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   BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20   

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BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 (https://dejure.org/2020,36008)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 (https://dejure.org/2020,36008)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 (https://dejure.org/2020,36008)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 216 StPO; § 305 Satz 1 StPO
    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem Coronavirus (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Terminsladung in einem Wirtschaftsstrafverfahren im Zusammenhang mit Cum-/Ex-Aktiengeschäften; Rechtswegerschöpfung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag eines 77-Jährigen auf Aufhebung der anberaumten Verhandlungstermine wegen der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 ...

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren im Hinblick auf eine mögliche Covid-19-Ansteckungsgefahr; Erforderlichkeit der Rechtswegerschöpfung; Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr; Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung; zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr; Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung; zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Sorgen vor einer Infektion kein Grund für Unterbrechung eine laufende Strafverhandlung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Terminsaufhebung in Coronazeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona-Infektionsgefahr- oder: Wenn der 77jährige nicht vor Gericht erscheinen will

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Aufhebung der anberaumten Verhandlungstermine wegen der Gefahr einer Covid-19-Infektion ... - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 19

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvR 1313/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10), denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der Masken und der Plexiglasscheiben geltend macht, zielt seine Argumentation auf den Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer Ansteckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungsrisikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 1724/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Durchführung eines Strafverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10), denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der Masken und der Plexiglasscheiben geltend macht, zielt seine Argumentation auf den Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer Ansteckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungsrisikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

    Legt er eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus hinreichend substantiiert dar, kann ihm grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschäden nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3).

    Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10), denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Soweit ein Gericht Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, kommt dem Gericht bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).

    In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ), gelten diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).

    (1) Dass die Maßnahmen des Gerichts zur Verhinderung einer Ansteckung im Gerichtsgebäude offensichtlich unzulänglich sind, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8), hat der Antragsteller weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

    Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der Masken und der Plexiglasscheiben geltend macht, zielt seine Argumentation auf den Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

    Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer Ansteckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungsrisikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Legt er eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus hinreichend substantiiert dar, kann ihm grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschäden nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3).

    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ihrem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01

    Zur Frage der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn bei Durchführung der

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass das Landgericht das Strafverfahrensrecht in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 18, 85 ) angewandt hat (3).

    Angesichts dessen, dass das Bundesverfassungsgericht nur die Verletzung von Verfassungsrecht beanstandet (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr) und ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts aus funktionell-rechtlichen Erwägungen daher erst dann gerechtfertigt ist, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 ), bietet der fachgerichtliche Beschwerdeweg dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats von 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, Rn. 27).

    Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass das Landgericht das Strafverfahrensrecht in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 18, 85 ) angewandt hat.

  • BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung).

    Dieser Anforderung an das Gebot der Rechtswegerschöpfung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da er vor Antragstellung nicht den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung).

    Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ), gelten diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ), gelten diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
    Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ), gelten diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 1 Ws 361/05

    Statthaftigkeit der Anfechtung eines abgelehnten Antrags auf Terminsverschiebung;

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

  • OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07

    Bindungswirkung der mit einem früheren Verteidiger getroffenen Terminabsprache

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvQ 91/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen vorrangigem

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01

    Mangelnde Statthaftigkeit wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der

  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

  • BVerfG, 13.08.2019 - 1 BvQ 66/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen mangelndem Vortrag des

  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • OLG Karlsruhe, 21.05.1991 - 2 Ws 83/91
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21

    Corona, Masketragen, Hauptverhandlung, Verteidiger, Attest

    Zwar wird darüber hinaus auch in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung behauptet wird, weil das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liegt, die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen als statthaft angesehen (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Insbesondere bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt den Gerichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 m.w.N. aus der bereits jahrelang gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Dieser Spielraum gilt auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Bei der Entscheidung darüber, welche Mittel notwendig sind, um das Funktionieren der Rechtspflege und den Schutz der Personen, die bei einer Verhandlung beteiligt sind, zu gewährleisten, kann das Gericht auf Grundlage seiner eigenen Einschätzung insbesondere (aber nicht ausschließlich) den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts folgen sowie Maßnahmen ergreifen, die sich bei der Bekämpfung des ansteckenden Virus als zweckmäßig erwiesen haben - namentlich die Anordnung einer Maskenpflicht während der Hauptverhandlung (so ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Werden solche Maßnahmen zum Schutz von Personen ergriffen, unterliegt die Entscheidung hierzu nur sehr eingeschränkter Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Die Maßnahme ist auch angemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20; AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20; Rau in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Auflage 2020, § 19 Rn. 86).

    Allerdings ist die Sächsische Corona-Schutzverordnung schon nicht der Maßstab, anhand dessen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Amtsgerichts gemessen werden muss (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20, welches insbesondere die Anordnung einer Maskenpflicht durch das Gericht vollkommen losgelöst von Corona-Schutzverordnungen allein aufgrund der Verfahrensleitung des Gerichts als zulässig ansieht).

