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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17   

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BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 (https://dejure.org/2020,20588)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 (https://dejure.org/2020,20588)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 (https://dejure.org/2020,20588)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, Anl 4 BBesG vom 15.12.2004, Anl 5 BBesG vom 10.09.2003, BesVersAnpG NW 2008, BesVersAnpG NW 2009
    Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Frist für Neuregelung bis 31.07.2021

  • rewis.io

    Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Frist für Neuregelung bis 31.07.2021

  • doev.de PDF

    Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte in NRW; Alimentationsprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts den Richtern und Beamten sowie ihren Familien als Pflicht des Dienstherrn aufgrund des Alimentationsprinzips; Ausgehen des Besoldungsgesetzgebers von den Leistungen der sozialen Grundsicherung bei der Bemessung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Frist für Neuregelung bis 31.07.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderreiche Vorsitzende Richter in NRW - und ihre zu niedrige Besoldung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besoldung in NRW: Richter mit vielen Kindern verdienen zu wenig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Besoldungsvorschriften des Landes NRW zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Besoldung kinderreicher Richter / Staatsanwälte in NRW war von 2013-2015 verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie geht es weiter mit den Ansprüchen auf verfassungsmäßige Besoldung von kinderreichen Beamtinnen und Beamter?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kinderreiche Richter in NRW erhielten über Jahre zu wenig Geld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besoldungsvorschriften in Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern teilweise verfassungswidrig - Richter haben Anspruch auf höhere Besoldung für drittes und die weiteren Kinder

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 155, 77
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Die Bundesregierung hat auf ihre im Verfahren 2 BvL 4/18 abgegebene Stellungnahme verwiesen.

    Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    bb) Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 34 ) zählen oder über dieses hinausgehen, und unabhängig davon, ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 50).

    Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen.

    Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52).

    Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfGE 120, 125 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52).

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus als Ausgangspunkt für die Bemessung der Untergrenze der Besoldung mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (vgl. BVerfGE 137, 34 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 53).

    Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der Beamtenbesoldung reagieren (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 53).

    (3) Die von der Bundesagentur für Arbeit im Verfahren 2 BvL 4/18 vorgelegte statistische Auswertung ermöglicht eine realitätsgerechte Erfassung der absoluten Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft für eine Familie (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 59).

    Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 60 f.), ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen (vgl. BVerwGE 160, 1 ).

    Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 61).

    Dass dabei auf bundeseinheitliche Werte abgestellt wird, steht nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts, weil das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 63).

    Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 67).

    Aus der im Verfahren 2 BvL 4/18 von der Bundesagentur für Arbeit vorgelegten Statistik geht hervor, dass zwar der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung in nennenswerter Häufigkeit anfällt, im Durchschnitt aber nur mit weniger als einem Euro monatlich.

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 71).

    d) Die Bundesagentur für Arbeit hat sich im Verfahren 2 BvL 4/18 wegen unzureichender statistischer Erfassung in der Vergangenheit nur in Teilbereichen im Stande gesehen, belastbare Auskünfte zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten Bedarfe zu erteilen.

    Soweit er für die streitgegenständlichen Jahre eine Neuregelung zu treffen hat, muss er sich - etwa durch stichprobenartige Auskunftsersuchen gegenüber den Sozial- und Schulbehörden - einen möglichst genauen Eindruck verschaffen und daraus entsprechende Ansätze ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 142).

    Für die Jahre 2013 bis 2015 summieren sich die aus dem Gesetz abgeleiteten Monatsbeträge (5,56 Euro + 10 Euro + 21, 67 Euro) auf rund 37, 23 Euro je Kind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 143).

    Das Verwaltungsgericht Köln ist im Ausgangsverfahren so verfahren, ebenso das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2 BvL 4/18.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 183).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300).

    Dort beantragten sie, das Land auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) erlassenen Vollstreckungsanordnung zu Nachzahlungen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass die familienbezogenen Bezügebestandteile in den fraglichen Kalenderjahren hinsichtlich ihres dritten beziehungsweise ihres dritten und vierten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    29 b) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert.

    Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge - etwa in Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags - zu erreichen, die Richter und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese und weitere Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein "Beamtenprivileg", sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 99, 300 m.w.N.).

    Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen.

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    gg) Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 angesetzte 20 %-Zuschlag auf die Regelsätze der Sozialhilfe (vgl. BVerfGE 99, 300 ) ist mit der Umgestaltung des Grundsicherungsrechts im Jahr 2005 obsolet geworden.

    b) Ob die Dienstbezüge der Richter und Beamten den Anforderungen des Alimentationsprinzips entsprechend ausreichen, um den sich für das dritte und jedes weitere Kind ergebenden alimentationsrechtlichen Mindestbedarf zu decken, beurteilt sich nach dem Nettomehrbetrag, also dem Unterschied in der Besoldung, die Richtern und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit der fraglichen Kinderzahl andererseits tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Weil es dem Gesetzgeber freisteht, wie er das von der Verfassung vorgegebene Ziel erreicht, und hier unterschiedliche Wege denkbar sind (entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, allgemein gewährtes Kindergeld, steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den Kindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit, Kombinationslösungen; vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Kindergelds zu ermitteln.

