszuschlag; Berechnungsfaktor; Bewertung; Dienstpostenbewertung;

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21

    Verjährung - Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den

  • BVerwG, 23.03.2021 - 2 C 17.19

    Gewährung einer Strukturzulage nach Laufbahngruppenzugehörigkeit

  • VG Weimar, 01.03.2016 - 4 K 1453/14

    Laufbahn- und besoldungsrechtliche Einordnung eines Thüringer Regelschuldirektors

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 6173/14

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

  • OVG Thüringen, 08.05.2018 - 2 KO 656/15

    Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den

  • VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19

    Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 183/16

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 6.16

    Bezug der prozeduralen Anforderungen im Besoldungsrecht auf den Gesetzgeber;

  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 8 K 4304/13

    Amtsangemessene Besoldung von Richtern in Baden-Württemberg

  • LSG Bayern, 09.06.2015 - L 4 KR 27/13

    Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2016 - 2 A 11124/15

    Neuregelung der Professorenbesoldung in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18

    Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 VB 51/17

    Zur Ruhestandsaltersgrenze von Gerichtsvollziehern - Nichteinbeziehung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2015 - 7 B 17.14

    Zuteilung von Dienstortstufen des Auswärtigen Amtes

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21

    Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 29.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15

    Besoldung des Bezirksnotars

  • BVerwG, 08.12.2022 - 2 KSt 2.22

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes des

  • VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19

    Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage

  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614

    Kein Zulassungsgrund für die Berufung bei Nichtanerkennung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2015 - 2 A 11049/14

    Besoldung; Festsetzung von Erfahrungsstufen in Rheinland Pfalz; Berücksichtigung

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • VG Schleswig, 07.09.2016 - 11 A 17/16

    Feststellungsklage gegen Festsetzung neuer Pflichtstundenzahl; Nichtigkeit oder

  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.206

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 111/16

    Amtsangemessene Alimentation

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 31.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2020 - 1 A 438/18
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • BVerwG, 27.12.2016 - 2 B 3.16

    Informationspflicht des Dienstherrn bei Dienstherrnwechsel; Dienstherrnwechsel

  • VG Aachen, 07.12.2017 - 1 K 649/14

    Alimentation; amtsangemessen; Beamter; Besoldung; Betrachtung; Parameter;

  • VG Schleswig, 07.09.2016 - 11 A 18/16

    (Keine) Klagebefugnis aus der Verletzung prozedualer Obliegenheiten;

  • VG Schleswig, 07.09.2016 - 11 A 19/16

    (Keine) Klagebefugnis aus der Verletzung prozedualer Obliegenheiten;

  • BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18

    Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten;

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 30.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation nach Ablauf des

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • VG Augsburg, 07.12.2017 - Au 2 K 17.897

    Versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Ruhestand

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2016 - 3 A 736/09

    Anspruchsbegehren eines Beamten auf Zahlung von Urlaubsgeld; Grundsatz der

  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 54/21

    Hinweisbeschluss zu OLG Brandenburg 2 U 54/21 v. 18.01.2022

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17

    Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung

  • BVerwG, 04.07.2019 - 2 C 34.18

    Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

  • OVG Sachsen, 25.06.2019 - 2 A 695/18

    Strukturzulage; Alimentation

  • OVG Sachsen, 08.03.2019 - 2 A 736/18

    Amtsangemessene Alimentation; Richterbesoldung

  • VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10

    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 2 U 53/21

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung oder Staatshaftung Verfassungswidrigkeit

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 28.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2

  • VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18

    Neuregelung der hessischen Beamtenbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - 1 A 1745/16

    Gewährung einer höheren Vergütung eines Richters für bestimmte (Teil-)Tätigkeiten

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 14 ZB 16.869

    Amtsangemessenheit der Alimentation von Beamten der Bundeswehrfeuerwehren nach

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit;

  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 1 GR 27/17

    Unzulässiges Organstreitverfahren gegen die Erhöhung der Kostenpauschale (§ 6 Abs

  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 94/15

    Ärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2020 - 1 A 341/20
  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

