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   BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00   

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https://dejure.org/2000,984
BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00 (https://dejure.org/2000,984)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00 (https://dejure.org/2000,984)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 (https://dejure.org/2000,984)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch nach 15 Monaten noch verhältnismäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 357
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00
    Die fachgerichtliche Einschätzung, dass der Antragsteller weiterhin ungeeignet zum Führen vom Kraftfahrzeugen ist, stellt eine Würdigung des Sachverhalts dar, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist; das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00
    Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 44, 353 ).
  • BVerfG, 15.10.1998 - 2 BvQ 32/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00
    Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass aber kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1998 - DAR 1998, S. 466).
  • LG Hagen, 05.04.1994 - 46 Qs 22/94
    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00
    Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein von Verfassungs wegen zu berücksichtigendes schützenswertes Vertrauen des Antragstellers entgegenstünde (vgl. dazu Molketin, Anmerkung zum Beschluss des Landgerichts Hagen vom 5. April 1994, NZV 1994, S. 334 m. w. N.).
  • BVerfG, 04.09.1981 - 2 BvR 908/81

    Verfassungsmäßigkeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00
    Demgegenüber müssen Nachteile, die einem Beschuldigten in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, a. a. O.; Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. September 1981, NStZ 1982, S. 78).
  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2129/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der

    Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Entscheidung innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsspielraums und ist deshalb vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 7 und vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 ).

    b) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 4 vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 und vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 401/05 -, NStZ-RR 2005, S. 276).

  • BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05

    Rechtstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung; Schutz der

    a) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, S. 357).

    Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, a.a.O.).

    Gemessen an dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts begründet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte mit Blick auf die im Überfahren der mit Warnbaken gekennzeichneten Sperrfläche zutage tretende grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrverhaltens und bei Annahme der Verwirklichung zweier Alternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang gegenüber dem eingetretenen Zeitablauf und der bei der Staatsanwaltschaft zu beobachtenden Verfahrensverzögerung einräumen (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, a.a.O., der eine vorläufige Einziehung nach 15 Monaten betraf), zumal der Auszug aus dem Verkehrszentralregister für den Beschwerdeführer seit Ende 2002 die Begehung einer Verkehrsstraftat und vier Ordnungswidrigkeiten - in zwei Fällen mit einem Fahrverbot sanktioniert - ausweist.

  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 401/05

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der

    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, S. 357).

    Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, a.a.O.).

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