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   BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10   

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https://dejure.org/2010,9490
BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10 (https://dejure.org/2010,9490)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10 (https://dejure.org/2010,9490)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 (https://dejure.org/2010,9490)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl Maßnahmen in strafprozessualem Ermittlungsverfahren - Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Verweigerung von Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 147 Abs 2 StPO
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl Maßnahmen in strafprozessualem Ermittlungsverfahren - Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Verweigerung von Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren - Kein ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss vor Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung; Verfassungsbeschwerde auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände vor Herbeiführung einer amtsgerichtlichen Entscheidung; Berufliche Handlungsunfähigkeit trotz ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl Maßnahmen in strafprozessualem Ermittlungsverfahren - Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Verweigerung von Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren - Kein ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl Maßnahmen in strafprozessualem Ermittlungsverfahren - Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Verweigerung von Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren - Kein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss vor Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung; Verfassungsbeschwerde auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände vor Herbeiführung einer amtsgerichtlichen Entscheidung; Berufliche Handlungsunfähigkeit trotz ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10
    Eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit - wie hier - noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, keine Anordnung einer Beschlagnahme, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. BVerfGK 1, 126 ).

    Die richterliche Entscheidung ist gemäß § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BVerfGK 1, 126 ).

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10
    Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10
    Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, denn Art. 103 Abs. 1 GG gilt nur für das gerichtliche Verfahren, das hier aber nicht zur Beurteilung steht (vgl. BVerfGE 101, 397 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10
    Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.05.2017 - 2 BvQ 27/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von

    Gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO kann der Betroffene analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen (BVerfGK 1, 126 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4).

    Die auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangene Entscheidung des Amtsgerichts kann selbständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) angefochten werden (vgl. BVerfGK 1, 126 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 24.05.2017 - 2 BvQ 26/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von

    Sie hat zwar gegen die durch die Staatsanwaltschaft München II angeordnete Sicherstellung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt (vgl. zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit BVerfGK 1, 126 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4), auf den das Amtsgericht München die Sicherstellung durch Beschluss vom 21. März 2017 richterlich bestätigt hat.
  • BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auswertung

    Den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018 kann der Antragsteller selbstständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) anfechten (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4).
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