    Insbesondere beim Tragen einer bloßen OP-Maske, welche die Atmung weit weniger stark einschränkt als eine FFP2-Maske, handelt es sich um einen geradezu marginalen Eingriff (AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20), der jedoch (so zeigen auch die Erkenntnisse des RKI, auf das sich Gerichte gerade auch stützen sollen, BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20) einen großen - wohl derzeit auch noch den erheblichen - Effekt bei der Eindämmung der Verbreitung des Virus hat.

    Es kann insbesondere auch eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen anordnen (so ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 in Bezug auf Masken sowie zeitgleich weiteren Maßnahmen).

  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 363/20

    Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch COVID-19-bedingte

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Gefährdungslage durch die COVID-19-Pandemie darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Rechtsfriedens durch das Strafrecht in der Ausnahmesituation einer Pandemie weiterhin eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20, Rn. 50; ebenso SächsVerfGH, NJW 2020, 1285, 1286).

    Denn die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst auch in Ausnahmesituationen die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20, Rn. 50; SächsVerfHG, NJW 2020, 1285, 1286).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 109-IV-23
    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 - juris Rn. 50 m.w.N.; st. Rspr.).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 - juris Rn. 50; Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 - juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 - juris Rn. 10; st. Rspr.).

  • BSG, 14.06.2021 - B 4 AS 86/21 B

    Ablehnung von mit der Corona-Pandemie begründeten Verlegungsanträgen

    Vielmehr haben die Gerichte einen erheblichen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob gerichtliche Verhandlungen trotz der Infektionslage durchgeführt werden können (vgl BVerfG vom 19.5.2020 - 2 BvR 483/20 - juris RdNr 8; BVerfG vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 - juris RdNr 58).

    Es besteht keine Pflicht, jegliches Infektionsrisiko auszuschließen (BVerfG vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 - juris RdNr 62 f).

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch ein 77-Jähriger zu einer Strafverhandlung erscheinen müsse (Beschluss vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20, juris), dürften Gerichtsverfahren, bei denen die Beteiligten nicht zum Erscheinen verpflichtet seien, erst recht durchgeführt werden.
  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 11/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; einstweilige Anordnung abgelehnt;

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen und die Ablehnung von Terminverlegungsanträgen zählen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 2020 ‌- 2 BvQ 87/20 -‌, Rn. 42, und vom 19. Mai 2020 ‌- 2 BvR 483/20 -‌, Rn. 3, m. w. N., www.bverfg.de), ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 8 Abs. 1 LV ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 2020 ‌- 2 BvQ 87/20 -‌, Rn. 52, und vom 19. Mai 2020 ‌- 2 BvR 483/20 -‌, Rn. 8, www.bverfg.de).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20

    Strafverfahren: Ablehnung eines mit den Gesundheitsgefahren der Corona-Pandemie

    Nach herrschender Rechtsprechung ist das Rechtsmittel allerdings dann ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn es darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des/der Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 45; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 213 Rn. 8 mwN; insoweit noch einschränkender OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8: nur bei evidentem und gewichtigem Rechtsfehler).

    Ist angesichts des Gesundheitszustandes eines Angeklagten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung sein Leben gefährden oder schwerwiegende Gesundheitsschäden erleiden würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht eines Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis, das nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 50 mwN; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 7).

  • VG Neustadt, 22.04.2021 - 5 K 274/21

    Bürger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf mündliche Erörterung ihres

    Soweit die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses mit ihrer Argumentation letztlich auf den Ausschluss eines jeden Risikos abzielt, kann sie damit verfassungsrechtlich nicht durchdringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, NStZ-RR 2021, 19 und Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327).
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvQ 63/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag

    Der fachgerichtliche Rechtschutz bietet dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit als das verfassungsgerichtliche Verfahren, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, Rn. 46 f.).
  • LSG Sachsen, 21.02.2022 - L 1 KR 326/21
    Bei der Entscheidung, ob gerichtliche Verhandlungen trotz der Infektionslage durchgeführt werden können, kommt den Gerichten ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 - juris Rn. 58).

    Eine Pflicht, jedwedes Risiko auszuschließen, besteht vor diesem Hintergrund nicht (BVerfG, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 - juris Rn. 62 f.).

  • OLG München, 24.02.2022 - 2 Ws 97/22

    Zur Anfechtbarkeit von Terminsverfügungen in Strafsachen.

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 -

  • OVG Sachsen, 27.09.2023 - 2 A 141/21

    Verlegungsantrag; Corona-Pandemie; Ermessen

  • BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 431/22

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein vorläufiges

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 31.01.2023 - VerfGH 31/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2022 - L 2 R 129/22

    Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel;

  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OVG Sachsen, 11.03.2022 - 6 A 339/21

    Zwangsgeldfestsetzung; Androhung unmittelbaren Zwangs; Rechtsschutzbedürfnis bei

  • LG Schwerin, 24.06.2021 - 33 Qs 47/21

    Terminsverlegung, Ablehung, Ermessensabwägung

  • FG München, 19.01.2021 - 6 K 2204/18

    Einkommensteuerbescheid, Werbungskostenüberschuss, Vermietung und Verpachtung,

  • FG München, 19.01.2021 - 6 K 276/20

    Keine Gewährung der Wiederseinsetzung in den vorigen Stand

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