Rechtsprechung
BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
- DFR
Entgangene Einnahmen
- openjur.de
§§ 52 Abs. 47, 34 Abs. 1, 24 Nr. 1 EStG
Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 3 GG, § 24 Nr 1 Buchst a EStG, § 34 Abs 1 EStG vom 24.03.1999, § 39b Abs 3 S 9 EStG vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 S 2 EStG vom 24.03.1999
Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar - § 34 Abs 1 iVm § ... - IWW
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende ...
- rewis.io
Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar - § 34 Abs 1 iVm § ...
- ra.de
- rewis.io
Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar - § 34 Abs 1 iVm § ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende ...
- rechtsportal.de
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ; EStG § 52 Abs. 47
Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende ... - datenbank.nwb.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BVerfG zur Rückwirkung beim StEntlG 1999/2000/2002
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Besteuerung von Abfindungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückwirkende Änderung eines Steuergesetzes im Jahresablauf
- lto.de (Kurzinformation)
Karlsruhe schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Beschränkung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen verfassungswidrig?
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen verfassungswidrig
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Einführung der Fünftel-Regelung für Entschädigungen teilweise verfassungswidrig
- 123recht.net (Pressemeldung, 19.8.2010)
Höhere Besteuerung von Abfindungen teilweise verfassungswidrig // Kläger bekommen bis zu 32.000 Euro Steuer zurück
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Schuldzinsen
- Betrieblicher Schuldzinsenabzug
- Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
- Einteilung der Schuldzinsen
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2001 - 12 K 196/00
- FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
Papierfundstellen
- BVerfGE 127, 31
- NJW 2010, 3638
- DVBl 2010, 1251
- BB 2010, 2141
- DB 2010, 1858
- DÖV 2010, 902
- NZG 2010, 1200 (Ls.)
Wird zitiert von ... (199) Neu Zitiert selbst (38)
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Von Besonderheiten bei Verschonungssubventionen wie in dem vom Bundesverfassungsgericht gewürdigten Fall der Schiffbausubventionen (BVerfGE 97, 67 ff.) abgesehen sei es grundsätzlich gerechtfertigt, für laufende und zukünftige Veranlagungszeiträume einen geringeren Vertrauensschutz zu gewähren, um den Gesetzgeber nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen übermäßig zu binden.Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).
Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).
Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 ; 76, 220 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 122, 374 ).
Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).
Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 ).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06
Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, …
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
In den Streitfällen der Ausgangsverfahren hat die Anwendung der Fünftel-Regelung anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 5.000 DM (2 BvL 1/03), 20.000 DM (2 BvL 57/06) und 62.000 DM (2 BvL 58/06) geführt.b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 57/06 vereinbarte am 21. Oktober 1996 die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998.
b) In den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in der auf den 1. Januar 1999 angeordneten Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine verfassungswidrige echte Rückwirkung in allen Fällen, in denen Entschädigungen vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind.
Jedenfalls, so der XI. Senat im Verfahren 2 BvL 57/06, gelte dies, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Auszahlung vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4. März 1999 erfolgt sei.
Zur Vorlage im Verfahren 2 BvL 1/03 haben der IV., IX. und X. Senat des Bundesfinanzhofs, und zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.
(1) Daher sind weniger schutzwürdig verbindliche Vereinbarungen einer bestimmten Entschädigung, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben wurde, wenn also die Entschädigungsvereinbarung bereits im Jahr 1997 oder eher getroffen wurde, die Auszahlung aber erst für das Jahr 1999 vorgesehen war, wie dies im Verfahren 2 BvL 57/06 der Fall ist.
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, S. 634 ).
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
Ebenso können die möglichen Folgen unerwarteter Mindereinnahmen oder eines sonstigen außerordentlichen Finanzbedarfs (vgl. BVerfGE 105, 17 ) unerörtert bleiben, denn auch darum geht es bei Maßnahmen zur Gegenfinanzierung nicht.
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 ; 76, 220 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 122, 374 ).
Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des …
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 67, 1 ; 71, 255 ; 76, 256 ).
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
- BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
Rechtshilfevertrag
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).
Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60
Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen
Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).Ob insoweit für allgemeine maßvolle Tariferhöhungen anderes gilt (vgl. BVerfGE 13, 274 ; 18, 135 ), kann offen bleiben, denn bei § 34 EStG geht es nicht um eine allgemeine, alle Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Höhe ihres zu versteuernden Jahreseinkommens gleichmäßig treffende Zusatzbelastung, sondern um einen Sondertarif nur für bestimmte, "außerordentliche" Bezüge, dessen Umgestaltung durch den Übergang vom hälftigen durchschnittlichen Steuersatz zur Fünftel-Regelung für die speziell betroffenen Steuerpflichtigen von erheblichem finanziellen Gewicht ist.
- BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84
Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige …
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …
- BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen …
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt
- BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63
Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform …
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme; …
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen …
- BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung
- BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen
- BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83
Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den …
- BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …
- BFH, 09.12.2002 - X B 28/02
Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
- BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02
Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist
- BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81
Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe …
- BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG …
- BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
- BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69
'Leberpfennig'
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
- BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …
Darüber hinaus können sich ab der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ die Betroffenen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Rechtslage berufen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).Für Beschlüsse der nicht öffentlich tagenden Ministerpräsidentenkonferenz genügen die Veröffentlichung des konkreten Textes und seine tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Bei Entscheidungen von einigem wirtschaftlichem Gewicht - wie Investitionen in eine neue Spielhalle - ist es zudem regelmäßig zumutbar, professionelle Beratung über das rechtliche und regulatorische Umfeld in Anspruch zu nehmen (vgl. zu steuerlichen Folgen BVerfGE 127, 31 ).
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus.Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einer zugeflossenen Gewinnausschüttung unterscheide sich in seinen relevanten Merkmalen nicht von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall einer zugeflossenen Arbeitnehmerabfindung (BVerfGE 127, 31).
Die Steuerpflichtigen dürften bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der Einkünfte erheblich mindere (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Das Bundesverfassungsgericht habe dies mit seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf BVerfGE 127, 31) bestätigt.
Insofern unterscheide sich der vorgelegte Fall von dem Ausgangsfall zu BVerfGE 127, 31.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen unter anderem insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße, als die Entschädigung vor der Verkündung des neuen Rechts ausgezahlt worden sei (Hinweis auf BVerfGE 127, 31 ).
b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
bb) Berechtigtes Vertrauen für den die Ausschüttung entgegennehmenden Minderheitsgesellschafter besteht danach vorrangig im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere im Folgejahr, unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 127, 31 ).
Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 127, 31 ).
Es kann daher hier offen bleiben, ob die Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ stets der maßgebliche Zeitpunkt ist, ab dem sich die Betroffenen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage berufen können (s.o. aa, vgl. auch BVerfGE 127, 31 ).
Da es insoweit schon an einem schutzwürdigen Vertrauen auf das Nichtbestehen einer solchen Hinzurechnungsvorschrift fehlt, kommt eine Abwägung, ob das Interesse der Allgemeinheit an dem rückwirkenden Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG bis zum 11. Dezember 2001 dem Vertrauen Einzelner auf die Fortgeltung der Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 127, 31 und oben I 3 c) vorgeht, nicht in Betracht.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG (BVerfGE 127, 31 ) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Betroffenen in die Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts unabhängig von der Schutzwürdigkeit ihrer Dispositionen zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarungen für den Fall bejaht, dass der Mittelzufluss vor Verkündung der Neuregelung erfolgt ist.
Die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung und zum Zeitpunkt der Erfüllung des materiellen steuerbegründenden Tatbestands durch den Zufluss des Abfindungsbetrags stehe der Anerkennung grundrechtlich geschützten Vertrauens in geltendes Recht zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Selbst wenn der Geldzufluss erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss über die beabsichtigte Steuererhöhung erfolgt sei und die Betroffenen sich deshalb grundsätzlich schon auf die Neuregelung hätten einstellen können, bleibe in diesen Fällen des Mittelzuflusses vor Verkündung der Neuregelung das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Gewährleistungsfunktion des Rechts, das nur durch überwiegende Gemeinwohlinteressen an einer rückwirkenden Neuregelung überwunden werden könne (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Er verliert seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen, gibt sie aber doch unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck auf (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
In dieser besonderen Situation verdient das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des verfügbaren Werts einer solchen Vereinbarung in weitergehendem Umfang Schutz, selbst wenn sie erst nach der Zustimmung des Bundestages zu einem Steuererhöhungsgesetz geschlossen wurde, sofern die Abfindung noch vor der Verkündung des Gesetzes ausgezahlt wurde (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Selbst bei Abwicklung dieses Beschlusses vor der Verkündung des Gesetzes am 24. Dezember 2001 ändert der dadurch erreichte "gesteigerte Grad an Abgeschlossenheit" (vgl. BVerfGE 127, 31 ) nichts am Fehlen schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der noch geltenden Steuerrechtslage für die Vorabausschüttung.
