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   BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02   

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BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02 (https://dejure.org/2004,855)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2004 - 2 BvL 8/02 (https://dejure.org/2004,855)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 (https://dejure.org/2004,855)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; § ... 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 EMRK; Art. 8 EMRK; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG; § 29 Abs. 1 Sa
    Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht; allgemeine Darlegungsanforderungen (Entscheidungserheblichkeit; Auseinandersetzung mit Rechtslage, Rechtsprechung und Literatur; Darlegung des vermeintlich verletzten verfassungsrechtlichen Grundsatzes); besondere ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit einer erneuten Vorlage nach GG Art 100 Abs 1 S 1

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten und zur Unzulässigkeit einer erneuten Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Vorlage eines Amtsgerichts an das Bundesverfassungsgericht zur erneuten Prüfung der Vereinbarkeit der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes über den Umgang mit Cannabisprodukten mit dem Grundgesetz; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit zur ...

  • blutalkohol PDF, S. 534

    Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; BtMG § 1 Abs. 1; ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; BtMG Anlage I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Vorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des BtMG über die Strafbarkeit des Cannabis-Konsums mangels hinreichender Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

  • nomos.de PDF, S. 34 (Kurzinformation)

    Art. 2, 3 GG; §§ 1, 29 BtMG
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.7.2004)

    Besitz kleinerer Mengen Haschisch bleibt weiterhin strafbar // Vorstoß zur Liberalisierung zurückgewissen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 285
  • NJW 2004, 3620
  • NVwZ 2005, 207 (Ls.)
  • DVBl 2004, 1108
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten verbieten und mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    (1) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) zwar festgestellt, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes auch im Hinblick auf das umfassende Verbot des Umgangs mit Cannabis verfassungsgemäß seien, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Cannabisprodukte in das Betäubungsmittelgesetz einen legitimen Zweck verfolge, zu dessen Förderung die Strafvorschriften geeignet und erforderlich seien.

    Der Gesetzgeber habe dabei insbesondere einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zu einer Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums beitragen könne (BVerfGE 90, 145 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 - (vgl. BVerfGE 90, 145) entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Das Amtsgericht geht zwar in seinem Vorlagebeschluss auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) ein; Ausgangspunkt seiner Erwägungen ist allerdings nicht der Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts, sondern der abweichende eigene Rechtsstandpunkt.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung BVerfGE 90, 145 gebilligte Konzeption des Gesetzgebers geht gerade dahin, "den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen" (a.a.O., S. 182).

    Die Entscheidung des Strafgesetzgebers kann vom Bundesverfassungsgericht nicht darauf geprüft werden, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden" (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Nach Umschreibung des bis 1994 bestehenden Kenntnisstands zur Gefährlichkeit von Cannabisprodukten hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren zwar geringer sind als der Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte, gleichwohl aber "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" verblieben, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Gesicherte kriminologische Erkenntnisse, die geeignet sein könnten, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung gänzlich auszuschließen, hat auch das Amtsgericht Bernau nicht ins Feld geführt (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 90, 145 ).

    c) Für die Handlungsalternativen des unerlaubten Erwerbs (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des unerlaubten Besitzes von Cannabisprodukten (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) hat das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch unter Berücksichtigung des Umstands bejaht, dass die Schuld in diesen Fällen typischerweise gering ist, wenn es sich um Fälle des Erwerbs oder des Besitzes von Cannabisprodukten in kleineren Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch handelt (vgl. BVerfGE 90, 145 ); der Gesetzgeber genüge dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, weil er es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall durch das Absehen von Strafverfolgung oder Strafe angemessen Rechnung zu tragen.

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Ihr kommen gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Gesicherte kriminologische Erkenntnisse, die geeignet sein könnten, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung gänzlich auszuschließen, hat auch das Amtsgericht Bernau nicht ins Feld geführt (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Das Gericht muss sich außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 27/84

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Frage der richterlichen Unabhängigkeit

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 ; 69, 185 ).
  • BVerfG, 04.11.1982 - 2 BvL 24/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 ; 69, 185 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
    Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329 ).
  • AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19

    Vorlage an das BVerfG: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis

    Auch hat das Gericht insbesondere hinsichtlich der zur hilfsweise gestellten Überprüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG teilweise auf wörtliche Begründungen aus der Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. März 2002 zurückgegriffen (vgl. - 2 BvL 8/02 -), da diese heute wesentlich mehr Berechtigung haben als noch im Jahre 2002.

    b) Entscheidung vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 ­.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 ­- auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 stellt fest, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneute Richtervorlage nicht gerecht wird.

    Schließlich wäre und sei die mögliche Auslösung eines sogenannten "amotivationalen Syndroms" umstritten (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2004, ­ 2 BvL 8/02 ­, Rdnr. 43).

    Einer früheren Entscheidung mithin der aus dem Jahr 1994 kommen gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199, BVerfGE zu 2 BvL 8/02).

    Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 -.

    Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­ 2 BvL 8/02 ­ auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneut Richtervorlage nicht ausgereicht habe.

  • LG Braunschweig, 28.01.2020 - 4 KLs 5/19

    Haftstrafen für Hanfblütentee

    Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass das BtMG durch einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteile vom 09.03.1994, Az.: 2 BvL 43/92 = BVerfGE 90, 145 und vom 29.06.2004, Az.: 2 BvL 8/02) mittlerweile (zumindest in Teilen) wegen Verfassungswidrigkeit nichtig ist.
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Eine erneute Vorlage ist regelmäßig unzulässig, wenn das vorlegende Gericht die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung nimmt und nicht auf dieser Grundlage darlegt, welche inzwischen eingetretenen Veränderungen nach seiner Auffassung die erneute verfassungsgerichtliche Prüfung einer bereits entschiedenen Vorlagefrage veranlassen (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).

    Ungenügend ist es, dem Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts unter nur scheinbarem Verweis auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen einen abweichenden Rechtsstandpunkt gegenüberzustellen (vgl. BVerfGK 3, 285 ).

    Ihr Gegenstand können nur Vorschriften sein, deren Gültigkeit für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 38, 121 ; 46, 66 ; 107, 218 ; 153, 310 ; BVerfGK 3, 285 ).

    Soweit sich das Amtsgericht gegen diese verfassungsgerichtliche Auffassung stellt, genügt seine Argumentation den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG daher schon deshalb nicht, weil es von einem falschen verfassungsrechtlichen Maßstab ausgeht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).

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