Rechtsprechung
BVerfG, 06.12.2017 - 2 BvQ 80/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung nach Afghanistan
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung einer Abschiebung nach Afghanistan: Unzureichende Antragsbegründung bei unzureichenden Angaben zu angegriffenen Entscheidungen und fehlenden Unterlagen zum Asylerstverfahren
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung einer Abschiebung nach Afghanistan: Unzureichende Antragsbegründung bei unzureichenden Angaben zu angegriffenen Entscheidungen und fehlenden Unterlagen zum Asylerstverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 Abs. 1
Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - datenbank.nwb.de
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung einer Abschiebung nach Afghanistan: Unzureichende Antragsbegründung bei unzureichenden Angaben zu angegriffenen Entscheidungen und fehlenden Unterlagen zum Asylerstverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvQ 7/17
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Auszug aus BVerfG, 06.12.2017 - 2 BvQ 80/17
Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. - BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87
Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses …
Auszug aus BVerfG, 06.12.2017 - 2 BvQ 80/17
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).