Erst der in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ), ist auf die vorliegenden Sachverhalte nicht übertragbar.bb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ) hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen.
In den vorliegenden Fällen erwächst Vertrauen zwar nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen der Beitragsschuldner, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (vgl. BVerfGE 135, 1 ; 127, 31 ).
Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung hier nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ).
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …
Durch die Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG sei nachträglich in konkret verfestigte Vermögenspositionen eingegriffen worden (Berufung auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61).d) Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.ist der Auffassung, nach den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 (Hinweis auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61) dürften Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung entstanden seien, nicht der Ertragsbesteuerung unterworfen werden.
b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Erhebungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 132, 302 unter Verweisung auf §§ 14, 18 GewStG; entsprechend für den Veranlagungszeitraum im Einkommensteuerrecht vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Insbesondere muss der Normadressat hier eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).
Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verkündung des rückwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen waren (vgl. BVerfGE 127, 31 ; einschränkend insoweit BVerfGE 132, 302 ).
Besonders schutzwürdig ist das Vertrauen der Betroffenen zudem dann, wenn diese vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den Bundestag verbindliche Festlegungen getroffen hatten (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach entschieden, dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zerstören kann und deshalb eine darin vorgesehene Neuregelung ohne Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unechte Rückwirkung entfalten darf (vgl. dazu BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 199; in BVerfGE 132, 302 offen gelassen, weil in jenem Fall jedenfalls der Vorschlag des Vermittlungsausschusses das Vertrauen zerstört hatte).
Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch im Folgejahr unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (BVerfGE 127, 31 ).
Sie nimmt aber unter Umständen dem Vertrauen darauf die Grundlage, die jetzige Gesetzeslage in einem Regelungsbereich werde auf absehbare Zeit bestehen bleiben (zur Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Elemente besonderer Schutzwürdigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG mit Rücksicht auf damals betroffene Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern angenommen hat (vgl. BVerfGE 127, 31 sowie dazu wiederum BVerfGE 132, 302 ), sind hier nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) insbesondere, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zur Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, die durch die zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze im Steuerrecht aufgeworfen worden sei.
- BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R
Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der …
Im Übrigen geht das BVerfG selbst bei einer echten Rückwirkung davon aus, dass schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung nicht erst mit der Verkündung der Änderung im Bundesgesetzblatt, sondern grundsätzlich schon durch den Gesetzesbeschluss des Bundestages (BVerfGE 127, 31 RdNr 58 f; BVerfGE 132, 302 RdNr 57) beseitigt wird. - BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß
- BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14
Verfassungsbeschwerde betreffend die rückwirkende Einführung …
aa) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ). - BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …
Vor allem aber werde der naheliegende Gesichtspunkt, Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte zu verhindern, lapidar zurückgewiesen und dabei weder auf die in der Gesetzesbegründung zitierte Entscheidung in BVerfGE 97, 67, noch auf die Entscheidung in BVerfGE 127, 31, vertieft eingegangen.Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ).
Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Absoluten verfassungsrechtlichen Schutz seines Vertrauens in die Fortgeltung des Sofortabzugs der Werbungskosten kann der Steuerpflichtige aber nicht beanspruchen, weil er im Hinblick auf das stets in Rechnung zu stellende (mindestens potentielle) Änderungsbedürfnis des Gesetzgebers nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand der einmal geltenden Rechtslage vertrauen darf (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ).
