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   BVerfG, 12.05.1989 - 2 BvQ 3/89   

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BVerfG, 12.05.1989 - 2 BvQ 3/89 (https://dejure.org/1989,6674)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.1989 - 2 BvQ 3/89 (https://dejure.org/1989,6674)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 (https://dejure.org/1989,6674)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an den intergouvernementalen Beschlüssen der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10) sowie gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 9. Mai 2010, einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3), und gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Beschluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9606/10) richten, sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883; BVerfGK 2, 75 ).

    Insoweit gilt ungeachtet der zwischen Völkervertragsrecht und supranationalem Recht bestehenden Unterschiede nichts anderes als für Mitwirkungshandlungen deutscher Organe an völkerrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, wird insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. bereits BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267; BVerfGK 3, 331; ähnlich nun auch für das französische Verfassungsrecht Conseil d'État, Entscheidung vom 8. Februar 2007, Nr. 287110).

    Allerdings war in einem vorausgehenden Eilverfahren bereits festgestellt worden, dass die betreffende Etikettierungsrichtlinie den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum eröffne (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974).

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Ein Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegen den Richtlinienvorschlag zu stimmen und sich aktiv auch gegenüber den anderen EG-Mitgliedstaaten für die Ablehnung einzusetzen, ist durch die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluß vom 12. Mai 1989 als unzulässig abgelehnt worden, weil die Zustimmung der Bundesregierung zum gemeinsamen Standpunkt des Rates gemäß Art. 149 Abs. 2 Buchst. a) EWGV keinen unmittelbar beschwerenden Hoheitsakt darstellt (abgedr. in: EuGRZ 1989, S. 339).
  • BVerfG, 09.07.1992 - 2 BvR 1096/92

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung der Bundesregierung

    Nach Meinung der Beschwerdeführerin könnten im zu entscheidenden Fall auch nicht die Bedenken durchgreifen, die das Bundesverfassungsgericht dazu bewogen habe, im Beschluß vom 12. Mai 1989 (2 BvQ 3/89, EuGRZ 1989, 339) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an der Entstehung sekundären Gemeinschaftsrechts für unzulässig zu erklären.

    Die Beschwerdeführerin kann sich mit der Verfassungsbeschwerde nicht gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an der Entstehung sekundären Gemeinschaftsrechts wenden, weil deren Zustimmung keinen sie unmittelbar beschwerenden Hoheitsakt darstellt (Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 -2 BvQ 3/89 -, EuGRZ 1989, 339).

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 46/11

    Beteiligungsrecht einer kommunalen Gebietskörperschaft im Rahmen der Erteilung

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 1989 zur EG-Richtlinie über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (- 2 BvQ 3/89 -, EuGRZ 1989, 339) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre.
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 34/11

    Erteilung des Einvernehmens zu dem Entwurf der Liste der Gebiete von

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 1989 zur EG-Richtlinie über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (- 2 BvQ 3/89 -, EuGRZ 1989, 339) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre.
  • BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 2075/03

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Mitwirkung der

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen durch die Mitwirkung der Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts im Rat der Europäischen Union nicht unmittelbar beschwert werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974 und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883).
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