Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 06.07.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1018/04, 2 BvR 1030/04   

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BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1018/04, 2 BvR 1030/04 (https://dejure.org/2005,2013)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1018/04, 2 BvR 1030/04 (https://dejure.org/2005,2013)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1018/04, 2 BvR 1030/04 (https://dejure.org/2005,2013)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung von Grundrechten durch strafprozessuale Durchsuchungen bei Rechtsanwälten - Prüfungspflicht und Begründungspflicht hinsichtlich des Inhalts des Tatvorwurfs und der aufzufindenden Beweismittel - Angemessene Begrenzung des Grundrechtseingriffs - ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • richterbund.info PDF, S. 8 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Richtervorbehalt und mündliche Entscheidungen (Till Halfmann; FORUM 2010, 8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 203
  • WM 2005, 482
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; stRspr).

    In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe - wie beispielsweise der Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher Anordnung -, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Rechtsordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 ).

  • BVerfG, 05.05.2000 - 2 BvR 2212/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehört regelmäßig eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende richterliche Anordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 ).

    Der durch den Richtervorbehalt bezweckte Schutz liefe leer, wenn es ausreichend wäre, dass eine Durchsuchungsanordnung - im Wege einer Nachbesserung - verfassungsrechtlichen Anforderungen möglicherweise hätte genügen können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 ).

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvR 1619/00

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und 2 iVm GG Art 19 Abs 4 durch eine den

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    Angaben zu der jeweils betroffenen Steuerart, den maßgeblichen Einzelbestimmungen im Gesetz (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 , zu diesen Mindestangaben bei Steuerstraftaten) sowie zum Tatzeitraum unterbleiben.

    Dass für einen anderen Beurteiler ein konkretisierbarer und den amtsgerichtlichen Beschlüssen gegebenenfalls zugrunde liegender Verdacht aus den Akten entnehmbar sein mag, kann den Ermittlungsrichter nicht der Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts entheben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 ).

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    Es wird nicht erkennbar, ob zwischen den Eingriffsvoraussetzungen für eine Durchsuchung beim Verdächtigen gemäß § 102 StPO und der Durchsuchung bei anderen Personen gemäß § 103 StPO, wonach eine Durchsuchung nur unter engeren Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, NJW 2003, S. 2669 ), unterschieden wurde.
  • BVerfG, 09.10.2003 - 2 BvR 1707/02

    Fristbeginn für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (Gegenvorstellung gegen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04
    Wird mit einer Verfassungsbeschwerde ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer daher substantiiert darlegen, ob ein geltend gemachter formaler Fehler bei der Durchsuchung die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1707/02 -, NStZ 2004, S. 216).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvR 65/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • BVerfG, 07.06.1977 - 2 BvR 1122/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01

    Fehlende Rechtswegerschöpfung im Hinblick auf vermeintliche, da zu allgemein

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 528/85

    Verfassungsreechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 09.08.2019 - 2 BvR 1684/18

    Durchsuchung einer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten

    Bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 -, Rn. 36).
  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

    Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90).
  • LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Grundsätzlich muss ein Durchsuchungsbeschluss schriftlich ergehen (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, 2007, § 105 Rn. 3 m.w.N.; Karlsruher Kommentar-Nack, StPO, 5. Auflage, 2003, § 105 Rn. 3), denn eine Durchsuchung bildet regelmäßig einen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 219; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    1 GG ( BVerfGE 103, S. 142 ff., 152; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    Der eine Durchsuchungsanordnung erlassende Richter ist - als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden - verpflichtet, durch eine angemessene Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses dafür Sorge zu tragen, dass der durch die Durchsuchungsmaßnahme verursachte Grundrechtseingriff beim Betroffenen messbar und kontrollierbar bleibt (BVerf-GE 42, S. 212 ff., 220; 103, S. 142 ff., 151; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204; NStZ 2000, S. 427 ff., 429).

    Es ist die Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen und dem Durchsuchungsbetroffenen einen (schriftlichen) Durchsuchungsbeschluss an die Hand zu geben, mit welchem er die Zwangsmassnahme bei der Vollziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten kontrollieren kann ( BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    Da ein Durchsuchungsbeschluss nicht nachgebessert werden kann, weil der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme Sorge zu tragen hat ( BVerfG, NStZ 2000, S. 601; NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 205), muss im Rahmen der Dokumentation des mündlichen Durchsuchungsbeschlusses gewährleistet sein, dass diese Dokumentation auch (nur) den tatsächlichen Inhalt des Telefongespräches wiedergibt.

    Der Grundrechtsschutz liefe leer, wenn eine Durchsuchungsanordnung lediglich verfassungsrechtlichen Anforderungen hätte genügen können, aber tatsächlich nicht genügt hat ( BVerfG, NStZ 2000, S. 601; NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 205).

