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   BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98   

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BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 (https://dejure.org/2003,47)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 (https://dejure.org/2003,47)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 (https://dejure.org/2003,47)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der an den Universitäten Baden-Württembergs eingeführten Rückmeldegebühr: Anforderungen aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben - Gebührenhöhe sachlich nicht gerechtfertigt, in grobem ...

  • Judicialis

    UG BW § 91 Abs. 3 Nr.; ; UG BW § 120 a; ; UG BW § 120 a Abs. 1 Satz 1; ; UG BW § 120 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; UG BW § 120 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; ; UG BW § 120 a Abs. 3 Satz 2; ... ; UG BW § 120 a Abs. 5; ; KHSchG § 85 a; ; KHSchG § 86 a; ; FHG § 80 a; ; LHGebG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; LHGebG § 1 Abs. 2; ; LHGebG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; LHGebG § 1 Abs. 2 Satz 2; ; LHGebG § 4; ; LHGebG § 4 Abs. 1; ; BerlHG § 2 Abs. 8 Satz 2; ; BerlHG § 2 Abs. 10; ; BbgHG § 30 Abs. 1 a; ; NHG § 81 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 78 Satz 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; HRG § 27 Abs. 4; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 7; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 8; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 9; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 10; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 11; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 70 Abs. 1; ; GG Art. 70 ff.; ; GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ; GG Art. 104a; ; GG Art. 105; ; GG Art. 106; ; GG Art. 107; ; GG Art. 108

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßige Anforderungen an die Schaffung von Gebührentatbeständen und die Festsetzung und Bemessung von Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit einer universitären Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg; Rückmeldegebühr als nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr; Anforderungen an die Bemessung der Höhe des Gebührensatzes; Zulässigkeit der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben; Geltung der ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg nicht rechtens // Studenten haben Anspruch auf Erstattung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 70; 105 GG
    Verfassungsrecht, Rückmeldegebühr über 50 Euro verfassungswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 1
  • NVwZ 2003, 715
  • DVBl 2003, 993
  • DÖV 2003, 549
 
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Wird zitiert von ... (620)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).

    Hierzu beruft sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319).

    Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Schweigen des Gesetzes ausnahmsweise (vgl. BVerfGE 93, 319 ) eine Verbotswirkung für die Länder hergeleitet werden könnte, fehlen.

    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich Grenzen für Abgaben, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz auferlegt (BVerfGE 93, 319 ).

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt dies freilich die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus (BVerfGE 93, 319 ).

    Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ).

    bb) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Zulässigkeit der Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 , im Anschluss an BVerfGE 91, 186 ): .

    cc) Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet entgegen der Ansicht der beigetretenen Landesregierung nicht nur für den Abgabentyp der Sonderabgaben verbindliche Vorgaben, sondern - wie der Zweite Senat bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 93, 319 ) und wovon auch die Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) ausgehen - auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Zwar bestehen gegen die Erhebung von Gebühren, die wie die Beiträge als so genannte Vorzugslasten zu den "klassischen" Abgabenarten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehören (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 92, 91 ), keine grundsätzlichen Bedenken, denn sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere ihre Bemessung, mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (BVerfGE 93, 319 ; 97, 332 ).

    Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Hier kann die von den Fachgerichten aufgeworfene grundsätzliche Frage offenbleiben, ob neben Vorteilen, die durch die gebührenpflichtige öffentliche Leistung gewährt werden (vgl. BVerfGE 93, 319 ), auch Vorteile auf Grund von Leistungen anderer öffentlicher Träger oder privater Dritter überhaupt eine Gebührenbemessung sachlich rechtfertigen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juli 1998 (9 S 1763/97) - 2 BvL 9/98 -, (9 S 3094/97) - 2 BvL 10/98 -, (9 S 2253/97) - 2 BvL 11/98 -, (9 S 3093/97) - 2 BvL 12/98 -.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzte mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 29. Juli 1998 (ESVGH 49, 29) die Ausgangsverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW in der Fassung des Art. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 104a bis 108 GG vereinbar ist, soweit danach für die Bearbeitung jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 DM zu entrichten ist.

    Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof den Verwaltungsaufwand berechnet, der durch die Bearbeitung der Rückmeldung verursacht wird (vgl. näher VGH BW, ESVGH 49, 29 ).

    a) Die Rückmeldegebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ; OVG Berlin, OVGE 22, 228 ).

    cc) Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet entgegen der Ansicht der beigetretenen Landesregierung nicht nur für den Abgabentyp der Sonderabgaben verbindliche Vorgaben, sondern - wie der Zweite Senat bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 93, 319 ) und wovon auch die Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) ausgehen - auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Auf der Grundlage der überzeugenden und tragfähigen Berechnungen der fachgerichtlichen Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ), gegen die auch die dem Verfahren beigetretene Landesregierung Baden-Württemberg und andere Äußerungsberechtigte keine substantiierten Einwände erhoben haben, ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei den Universitätsverwaltungen der Ausgangsverfahren einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in der Größenordnung von etwa 8, 33 DM verursacht hat.

    Selbst wenn man die Angaben der Universität Konstanz im Berufungsverfahren (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) zugrunde legt - gegen die nach Auffassung der Vorlagebeschlüsse erhebliche Einwände, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von rückmeldefremden Arbeitsvorgängen bei den Personalkosten, bestehen -, wonach jede Rückmeldung Kosten in Höhe von 20, 67 DM verursacht, so wäre allenfalls nur rund 1/5 der Gebührenhöhe des § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW durch den Zweck der Kostendeckung sachlich gerechtfertigt.

    Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen die Auslegung im Sinne einer "versteckten Studiengebühr" (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ).

    (2) Im Ergebnis geht der Vorlagebeschluss (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; a.A. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ) auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Rückmeldegebühr nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW nicht mit der Abschöpfung solcher "monetären Vergünstigungen" sachlich gerechtfertigt werden kann, die dem Studierenden unter Vorlage des Studentenausweises oder in Anknüpfung an die Rechtsstellung als Studierender durch Leistungen öffentlicher oder privater Dritter gewährt werden (z.B. Preisermäßigungen beim Zeitungs- und Fachzeitschriftenbezug, Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung; vgl. im Einzelnen: Gaugler/Schawilye, Monetäre Vergünstigungen einer Immatrikulation an wissenschaftlichen Hochschulen, 1999, S. 1 ff.; Gaugler/Weber, "Der Wert eines Studentenausweises", 1993, S. 1 ff.).

    Wie die Landesregierung Baden-Württemberg und auch der Vorlagebeschluss übereinstimmend ausgeführt haben (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ), geht es bei der Rückmeldegebühr nicht um Zwecke der Verhaltenslenkung.

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung dem Grunde nach als Gebühr zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG unabhängig davon, ob die Bemessung der Gebühr sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise unzulässig überhöht ist (vgl. S. Meyer, Gebühren für die Nutzung von Umweltressourcen, 1995, S. 63 ff.; Sacksofsky, Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben, 2000, S. 112 ff.; Wieland, Die Konzessionsabgaben, 1991, S. 265; für die Gegenansicht etwa Wendt, Die Gebühr als Lenkungsmittel, 1975, S. 54 ff.; offen gelassen in BVerfGE 97, 332 ).

    Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere ihre Bemessung, mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (BVerfGE 93, 319 ; 97, 332 ).

    Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 265).

    Mit der Ausgestaltung einer Gebührenregelung können schießlich soziale Zwecke verfolgt werden, etwa durch Abstufungen der Gebührenbelastung nach Leistungsfähigkeit unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 97, 332 ).

    In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 265).

    Die Gebührenhöhe darf unter Berücksichtigung des Ziels einer begrenzten Verhaltenssteuerung festgelegt werden (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ).

    In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Dass die Rückmeldegebühr - die im Gesetzestext und in der Überschrift zu § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW ausdrücklich als Gebühr bezeichnet wird - den Zweck der Kostendeckung verfolgt, entspricht überdies dem "Normalfall" des Abgabentypus der Gebühr (vgl. BVerfGE 50, 217 ; Heimlich, Die Verleihungsgebühr als Umweltabgabe, 1996, S. 199).

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" (vgl. ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfGE 83, 363 ; BVerwGE 109, 272 ; BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 533 ; BVerwG, NVwZ 2002, S. 206 ) zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht.

    Dieser Vorteil besteht in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen (BVerwGE 115, 32 ).

    Auch der Umstand, dass die Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) keine kostendeckende Gebühr ist, weil sie unter den tatsächlichen Kosten eines Studiums an der Hochschule liegt (vgl. BVerwGE 115, 32 ) und der durch das Studium gewährte Vorteil von ihr nur teilweise abgeschöpft wird, vermag nicht zu begründen, dass der Gesetzgeber mit der Rückmeldegebühr den Zweck verfolge, die Vorteile des Studiums im Übrigen abzuschöpfen.

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. dazu BVerfGE 92, 91 ) wird die Abgabe nicht, wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich für die Bearbeitung jeder Rückmeldung (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW), erhoben.

    Zwar bestehen gegen die Erhebung von Gebühren, die wie die Beiträge als so genannte Vorzugslasten zu den "klassischen" Abgabenarten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehören (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 92, 91 ), keine grundsätzlichen Bedenken, denn sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Eine Gebühr wird für die tatsächliche, ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    a) Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 55, 274 ).

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

  • VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97
    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Freiburg (VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106; VG Freiburg, KMK-HSchR/NF 41E Nr. 5) sahen insbesondere das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip nicht als verletzt an und verwiesen dazu auf eine an der Universität Mannheim entstandene Studie von E. Gaugler und A. Weber vom September 1993, "Der Wert eines Studentenausweises".

    a) Die Rückmeldegebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ; OVG Berlin, OVGE 22, 228 ).

    (2) Im Ergebnis geht der Vorlagebeschluss (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; a.A. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ) auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Rückmeldegebühr nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW nicht mit der Abschöpfung solcher "monetären Vergünstigungen" sachlich gerechtfertigt werden kann, die dem Studierenden unter Vorlage des Studentenausweises oder in Anknüpfung an die Rechtsstellung als Studierender durch Leistungen öffentlicher oder privater Dritter gewährt werden (z.B. Preisermäßigungen beim Zeitungs- und Fachzeitschriftenbezug, Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung; vgl. im Einzelnen: Gaugler/Schawilye, Monetäre Vergünstigungen einer Immatrikulation an wissenschaftlichen Hochschulen, 1999, S. 1 ff.; Gaugler/Weber, "Der Wert eines Studentenausweises", 1993, S. 1 ff.).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Mit der Ausgestaltung einer Gebührenregelung können schießlich soziale Zwecke verfolgt werden, etwa durch Abstufungen der Gebührenbelastung nach Leistungsfähigkeit unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 97, 332 ).

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" (vgl. ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfGE 83, 363 ; BVerwGE 109, 272 ; BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 533 ; BVerwG, NVwZ 2002, S. 206 ) zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht.

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01

    UMTS-Erlöse

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71

    Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97

    VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    aa) Eine auf den sachlich nicht gerechtfertigten Anteil des Zinssatzes beschränkte Teilunvereinbarkeitserklärung scheidet mit Rücksicht auf die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Zinssatzes aus (vgl. dazu BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten Normgefüge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 108, 1 ), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 138, 136 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Dabei ist keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderlich, sondern es genügt, dass - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. auch BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ).

    Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung der gesetzlichen Ausgestaltung nach als nichtsteuerlich zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung unabhängig davon, ob ihre Erhebung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Abgaben dadurch ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie etwa überhöht oder sonst untauglich bemessen werden (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 123, 1 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ; stRspr).

    Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 83, 363 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).

    Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 7, 377 ; 8, 51 ; 132, 334 ; 144, 369 ) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 132, 334 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 63).

    a) Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für den Bereich der Steuern (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; BVerfGK 15, 168 ).

    Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

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