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dabei ist - wenn diese Besoldungsgruppe Erfahrungsstufen kennt - das Grundgehalt der Endstufe maßgeblich (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    In den bisher ergangenen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens die Kirchensteuer in Abzug gebracht (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Nach wie vor kann bei den Berechnungen für alle Besoldungsgruppen vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrags in Höhe der Existenzminima der Kinder einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Auszahlung von Kindergeld bewirkt wird; dieses ist dem Einkommen hinzuzurechnen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (BVerfGE 140, 240) das Maß des gebotenen Abstandes zum Grundsicherungsniveau beibehalten.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ; 149, 1 ).

    Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    bb) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.).

    Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 ), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300).

    29 b) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert.

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge - etwa in Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags - zu erreichen, die Richter und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese und weitere Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Weil es dem Gesetzgeber freisteht, wie er das von der Verfassung vorgegebene Ziel erreicht, und hier unterschiedliche Wege denkbar sind (entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, allgemein gewährtes Kindergeld, steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den Kindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit, Kombinationslösungen; vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Kindergelds zu ermitteln.

    In den bisher ergangenen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens die Kirchensteuer in Abzug gebracht (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Nach wie vor kann bei den Berechnungen für alle Besoldungsgruppen vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrags in Höhe der Existenzminima der Kinder einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Auszahlung von Kindergeld bewirkt wird; dieses ist dem Einkommen hinzuzurechnen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Sein Bezugspunkt ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 ).

    Deshalb steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ).

    Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm insoweit zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).

    Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-) Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 ), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 73 LBesG NRW i.V.m. §§ 52 ff. BBesG) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird.

    Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 117, 330 ).

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 71).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300).

    Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).

    29 b) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert.

    Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

    Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

    aa) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm insoweit zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 71).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ; 149, 1 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

    Zu deren Berücksichtigung machte die Vollstreckungsanordnung jedoch keine Vorgaben, so dass sie sich insofern erledigt hat (vgl. umfassend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 57ff., 85ff.; dem folgend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 19).

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 29).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen - ohne dass darin ein Bekenntnis zu einem vorzugswürdigen Familienbild zu erblicken wäre -, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundbesoldung so bemisst, dass sie in allen Stufen der Besoldungsordnung ausreicht, um gemeinsam mit den familienbezogenen Zuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30), so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30 m.w.N.).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes (und ggf. jedes weitere Kind) gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das jeweils hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 31f. m.w.N.).

    Der anhand dieses Maßstabs vorzunehmende Vergleich zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte Kind der Klägerin mit dem Nettomehrbetrag ihrer Besoldung infolge des dritten Kindes (vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 33) ergibt vorliegend, dass in den Jahren 2011 bis 2020 ihre familienbezogenen Besoldungsbestandteile jeweils verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren.

    Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird - unabhängig davon, ob diese Leistungen über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgehen oder in Geld- bzw. Sachleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Bei dessen Ermittlung ist sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt, so dass zum Beispiel Durchschnittswerte nicht zugrunde gelegt werden können, wenn diese infolge der tatsächlichen Varianz in einer größeren Zahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würden, um den grundsicherungsrechtlichen Bedarf abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 41).

    Zu berücksichtigen sind mithin bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind grundsätzlich die Regelbedarfssätze (vgl. 1.), die Kosten der Unterkunft (vgl. 2.), die Kosten der Heizung (vgl. 3.), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. 4.), die Mehrbedarfe (vgl. 5.) und sonstige geldwerte Vorteile (vgl. 6.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43ff.; vgl. auch insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).

    Bei der Durchschnittsbildung darf der für volljährige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 wiederum außer Betracht gelassen werden, da diese für das dritte Kind nur zum Tragen kommt, sofern es selbst volljährig ist und noch zwei ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat, was nur in seltenen Ausnahmefällen für einen nennenswerten Zeitraum der Fall sein dürfte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 44).

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 für die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 74).

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 459.23

    Berliner Richterbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen

    Zu deren Berücksichtigung machte die Vollstreckungsanordnung jedoch keine Vorgaben, so dass sie sich insofern erledigt hat (vgl. umfassend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 57ff., 85ff.; dem folgend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 19).