  • VG Kassel, 01.04.2019 - 1 K 2462/15

    Vertrauensschutz bei Versorgungsabschlag

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382

    Verfassungsgemäßheit der Verringerung der Leistungsbezüge bei der

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 13.21

    Prof. Dr. D. ./. Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein -

  • OVG Thüringen, 07.03.2018 - 2 ZKO 622/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - 1 E 175/14
  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

  • OVG Saarland, 11.10.2017 - 1 A 222/16

    Besoldung eines auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzten Beamten

  • BVerwG, 27.07.2023 - 2 B 47.22

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Prof. Dr. O. ./. Dienstleistungszentrum des Landes Schleswig-Holstein - Änderung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 6 A 10169/21

    Rückwirkung der Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts

  • BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20

    Pflichtstundenzahl für Lehrer

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 3 S 2227/15

    Umlagemaßstab für die Kosten eines Abwasserzweckverbands

  • VGH Bayern, 14.10.2015 - 16a D 14.351

    Disziplinarverfahren, Krankenversicherung, Therapie, Ruhegehaltskürzung,

  • LG Hamburg, 07.01.2019 - 326 T 118/16

    Verfassungsmäßigkeit der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV

  • VG Koblenz, 07.10.2015 - 2 K 33/15

    Amtsangemessenheit der Alimentation der Bundesfeuerwehrbeamten

  • OVG Sachsen, 13.12.2022 - 2 A 446/21

    Regelbeurteilung; Beurteilungszeitraum; Gesamturteil

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - 1 A 1116/17
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16

    Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität;

  • BVerwG, 27.07.2023 - 2 B 46.22

    Einführung des Erfahrungsstufensystems im niedersächsischen Besoldungsrecht;

  • StGH Hessen, 12.10.2022 - P.St. 2793

    Urteil zu den Kommunalen Grundrechtsklagen gegen das Gesetz über das Programm

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19

    Beamtenrecht: Konkurrentenstreit bezüglich einer Stelle eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

  • VG Hannover, 28.02.2017 - 13 A 1443/15

    Professorenbesoldung W 2; Leistungsbezüge; Kürzung; Anrechnung; Überleitung;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 1 VB 42/16

    Gewährung von Beihilfen eines Beamten für Wahlleistungen in der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 2 A 11055/14

    Anrechnung von Leistungsbezügen auf das Grundgehalt von Professoren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - 1 A 1112/17
  • OVG Thüringen, 20.08.2018 - 2 KO 301/16

    Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - hier

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

  • VerfGH Bayern, 10.10.2016 - 19-VII-15

    Ausgleichszahlungen für Beamte des Vollzugs- und Feuerwehrdienstes für besonders

  • OVG Thüringen, 14.06.2018 - 2 ZKO 683/16

    Anspruch eines/r Regelschullehrers/in im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15

    Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund;

  • VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 65/18

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 3 BV 15.2710

    Verringerung von Hochschulleistungsbezügen

  • VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 696/17

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • BVerwG, 03.04.2017 - 2 B 103.15

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben

  • VG Halle, 22.03.2017 - 5 A 103/17

    Amtsangemessene Besoldung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20

    Begründungspflicht des Landesgesetzgebers bei der Normierung eines

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 18.22

    Gewährung einer besoldungsrechtlichen Verwendungszulage

  • VG Neustadt, 13.10.2021 - 1 K 338/21

    Anspruch eines Kommunalbeamten auf amtsangemessene Beschäftigung nach Umsetzung;

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2017 - 5 LC 57/16

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation

  • VG Arnsberg, 15.03.2017 - 2 K 1896/15
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2021 - 4 S 1606/20

    Möglichkeit des jederzeitigen Wechsels von der A 14-Besoldung in die W

  • VG Koblenz, 10.07.2015 - 5 K 1015/14

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abgabe einer beamtenrechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2018 - 1 M 144/18

    Allgemeinverfügung über Ladenöffnungszeiten zum Weihnachtsmarkt; Heilung des

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 3895/12
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 150/15

    Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität;