Der Gesetzgeber ändert das Einkommensteuerrecht - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise und auch bei der verfahrensgegenständlichen Norm veranlagungszeitraumbezogen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der Vereinbarung einer Entschädigungszahlung bei Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, bei denen das beiderseitige Interesse der Beteiligten an einem gewissen zeitlichen Abstand zwischen Entschädigungsvereinbarung und Zahlung bei Beendigung des bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses evident ist und für die der Senat deshalb eine Schutzbedürftigkeit der Vereinbarung im Hinblick auf die Abschätzbarkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses auch bei Auszahlung erst im Folgejahr angenommen hat (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Es stellt grundsätzlich keinen Missbrauch dar, sondern gehört zu den legitimen Dispositionen im grundrechtlich geschützten Bereich der allgemeinen (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit, wenn Steuerpflichtige darum bemüht sind, die Vorteile des geltenden Rechts auch mit Blick auf mögliche Nachteile einer zukünftigen Gesetzeslage für sich zu nutzen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Das grundsätzlich berechtigte Interesse, einen "Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt" und einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigem und Gesetzgeber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ; 127, 31 ), konnte die Rückwirkung für Vereinbarungen in dem Zeitraum vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag nicht legitimieren, weil bis dahin größere Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte nicht zu verzeichnen waren.
Größere Steuerausfälle, denen der Gesetzgeber durch eine auch Vorauszahlungsvereinbarungen in der Zeit vor der Einbringung des Änderungsentwurfs umfassende Rückwirkung hätte begegnen müssen und dürfen (vgl. BVerfGE 127, 31 ), waren also nicht ersichtlich.
Der Sachverhalt, auf den der Gesetzgeber mit der Neuregelung zugreift, hat damit nach Maßgabe des alten Rechts einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Der Gesetzgeber bedarf im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Abflusses geltenden Rechts besonderer Gründe, wenn er diesen Ausgaben nachträglich im Jahr der Leistung die steuerliche Anerkennung versagen oder diese jedenfalls mindern will (vgl. zu dem umgekehrten Fall einer nachträglichen steuerlichen Belastung eines Vermögenszuwachses BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend …
Soweit der Vorlagebeschluss einen erkenn- und belegbaren gesteigerten Grad der Abgeschlossenheit daraus folgere, dass für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag keine zumutbare Möglichkeit mehr bestanden habe, die Wirkungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft und damit der Ausschüttungsfiktion zu verhindern, berücksichtige dies nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) gerade auf die "Umsetzung" beziehungsweise den "Vollzug" in Form der Auszahlung beziehungsweise des Zuflusses abstelle.Er leitet aus den von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) in vertretbarer Weise ein berechtigtes Vertrauen der Organgesellschaften in den Fortbestand der Rechtslage zu den vororganschaftlichen Mehrabführungen her.
Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.
Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).
Von diesem Zeitpunkt an müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen spätestens jetzt zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 , jeweils m.w.N.).
Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).
a) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.
Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).
Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und schützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben (vgl. BVerfGE 127, 31 ).
Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).
Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).
- BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten
Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31 m.w.N.). - BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
§ 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots …
- StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
Spielhallen
- FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03
Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: …
- BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. …
- BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17
Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …
- FG Münster, 18.12.2019 - 1 K 2665/17
Einkommensteuer - Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der …
- BFH, 24.02.2022 - III R 9/20
Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen
- BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig
- BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind …
- BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 …
- BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …
- FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10
Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. …
- BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 204/12
Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters
- BFH, 27.11.2013 - I R 36/13
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …
- BFH, 22.02.2017 - I R 2/15
Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog. …
- BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18
Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 …
- BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R
Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit - …
- BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10
Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis; …
- BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - …
- FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im …
- BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08
Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das …
- BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16
Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel
- BFH, 18.04.2012 - II R 36/10
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen …
- BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das …
- BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …
- BFH, 06.03.2013 - I R 10/11
Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im …
- BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen …
- BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt - …
- BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener …
- FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12
Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG
- BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002
- BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10
Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen …
- BFH, 13.04.2011 - X R 54/09
Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - …
- BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist …
- FG Hessen, 21.11.2023 - 10 K 1421/21
EStG, DBA-Malta
- BFH, 20.10.2010 - I R 62/08
Beitrittsaufforderung an das BMF: Beschränkung des Verlustabzugs bei stiller …
- BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht …
- FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die Qualifikation vororganschaftlich …
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 11 S 1843/12
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Mindestbestandszeit der Ehe; …
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 16/18
Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz …
- BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10
Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns …
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09
Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine …
- BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für …
- FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03
Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im …
- BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines Billigkeitserlasses (§§ 163, …
- BFH, 13.04.2011 - X R 1/10
AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten - …
- FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07
Vereinbarkeit des § 34 Abs. 7 S. 3 und 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) mit …
- BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch …
- BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG: …
- BFH, 27.03.2012 - I R 62/08
Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an …
- FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 196/10
Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des § 34 EStG in der Fassung des StSenkG und …
- BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2014 - 12 A 815/14
Anwendung der Geschwisterermäßigung bzgl. Heranziehung und Erhebung der …
- FG Niedersachsen, 20.12.2013 - 7 K 69/12
Nachweisanforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die …
- FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit …
- BFH, 13.04.2011 - X R 19/09
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 und mit …
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11
Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
- BFH, 23.03.2011 - X R 28/09
Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen …
- FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08
Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als …
- FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10
Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine …
- BVerwG, 30.08.2023 - 3 C 15.22
Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der …
- OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13
Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle
- OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13
Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem …
- BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum …
- BFH, 19.10.2010 - I R 82/09
Veräußerung" im Sinne einer zeitlichen Anwendungsvorschrift - Auslegung eines in …
- BFH, 21.05.2015 - IV R 15/12
Wertaufholungsgebot verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG - Kein erhöhter …
- FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 6 K 119/09
Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG für das Jahr 2007; Abgrenzung …
- OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der …
- BFH, 17.04.2013 - X R 18/11
Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der …
- BFH, 02.04.2014 - V R 62/10
Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das …
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2014 - 9 S 1722/13
Fachaufsicht bei Schulstandortbestimmung
- VGH Bayern, 08.04.2014 - 22 CS 14.224
Bestandsschutz bei erst während der Vorbereitung des neuen …
- FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
- BFH, 10.12.2014 - I R 76/12
Körperschaftsteuererhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des …
- BFH, 01.08.2012 - IX R 16/12
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a. F. ist verfassungsrechtlich nicht zu …
- FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 13 K 13374/09
Erwerb von Eigentumswohnungen: Stichtagsregelung zur Anwendung des § 4 Abs. 3 …
- BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06
Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990
- OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11
VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II
- BFH, 13.04.2011 - X R 33/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine …
- BFH, 23.10.2013 - X R 21/12
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht …
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 6 C 11098/11
Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten war zulässig
- BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12
Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG - …
- FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung …
- FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten …
- OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17
Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von …
- BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der …
- VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3981/16
Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 ist keine unzulässige Rückwirkung
- BVerwG, 23.02.2022 - 3 B 11.21
Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG
- BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
Finanzdienstleistung; Anlagevermittlung; Eigenhandel; Abschlussvermittlung; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
Schutzwürdigkeit einer bereits gebauten aber noch nicht konzessionierten …
- FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 791/19
Streit über über die Besteuerung einer Abfindungszahlung; Nachforderung von …
- FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09
Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG
- FG München, 15.07.2020 - 7 K 498/19
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
- FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als …
- BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. 30 Satz 1 …
- FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 2647/18
Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück
- LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 31/11
Frau heiratet Bauer - und wird beitragspflichtig
- BFH, 15.02.2012 - I B 7/11
Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: verfassungskonforme Auslegung der …
- OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15
Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber …
- OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 7 ME 90/13
Anknüpfung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV an das Datum der …
- VGH Hessen, 07.12.2010 - 11 A 2758/09
Änderung einer Ermessenspraxis bezüglich der Ermittlung der zuwendungsfähigen …
- VG Düsseldorf, 15.12.2014 - 3 L 1231/14
Betriebsuntersagung; Ministerpräsidentenkonferenz; Glücksspielstaatsvertrag; …
- VG Stade, 10.12.2014 - 6 A 2797/13
Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle
- FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht …
- VG Düsseldorf, 20.02.2015 - 3 K 9095/13
Benötigung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle
- FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den …
- FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18
Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen …
- BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bezüglich …
- VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- OVG Niedersachsen, 12.09.2012 - 13 LC 73/10
Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Anknüpfung der nach dem Grad der …
- BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter …
- BFH, 15.09.2009 - X R 30/06
- BFH, 23.03.2011 - X R 33/05
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine …
- BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei …
- BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, …
- FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12
Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer - …
- OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 476/13
Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen - Abstandsgebot - …
- BFH, 13.04.2011 - X R 17/10
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von …
- VG Osnabrück, 24.09.2013 - 1 B 36/13
Mehrfachkonzession; Mehrfachspielhalle; Spielhallenerlaubnis; Stichtag; …
- FG Thüringen, 07.12.2011 - 1 K 578/10
(Besteuerung von Abfindungen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - …
- VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
- FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13
Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5 …
- BFH, 23.02.2011 - X R 43/07
- FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem …
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 - 13 LC 33/11
Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot durch die …
- FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene …
- BFH, 14.09.2016 - V B 30/16
Vorsteuerkorrektur bei nachträglicher Berufung auf unionsrechtliche …
- BFH, 02.11.2010 - I B 71/10
Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung …
- FG Niedersachsen, 04.07.2008 - 10 K 764/03
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeit …
- VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17
Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bzw. einer modellhaften Gestaltung i.S. …
- VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11
Rauchverbot in Spielhallen
- VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.1
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- OVG Saarland, 03.02.2014 - 1 B 479/13
Neue glücksspielrechte Anforderungen an Spielhallen; Vereinbarkeit des …
- FG Niedersachsen, 06.03.2012 - 13 K 251/10
Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem …
- VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- FG Nürnberg, 05.11.2019 - 1 K 1550/17
Korrekturmöglichkeit und Anleger-Aktiengewinn
- BFH, 23.03.2012 - IX B 7/12
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung
- BFH, 19.10.2010 - I B 3/10
Begriff "Veräußerung" i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n. F.