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 29).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen - ohne dass darin ein Bekenntnis zu einem vorzugswürdigen Familienbild zu erblicken wäre -, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundbesoldung so bemisst, dass sie in allen Stufen der Besoldungsordnung ausreicht, um gemeinsam mit den familienbezogenen Zuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30), so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30 m.w.N.).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das jeweils hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 31f. m.w.N.).

    Der anhand dieses Maßstabs vorzunehmende Vergleich zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte und vierte Kind der Klägerin mit dem Nettomehrbetrag ihrer Besoldung für das dritte und vierte Kind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 33) ergibt vorliegend, dass in den Jahren 2011 bis 2020 ihre familienbezogenen Besoldungsbestandteile jeweils verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren.

    Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird - unabhängig davon, ob diese Leistungen über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgehen oder in Geld- bzw. Sachleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Bei dessen Ermittlung ist sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt, so dass zum Beispiel Durchschnittswerte nicht zugrunde gelegt werden können, wenn diese infolge der tatsächlichen Varianz in einer größeren Zahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würden, um den grundsicherungsrechtlichen Bedarf abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 41).

    Zu berücksichtigen sind mithin bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte und vierte Kind der Klägerin grundsätzlich die Regelbedarfssätze (vgl. 1.), die Kosten der Unterkunft (vgl. 2.), die Kosten der Heizung (vgl. 3.), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. 4.), die Mehrbedarfe (vgl. 5.) und sonstige geldwerte Vorteile (vgl. 6.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43ff.; vgl. auch insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).

    Bei der Durchschnittsbildung darf der für volljährige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 wiederum außer Betracht gelassen werden, da diese für das dritte bzw. vierte Kind nur zum Tragen kommt, sofern es selbst volljährig ist und noch zwei ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat, was nur in seltenen Ausnahmefällen für einen nennenswerten Zeitraum der Fall sein dürfte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 44).

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 für die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 74).

  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

    Cette jurisprudence dit aussi que pour être adéquate et ainsi respecter le principe d'alimentation prévu à l'article 33 § 5 de la Loi fondamentale, la rémunération doit correspondre aux grade et responsabilités du fonctionnaire, à l'importance que revêt la fonction publique aux yeux du grand public, ainsi qu'à l'évolution de la situation économique et financière globale et au niveau de vie général (voir, par exemple, affaire no 2 BvL 4/10, précitée, § 145, affaire nos 2 BvL 17/09 et autres, arrêt du 5 mai 2015, § 93, BVerfGE, volume 139, pp. 64 et suiv., et affaire nos 2 BvL 6/17 et autres, ordonnance du 4 mai 2020, § 26, BVerfGE, volume 155, pp. 77 et suiv.).

    Elle expose que le revenu net, qui est déterminant selon elle pour dire si la rémunération est adéquate ou non (voir, par exemple, affaire no 2 BvL 1/86, ordonnance du 22 mars 1990, § 48, BVerfGE, vol. 81, pp. 363 et suiv., et affaire nos 2 BvL 6/17 et autres, précitée, § 33), comprend le traitement de base ainsi que les indemnités et compléments de rémunération (voir affaire nos 2 BvL 19/09 et autres, ordonnance du 17 novembre 2015, § 72, BVerfGE, volume 140, pp. 240 et suiv.).

    La jurisprudence dit en outre que la garantie d'une rémunération adéquate découlant de l'article 33 § 5 de la Loi fondamentale consacre un droit constitutionnel individuel que tout fonctionnaire peut opposer à l'État (voir, par exemple, affaire no 2 BvL 4/10, précitée, § 143, et affaire nos 2 BvL 6/17 et autres, précitée, § 24).

    Dans plusieurs affaires, la Cour constitutionnelle fédérale a jugé des rémunérations de fonctionnaires contraires à l'article 33 § 5 de la Loi fondamentale et a ordonné au législateur d'édicter des dispositions conformes au principe d'alimentation (voir, par exemple, affaire no 2 BvL 6/17, précitée, concernant les magistrats confirmés ayant trois ou quatre enfants, dans le Land de Rhénanie du Nord-Westphalie, affaire no 2 BvL 4/18, précitée, concernant les juges et procureurs du Land de Berlin, affaire nos 2 BvL 19/09 et autres, précitée, concernant un groupe spécifique de grade exécutif, en Saxe, affaire nos 2 BvL 17/09 et autres, précitée, concernant des juges et procureurs du Land de Saxe-Anhalt, et affaire no 2 BvL 4/10, précitée, concernant les professeurs d'université du Land de Hesse).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    Mittlerweile habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. - Grundsätze für die Ermittlung der Netto-Einkommensdifferenz aufgestellt, die von denen in der Vollstreckungsanordnung abwichen.

    Der Abzug der Kostendämpfungspauschale von den Nettobezügen sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. - nicht gedeckt.