  • VG Koblenz, 14.10.2015 - 2 K 307/15

    Keine Zulage als fliegendes Personal für Systemoperator Wärmebildgerät bei der

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 122/15

    Höhere Semester; Kohortenprinzip; patientenbezogen

  • VG Düsseldorf, 01.07.2016 - 13 K 5625/14

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung für eine Nebentätigkeit im

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 119-IV-14
  • VG Stuttgart, 20.04.2021 - 18 K 7060/19

    Beihilfebemessungssatz für die Beihilfe eines Richters auf Zeit der zugleich

  • VG Kassel, 22.01.2020 - 1 K 7170/17

    Neuregelung der hessischen Richterbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

  • VG Bayreuth, 07.07.2015 - B 5 K 13.339

    Ausgleichszulage; dienstlicher Grund; Prüferzulage

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 118-IV-14
  • VG Bayreuth, 15.02.2018 - B 5 E 17.994

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen defizitärer Begründung der

  • VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3603/20

    Rücklage anrechnungsfähiger Pflichtbeitragszeiten während des

  • VG Potsdam, 05.08.2021 - 2 K 2206/18
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
  • VG Kassel, 25.03.2020 - 1 K 3027/18
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12   

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https://dejure.org/2016,14686
BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12 (https://dejure.org/2016,14686)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 2 BvL 3/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12 (https://dejure.org/2016,14686)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 2 BvL 3/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12 (https://dejure.org/2016,14686)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung Sachsen-Anhalt)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 BVerfGG, § 80 BVerfGG, Bes/RiRÄndG ST 2015
    R-Besoldung Sachsen-Anhalt: Anträge auf Vollstreckungsanordnung gem § 35 BVerfGG unzulässig - Vollstreckungsanordnung bzgl der Umsetzung eines Normenerlassauftrags nur bei Untätigkeit des Gesetzgebers

  • Wolters Kluwer

    Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen; Verfassungsrechtliche Würdigung einer geänderten Gesetzeslage

  • rewis.io

    R-Besoldung Sachsen-Anhalt: Anträge auf Vollstreckungsanordnung gem § 35 BVerfGG unzulässig - Vollstreckungsanordnung bzgl der Umsetzung eines Normenerlassauftrags nur bei Untätigkeit des Gesetzgebers

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung Sachsen-Anhalt)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsanordnungen des Bundesverfassungsgerichts - und die Tätigkeit des Gesetzgebers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Richterbesoldung: Sachsen-Anhalt muss nicht nochmal nachbessern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung Sachsen-Anhalt)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 116
  • NVwZ 2016, 1406
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 1206/98

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlaß einer Vollstreckungsanordnung nach

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    Allerdings darf die Vollstreckungsanordnung die Sachentscheidung, deren Vollstreckung sie dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 [303 f.]; 68, 132 [140]; 100, 263 [265]).

    Die Anträge nach § 35 BVerfGG zuzulassen, hieße daher, das Verhältnis von fachgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz zu verkehren (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 100, 263 [265]).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    Gegenstand des Verfahrens sind Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG im Nachgang zum Urteil des Senats vom 5. Mai 2015 zur R-Besoldung (BVerfGE 139, 64).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt mit Ziffer 3 des Tenors der Senatsentscheidung vom 5. Mai 2015 aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen (BVerfGE 139, 64 [71]).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 620/78

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Abänderung - Vollstreckung -

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    Allerdings darf die Vollstreckungsanordnung die Sachentscheidung, deren Vollstreckung sie dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 [303 f.]; 68, 132 [140]; 100, 263 [265]).

    Es kann indes nicht Zweck des § 35 BVerfGG sein, den Begünstigten eines früheren verfassungsgerichtlichen Verfahrens neben einem neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen wahlweisen Rechtsbehelf in Form eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung zu gewähren (vgl. - im Hinblick auf eine vorangegangene Verfassungsbeschwerde - BVerfGE 68, 132 [141]).

