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   BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56   

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BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56 (https://dejure.org/1958,51)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.1958 - 2 BvO 3/56 (https://dejure.org/1958,51)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 1958 - 2 BvO 3/56 (https://dejure.org/1958,51)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 143
  • NJW 1959, 29
  • DVBl 1959, 393
  • DÖV 1959, 66
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56
    Soweit der Bund ein Recht zur Gesetzgebung auf einem bestimmten Lebensgebiet hat, muß er demnach auch das Recht haben, die dieses Lebensgebiet betreffenden spezialpolizeilichen Vorschriften zu erlassen (vgl. BVerfGE 3, 407 [433]).
  • BVerfG, 20.07.1955 - 1 BvO 21/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56
    Die in ihrem Rang umstrittene Rechtsnorm gilt noch (vgl. BVerfGE 4, 214 [216]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    a) Weitergehende Gesetzgebungsbefugnisse stehen dem Bund für den Rundfunk auch kraft Sachzusammenhangs (vgl. BVerfGE 3, 407 [421]; 8, 143 [149]) nicht zu.
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen Sachbereich für die Zuordnung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 77, 288 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    b) Die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu einem Kompetenztitel von Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG erfolgt anhand ihres (unmittelbaren) Regelungsgegenstands (vgl. BVerfGE 48, 367 ; 78, 249 ; 116, 202 ; 121, 30 ; 121, 317 ), ihrer Wirkungen und Adressaten sowie des Normzwecks (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 13, 181 ; 13, 367 ; 14, 76 ; 106, 62 ; 111, 226 ; 121, 30 ; 135, 155 ).

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG umfasst insoweit alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, die Herstellung und die Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 26, 246 ; 28, 119 ; 55, 274 ; 68, 319 ; 116, 202 ; 135, 155 ; stRspr).

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