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1077/13
Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für eine vor dem 30.06.2012 und "auf …
- OVG Saarland, 14.03.2014 - 1 B 102/14
Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen: Verbot von …
- FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10
Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem …
- FG Niedersachsen, 12.09.2012 - 4 K 316/10
Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 i.R.e. über 30 Jahre laufenden …
- BFH, 27.10.2010 - VII B 7/10
Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die …
- FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
- FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08
Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen
- VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
- OVG Hamburg, 16.11.2015 - 4 Bs 207/15
Fahrerlaubnisrecht; Fahreignungsregister; Umrechnung des Punktestandes nach § 65 …
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1341/13
Verhältnis von glückspielrechtlicher Übergangsregelung zur gewerberechtlichen …
- OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 470/13
Glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen; Zulässigkeit des …
- FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3166/09
Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. …
- FG Düsseldorf, 30.03.2022 - 7 K 905/19
Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14 …
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2019 - 6 B 10860/19
Maßnahmen zur Beendigung des Monopols im Bereich der Veranstaltung und …
- VG Augsburg, 16.10.2017 - Au 7 K 16.1459
Warn- und Erziehungsfunktion des Stufensystems bei Entzug der Fahrerlaubnis
- FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3167/09
Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. …
- FG München, 14.10.2011 - 8 K 103/11
Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2016 - 4 S 1027/15
Anwendungsbereich des § 13 Abs. 7 HBegleitG BW
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 2109/13
Anordnung der Schließung einer Spielhalle
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 363/14
Anordnung der Schließung einer Spielhalle
- VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1501/13
Spielhallenerlaubnisse zum Betrieb zweier Spielhallen
- BFH, 25.01.2011 - IX R 54/05
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
- BFH, 19.11.2010 - IX R 78/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 B 328/15
Entziehung der Fahrerlaubnis; Eintragung; Fahreignungsregister
- FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig
- FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09
Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches …
- BFH, 23.02.2011 - X R 5/06
- VG Lüneburg, 08.10.2014 - 5 A 113/13
Erschwernisbeitrag; versiegelte Fläche; Flächenbeitrag; Gewässerunterhaltung; …
- VG Leipzig, 07.09.2017 - 5 L 547/17
Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle
- FG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 K 554/12
Ermessensreduzierung auf Null aufgrund Vertrauensschutzes in den Inhalt einer …
- VG Gelsenkirchen, 04.01.2013 - 19 L 1452/12
Veröffentlichung; Höchstgehaltsüberschreitung; Futtermittel
- FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09
Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes
- FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 9 R 5278/15
- VG Oldenburg, 08.12.2014 - 12 B 2986/14
Bleibevereinbarung; Zusage
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2013 - L 2 LW 5/13
- FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11
Entstehen einer Erledigungsgebühr
- BFH, 02.02.2011 - I R 105/03
- VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
Glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle
- FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04
Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug
- VG Leipzig, 23.10.2017 - 5 L 549/17
- VG Leipzig, 17.10.2017 - 5 L 548/17
- FG Baden-Württemberg, 03.01.2011 - 13 K 3555/09
Ablehnung eines schlichten Änderungsantrags - Erledigung des Einspruchs durch …
Rechtsprechung
BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, G... G Art 100 Abs 1, EStG 1997 § 24 Nr 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 2 Fassung: 1999-03-24
Abfindung; Änderung; Einkommensteuer; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Fünftelregelung; Gesetz; Normenkontrolle; Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkung; Stichtag; Verfassung - bundesrat.de (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2001 - 12 K 196/00
- FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Entgangene Einnahmen
In den Streitfällen der Ausgangsverfahren hat die Anwendung der Fünftel-Regelung anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 5.000 DM (2 BvL 1/03), 20.000 DM (2 BvL 57/06) und 62.000 DM (2 BvL 58/06) geführt.b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 57/06 vereinbarte am 21. Oktober 1996 die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998.
