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   BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17   

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https://dejure.org/2017,15105
BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17 (https://dejure.org/2017,15105)
BVerfG, Entscheidung vom 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17 (https://dejure.org/2017,15105)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Mai 2017 - 2 BvQ 23/17 (https://dejure.org/2017,15105)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 15 ff ZVG, §§ 35ff ZVG, § 15 ZVG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufhebung eines Zwangsversteigerungstermins bei Gefahr für Leib und Leben des Schuldners - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Vorkehrungen der Vollstreckungsgerichte zum Ausschluss von Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Konkrete Gefahr für Leib und Leben durch die Durchführung des Versteigerungstermins

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a; BVerfGG § 32 Abs. 1, §§ 90 ff.
    Einstweilige Anordnung der sofortigen vorläufigen Einstellung einer Zwangsversteigerung durch das BVerfG wegen Suizidgefahr des Schuldners

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufhebung eines Zwangsversteigerungstermins bei Gefahr für Leib und Leben des Schuldners - Folgenabwägung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
    Erforderliche Vorkehrungen der Vollstreckungsgerichte zum Ausschluss von Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Konkrete Gefahr für Leib und Leben durch die Durchführung des Versteigerungstermins

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufhebung eines Zwangsversteigerungstermins bei Gefahr für Leib und Leben des Schuldners - Folgenabwägung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Anordnung: Versteigerungstermin wird verschoben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufhebung eines Versteigerungstermins (IVR 2018, 29)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; 134, 135 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 131, 47 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; 134, 135 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 131, 47 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; 134, 135 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
    Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ).
  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Jedenfalls erscheint der Eintritt solcher - zumindest ernsthaft möglicher - Folgen nicht ausgeschlossen 16 (vgl. zur Berücksichtigung von nicht auszuschließenden Folgen z. B. auch BVerfG vom 15.9.2004 - 2 BvR 1664/04 - juris Rn. 13; vom 18.1.2010 - 1 BvR 3189/09 -juris Rn. 15; vom 27.2.2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 13; vom 5.12.2016 NJW 2017, 465 Rn. 45; vom 8.5.2017 - 2 BvQ 23/17 - juris Rn. 4).
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