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   BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83   

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https://dejure.org/1985,10
BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 6 § 40 Abs. 5 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten Ehegatten im öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Ortszuschlag - Allgemeiner Gleichheitssatz - Besoldungsrecht - Ehegattenbezogener Ortszuschlag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 39
  • NVwZ 1986, 735
  • FamRZ 1986, 335
  • DVBl 1986, 138
 
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Wird zitiert von ... (547)

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 71, 39 ).
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