Rechtsprechung
BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvQ 45/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 59 Abs 1 S 8 AufenthG 2004
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan - Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) für die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen einem in Abschiebungshaft befindlichen Ausreisepflichtigen und ... - rewis.io
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan - Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) für die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen einem in Abschiebungshaft befindlichen Ausreisepflichtigen und ...
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan - Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) für die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen einem in Abschiebungshaft befindlichen Ausreisepflichtigen und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 22.05.2018 - Rn 9 E 18.737
- BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvQ 45/18
- BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1250/18
- BVerfG, 25.04.2019 - 2 BvQ 45/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87
Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses …
Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvQ 45/18
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).
- BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1250/18
Nichtannahme mit Tenorbegründung: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf …
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den angesichts der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2018 (2 BvQ 45/18) ohnehin kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Rechtsprechung
BVerfG, 25.04.2019 - 2 BvQ 45/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Kammerbeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- rewis.io
Kammerbeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Kammerbeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostenerstattung vor dem Bundesverfassungsgericht
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 22.05.2018 - Rn 9 E 18.737
- BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvQ 45/18
- BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1250/18
- BVerfG, 25.04.2019 - 2 BvQ 45/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 25.04.2019 - 2 BvQ 45/18
Ist ein Ausspruch über die Auslagenerstattung in der Entscheidung zur Sache unterblieben, kann er noch nach der Beendigung des Verfahrens nachgeholt werden (BVerfGE 89, 91 ).Bei der Prüfung, ob die Auslagenerstattung der Billigkeit entspricht, muss jedoch stets die Berechtigung des Begehrens in der Hauptsache mitberücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
- BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1250/18
Nichtannahme mit Tenorbegründung: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf …
Auszug aus BVerfG, 25.04.2019 - 2 BvQ 45/18
Die vom Antragsteller anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1250/18 geführt und durch Beschluss vom 2. Juli 2018 nicht zur Entscheidung angenommen.