    Da die Weitergeltung der Vollstreckungsanordnung sich demzufolge lediglich auf die Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, nicht hingegen auf die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens beziehe, seien mit Bezug auf letzteres die Konkretisierungen und Modifizierungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur Amtsangemessenheit der Besoldung kinderreicher Richter in NRW in den Jahren 2013 bis 2015 einerseits (- 2 BvL 6/17 u.a. -) und zur (Richter-)Alimentation von 2-Kind-Familien in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 (- 2 BvL 4/18 -) andererseits aufgestellt habe, auch im Streitfall zu berücksichtigen.

    Daher kann dahinstehen, ob sich möglicherweise aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 im Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 55 ff., 78 f.

    Insbesondere betreffen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 entweder nicht das beklagte Land - 2 BvL 4/18 -, oder aber nicht das Streitjahr - 2 BvL 6/17 u.a. -.

    Demzufolge ist Raum dafür, die diesbezüglichen Modifikationen zu berücksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur (Staatsanwalts- und Richter-)Besoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris - und zur Besoldung kinderreicher Staatsanwälte und Richter in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris - entwickelt hat.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn 70.

    Das Bundesverwaltungsgericht selbst weist darauf hin, dass nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts "bei der Berechnung der Durchschnitt maßgeblich ist",- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 30, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, 323; vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 66.

    Da die Versicherungskosten nach den Angaben des PKV in den Altersstufen bis 25 Jahren gleich sind, kann auf sich beruhen, ob in eine ansonsten gebotene Durchschnittsbildung die Jahrgänge bis zum 25. Lebensjahr einzustellen sind - so BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 30 - oder lediglich bis zum 18. Lebensjahr - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 44.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 84; ebenso im Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1059/15

    Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge; Zusätzliche Alimentation für

    Mittlerweile habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. - Grundsätze für die Ermittlung der Netto-Einkommensdifferenz aufgestellt, die von denen in der Vollstreckungsanordnung abwichen.

    Der Abzug der Kostendämpfungspauschale von den Nettobezügen sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. - nicht gedeckt.

    Da die Weitergeltung der Vollstreckungsanordnung sich demzufolge lediglich auf die Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, nicht hingegen auf die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens beziehe, seien mit Bezug auf letzteres die Konkretisierungen und Modifizierungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur Amtsangemessenheit der Besoldung kinderreicher Richter in NRW in den Jahren 2013 bis 2015 einerseits (- 2 BvL 6/17 u.a. -) und zur (Richter-)Alimentation von 2-Kind-Familien in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 (- 2 BvL 4/18 -) andererseits aufgestellt habe, auch im Streitfall zu berücksichtigen.

    Daher kann dahinstehen, ob sich möglicherweise aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 im Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 55 ff., 78 f.

    Insbesondere betreffen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 entweder nicht das beklagte Land - 2 BvL 4/18 -, oder aber nicht das Streitjahr - 2 BvL 6/17 u.a. -.

    Demzufolge ist Raum dafür, die diesbezüglichen Modifikationen zu berücksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur (Staatsanwalts- und Richter-) Besoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris - und zur Besoldung kinderreicher Staatsanwälte und Richter in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris - entwickelt hat.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn 70.

    Das Bundesverwaltungsgericht selbst weist darauf hin, dass nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts "bei der Berechnung der Durchschnitt maßgeblich ist",- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 30, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, 323; vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 66.

    Da die Versicherungskosten nach den Angaben des PKV in den Altersstufen bis 25 Jahren gleich sind, kann auf sich beruhen, ob in eine ansonsten gebotene Durchschnittsbildung die Jahrgänge bis zum 25. Lebensjahr einzustellen sind - so BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 30 - oder lediglich bis zum 18. Lebensjahr - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 44.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 84; ebenso im Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148.

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 -, juris, Rn. 18).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 26).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen.

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 26).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen.

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 26).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen.

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 26).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen.

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 26).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen.

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

  • VG Köln, 14.09.2022 - 3 K 6173/14
  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 4 S 2154/21

    Beamteter Lehrer; Zeitausgleich für wegen eigener Erkrankung neu angesetzte

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot,

  • VG Ansbach, 19.02.2024 - AN 1 K 23.2341

    Richteralimentation, Kein Rechtschutzbedürfnis für reine Bescheidungsklage bei

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 8/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,83048
BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 8/17 (https://dejure.org/2020,83048)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 2 BvL 8/17 (https://dejure.org/2020,83048)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 8/17 (https://dejure.org/2020,83048)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie geht es weiter mit den Ansprüchen auf verfassungsmäßige Besoldung von kinderreichen Beamtinnen und Beamter?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kinderreiche Richter in NRW erhielten über Jahre zu wenig Geld

Sonstiges

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