b) In den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in der auf den 1. Januar 1999 angeordneten Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine verfassungswidrige echte Rückwirkung in allen Fällen, in denen Entschädigungen vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind.
Jedenfalls, so der XI. Senat im Verfahren 2 BvL 57/06, gelte dies, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Auszahlung vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4. März 1999 erfolgt sei.
Zur Vorlage im Verfahren 2 BvL 1/03 haben der IV., IX. und X. Senat des Bundesfinanzhofs, und zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.
(1) Daher sind weniger schutzwürdig verbindliche Vereinbarungen einer bestimmten Entschädigung, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben wurde, wenn also die Entschädigungsvereinbarung bereits im Jahr 1997 oder eher getroffen wurde, die Auszahlung aber erst für das Jahr 1999 vorgesehen war, wie dies im Verfahren 2 BvL 57/06 der Fall ist.
- BFH, 22.02.2017 - I R 2/15
Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog. …
Dabei werden grundsätzlich Gegenfinanzierungsinteressen (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl000103, BVerfGE 127, 31; s. allgemein zur nicht ausreichenden Rechtfertigung durch das Argument der Erhöhung des Steueraufkommens auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302) und Vorhaben, die die Rechtslage verbessern oder Besteuerungslücken schließen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl001402, BVerfGE 127, 1; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DE:BVerfG:2010:rs20100707.2bvr074805, BVerfGE 127, 61), nicht als ausreichend angesehen. - BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen …
Es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvL 57/06 und 1 BvL 5/07, die die Rückwirkung von Steuergesetzen betreffen.Soweit die Klägerin sinngemäß nicht das Ruhen des Verfahrens, sondern dessen Aussetzung begehrt, ist dem Antrag nicht zu entsprechen, da die Verfahren 2 BvL 57/06 (zur rückwirkenden Ersetzung des halben Steuersatzes in § 34 des Einkommensteuergesetzes durch die sog. Fünftelungsregelung) und 1 BvL 5/07 (zur Kürzung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrages) keine vergleichbaren Sachverhalte betreffen.
- FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3981/16
Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 ist keine unzulässige Rückwirkung
Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 und vom 07.07.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 und vom 07.07.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2017 4 K 3397/15, EFG 2018, 401, Rev. anhängig: BFH IV 19/17).
- BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, …
Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Entscheidungen vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 --Rückwirkung im Steuerrecht III--, BVerfGE 127, 31, Rz 68; vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, Rz 45, und vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 --Gewerbesteuerpflicht Mitunternehmeranteilsveräußerung--, BVerfGE 148, 217, Rz 138). - FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11
Entstehen einer Erledigungsgebühr
Die anschließend angesetzte mündliche Verhandlung wurde in der Folgezeit unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG vom 2. August 2006 XI R 30/03 (…BFH/NV 2006, 2191) aufgehoben; gleichzeitig fragte die Berichterstatterin bei dem Beteiligten erneut an, ob ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 57/06 beantragt werde bzw. ob die Beteiligten mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden sein.Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 57/06 mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (DStR 2010, 1736) erließ der Beklagte einen antragsgemäß geänderten Bescheid; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03 Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 57/06 ausgesetzt (Beschluss vom 2. August 2006).
- OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 B 328/15
Entziehung der Fahrerlaubnis; Eintragung; Fahreignungsregister
Diese unrechte Rückwirkung ist aber mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, da bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigende Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - , juris Rn. 68 ff.). - FG Hamburg, 09.04.2008 - 3 K 224/06
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Liquidationsverluste
In den vom BFH (XI R 30/03 und XI R 34/03) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fällen (2 BvL 57/06 und 2BvL 58/06) gehe es um die rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen.