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   BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97   

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https://dejure.org/1997,6743
BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97 (https://dejure.org/1997,6743)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97 (https://dejure.org/1997,6743)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 1997 - 2 BvQ 23/97 (https://dejure.org/1997,6743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1 § 93; StPO § 33a
    Voraussetzungen für den erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Durch die Erhebung einer Gegenvorstellung und die hierauf ergehende Entscheidung wird die Frist des § 93 BVerfGG grundsätzlich nicht unterbrochen oder neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 5, 17 [19]; 69, 233 [241]).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 16, 236 [238]; 42, 103 [119]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Insofern hätte diese Gegenvorstellung vom Oberlandesgericht gegebenenfalls als Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 33a StPO gewertet werden müssen, da die Bestimmung in § 33a StPO alle angeblichen Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschwerdeverfahren erfaßt (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]).
  • BVerfG, 02.07.1963 - 1 BvQ 1/62

    Zuständigkeit des Dreier-Ausschusses für die Entscheidung über einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 16, 236 [238]; 42, 103 [119]).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Es kann hier offen bleiben, ob der an sich nicht fristgebundene Antrag nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hätte eingelegt werden müssen (ebenso offen gelassen: BVerfGE 19, 198 [200]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, NJW 1988, 817 ).
  • BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zugrundelegung eines nicht

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Es kann hier offen bleiben, ob der an sich nicht fristgebundene Antrag nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hätte eingelegt werden müssen (ebenso offen gelassen: BVerfGE 19, 198 [200]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, NJW 1988, 817 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Ausnahmen können insbesondere in den Fällen Geltung beanspruchen, in denen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird (vgl. BVerfGE 73, 322 [326 f.]).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97
    Durch die Erhebung einer Gegenvorstellung und die hierauf ergehende Entscheidung wird die Frist des § 93 BVerfGG grundsätzlich nicht unterbrochen oder neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 5, 17 [19]; 69, 233 [241]).
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    (BVerfGE 19, 198, 200; BVerfGK 3, 314, 316; 13, 390, 396; Beschlüsse vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, juris Rn. 31, und vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, juris Rn. 2), wird andererseits etwa davon ausgegangen, dass die vor Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde erforderliche Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs, für den eine Antragsfrist nicht vorgesehen ist, innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) eingeleitet werden muss (BVerfGE 76, 107, 115).
  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer

    Ob dies auch hinsichtlich des Beschlusses vom 17. Oktober 2007 gilt oder ob insofern der erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellte Antrag vom 20. Dezember 2007 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten hat, kann hier dahinstehen (offen gelassen auch in BVerfGE 19, 198 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, JURIS), denn die Verfassungsbeschwerde hat insofern sowie im Hinblick auf den Beschluss vom 8. Januar 2008 sowie den Beschluss vom 7. Februar 2008 jedenfalls in der Sache zurzeit keinen Erfolg.
  • BVerfG, 23.12.2002 - 2 BvR 1439/02

    Rechtliches Gehör (Überraschungsentscheidung; Hinweispflicht; Begründungspflicht:

    Die Verfassungsbeschwerde ist, da die Gegenvorstellung als Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 33a StPO gewertet werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - JURIS), zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
  • BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01

    Keine Unterbrechung der Frist des BVerfGG § 93 Abs 1 S 1 durch Entscheidung über

    Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

    Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher kein Raum, wenn ein Antrag in der Hauptsache nicht gestellt und wegen Fristablaufs auch nicht mehr zulässig ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, JURIS).
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