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    Allerdings darf die Vollstreckungsanordnung die Sachentscheidung, deren Vollstreckung sie dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 [303 f.]; 68, 132 [140]; 100, 263 [265]).
  • BVerfG - 2 BvL 5/12 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 - 5 A 208/09 HAL - 2 BvL 5/12 -,.
  • BVerfG - 2 BvL 6/12 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 - 5 A 216/09 HAL - 2 BvL 6/12 -.
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 216/09

    Verwaltungsgericht Halle holt in einem besoldungsrechtlichen Klageverfahren die

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 - 5 A 216/09 HAL - 2 BvL 6/12 -.
  • BVerfG - 2 BvL 4/12 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 - 5 A 207/09 HAL - 2 BvL 4/12 -,.
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 207/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 - 5 A 207/09 HAL - 2 BvL 4/12 -,.
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 206/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL - 2 BvL 3/12 -,.
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 208/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15

    Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem

    Dem stehe der Beschluss des Senats vom 7. Juni 2016 (BVerfGE 142, 116) nicht entgegen.

    Es kann insoweit bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt, und im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 142, 116 ; Gaier, JuS 2011, S. 961 ).

    Allerdings darf dieser (nachträgliche) Beschluss die Sachentscheidung, deren Vollstreckung er dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 100, 263 ; 142, 116 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6); er bleibt - wie eine Vollstreckungsanordnung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergeht - ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsachentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 73 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 1).

    Andernfalls würde die ursprüngliche Sachentscheidung ergänzt und erweitert, weil auch die neue rechtliche Situation analysiert und verfassungsrechtlich gewürdigt werden müsste (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ; Sachs, JuS 2016, S. 1151 ).Da hierfür die Einleitung eines neuen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht offensteht, muss dem Antragsteller in dem Verfahren, in dem bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, kein zusätzlicher - gegebenenfalls einfacherer - Rechtsbehelf in Form der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG eröffnet werden (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ).

    Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der in der Sachentscheidung ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt (vgl. BVerfGE 142, 116 ; Sachs, JuS 2016, S. 1151 ).

    Derart komplexe Beurteilungen können nicht im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 142, 116 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
    Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

    Die Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12 bis 6/12) betreffen die Kalenderjahre 2008 bis 2010, die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seit dem Jahr 2012, also Zeiträume, in denen die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Länder ausschließlich bei den Ländern lag.

    a) Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 206/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 3/12) ist ein 1962 geborener Staatsanwalt.

    Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 207/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 4/12) ist ein 1961 geborener Richter am Verwaltungsgericht.

    Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 208/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 5/12) ist ein 1966 geborener Richter am Verwaltungsgericht.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 216/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/12) ist Richter am Amtsgericht.

    In den Verfahren 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 haben sich die Bundesregierung, die Landesregierung Sachsen-Anhalt, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der Deutsche Richterbund, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands schriftlich geäußert.

    Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt 2005 (Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen.

    Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung in den Verfahren 2 BvL 3/12 bis 6/12 (Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle) nicht erfüllt.

  • VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 183/16

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

    (1) Die Kläger der Ausgangsverfahren des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 mit den Aktenzeichen 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen.

    (1) Die Kläger der Ausgangsverfahren des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 mit den Aktenzeichen 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen.

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Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvL 4/12   

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12

    Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 - 5 A 207/09 HAL - 2 BvL 4/12 -,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2017 - 1 A 1561/16

    Gewährung der Richterbesoldung i.R.v. Prüfungsstufen; Anforderungen an eine

    a) Zur Begründung wendet sich der Kläger zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine auf der zweiten Prüfungsstufe i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vgl. insoweit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12 und 2 BvL 1/14 - (im Folgenden: 2 BvL 17/09 u. a. -), juris, Rn. 97 sowie Rn. 116 bis 124, und Beschluss vom 17. November 2015- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13 und 2 BvL 20/14 - (im Folgenden: 2 BvL 19/09 u. a. -), juris, Rn. 76 sowie Rn. 99 bis 107 - erfolgende weitere Abwägung sei im Falle des Klägers nicht angezeigt, da bezogen auf die Besoldungsjahre 2013 und 2014 auf der ersten Prüfungsstufe - vgl. insoweit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015- 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 97 sowie Rn. 98 bis 115, und Beschluss vom 17. November 2015- 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 76 sowie Rn. 77 bis 98 - nicht mindestens drei der insgesamt fünf Parameter erfüllt seien.
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