  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1940/05

    Wohnungsdurchsuchung; Richtervorbehalt (eigenverantwortliche Prüfung; inhaltliche

    Es enthebt den Ermittlungsrichter nicht der eigenen Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts, dass sich aus dem im Beschluss nicht mitgeteilten Akteninhalt möglicherweise Verdachtshinweise ergeben können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 und vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 203 ); denn das Gericht kann sich nicht darauf verlassen, dass der Akteninhalt auch den mit der Durchsuchung befassten Beamten vertraut ist und sie die Zielrichtung der Maßnahme entsprechend begrenzen können.

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 203 ).

  • LG Duisburg, 12.03.2014 - 34 Qs 12/14

    Durchsuchungsbefehl muss tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschrieben werden, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203).

    Es muss weiterhin auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnet werden, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann, da nur dies zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung führt, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203; LG Berlin, wistra 2004, 319).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203).

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203).

  • AG Pirmasens, 17.12.2015 - 1 Ls 4152 Js 25/15

    Wohnungsdurchsuchung bei einem Nichtverdächtigen: Verwertbarkeit von

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, zitiert nach juris, Rdnr. 14; BVerfG, Beschluss vom 09.02.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1018/04, 2 BvR 1030/04, zitiert nach juris, Rdnr. 29; BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05, zitiert nach juris, Rdnr. 22; BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04, zitiert nach juris, Rn. 116; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 299/06, zitiert nach juris, Rdnr. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2023 - 3 I 1.23
    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. zu strafprozessualen Durchsuchungsbeschlüssen: BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 1935/96 u.a. - juris Rn. 8 C 14.1218 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 - juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. - juris Rn. 31; s. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 32; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris 17).

    § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG erfordert nur, dass der Ausländer Mitinhaber der Wohnung ist (vgl. HTK-AuslR, § 58 AufenthG - zu Abs. 6 - Durchsuchung Rn. 11; zu §§ 102, 103 StPO: BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 2 BvR 1912/01 - juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 - juris Rn. 36; Beschluss vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18 - juris Rn. 33).

    Sie steht bei der dem Richter obliegenden umfassenden Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rn. 18; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. - juris Rn. 36; Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 299/06 - juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08 - juris Rn. 25; Beschluss vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. - juris Rn. 25) nicht außer Verhältnis zum Anlass der Maßnahme.

  • VerfGH Saarland, 23.03.2022 - Lv 18/21
    (BVerfG Beschl. v. 09.02.2005 - 2 BvR 984/04, 1018/04 und 1030/04 NStZ-RR 2005, 203).

    Die Begründung soll davon abgesehen die tatsächlichen Umstände, aus denen die Strafbarkeit folgen soll, so wie- dergeben, dass der Betroffene die Durchsuchung "seinerseits kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten" entgegentreten kann (BVerfG beschl.v. 09.02.2005 2 BvR 984/04, 1018/04, 0130/04 NStZ-RR 2005, 203).

  • BVerfG, 03.04.2007 - 2 BvR 1797/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines

    Es enthebt den Ermittlungsrichter nicht der eigenen Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts, dass sich aus dem im Beschluss nicht mitgeteilten Akteninhalt möglicherweise Verdachtshinweise ergeben können (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 und vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 203 ); denn das Gericht kann sich nicht darauf verlassen, dass der Akteninhalt auch den mit der Durchsuchung befassten Beamten vertraut ist und sie die Zielrichtung der Maßnahme entsprechend begrenzen können.

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 203 ).

  • LG Limburg, 15.02.2011 - 1 Qs 6/11

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei

    Dies dient der äußeren Begrenzung der Maßnahme und soll ihre Durchführung messbar und - auch und gerade für den Betroffenen vor Ort im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten - von vornherein kontrollierbar gestalten und ist im Hinblick auf den bestehenden Richtervorbehalt mit dem Ziel der Gewährleistung einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz unumgängliche Anforderung an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Nichtverdächtigten nach Maßgabe des § 103 StPO (vgl. BVerfG vom 06.03.2002 - Az. 2 BvR 1619/00 - in DStRE 2002, 1092, 1093; BVerfG vom 09.02.2005 - Az. 2 BvR 984/04 - in NStZ-RR 2005, 203, 204).
  • LG Rostock, 21.07.2015 - 18 Qs 212/14

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei: Inhaltliche Anforderungen an einen

  • OLG Karlsruhe, 21.04.2016 - 1 AK 29/16

    Antrag auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses im Wege der

  • LG Magdeburg, 02.08.2007 - 24 Qs 19/07
  • LG Bonn, 25.09.2008 - 27 Qs 49/08

    Wirtschaftsrecht

  • LG Bonn, 02.09.2010 - 27 Qs-B 7/10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei Anfangsverdacht einer

  • LG Dresden, 24.08.2011 - 3 Qs 105/11

    Erforderlichkeit der Schriftlichkeit einer Durchsuchungsanordnung

  • OLG Jena, 19.02.2007 - 1 Ws 45/07

    Maßnahmen nach §119 Abs. 6 StPO

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1030/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14250
BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1030/04 (https://dejure.org/2005,14250)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1030/04 (https://dejure.org/2005,14250)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1030/04 (https://dejure.org/2005,14250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    RVG § 61 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 113 Abs. 2
    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

 
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