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   BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06   

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https://dejure.org/2007,9647
BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 (https://dejure.org/2007,9647)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 (https://dejure.org/2007,9647)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 (https://dejure.org/2007,9647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BDG § 6; ; BDG § 6 Satz 2; ; BBG § 54 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; BDG § 6 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit einer Missbilligung aufgrund von Äußerungen eines Beamten in einer Dienstaufsichtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Suspendierung nach Facebook-Kritik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 416
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Die Regelung des § 54 Satz 3 BBG ist dabei ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, so dass die darin statuierten Verhaltenspflichten im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden müssen, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, NJW 1989, S. 93).

    In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, NJW 1989, S. 93).

    Dies gilt nicht nur für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, NJW 1989, S. 93; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1983 - 2 BvR 1334/82 -, NJW 1983, S. 2691), sondern auch und gerade bei der innerdienstlichen Beurteilung des Verhaltens eines Dienstherrn.

  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verdient auch dann besonderen Schutz, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Missstände dient (vgl. BVerfGE 28, 191 ).

    Zwar darf auch der Beamte ein vermeintlich verfassungswidriges Handeln seiner Behörde intern kundtun (vgl. BVerfGE 28, 191).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Besonders schwerer Nachteil

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Zu prüfen ist lediglich, ob durch die angegriffenen Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 62, 189 ).
  • BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82

    Meinungsäußerungsfreiheit eines Richters und Pflichtenkreis des Art. 33 Abs. 5 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Dies gilt nicht nur für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, NJW 1989, S. 93; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1983 - 2 BvR 1334/82 -, NJW 1983, S. 2691), sondern auch und gerade bei der innerdienstlichen Beurteilung des Verhaltens eines Dienstherrn.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 11, 203 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Zu prüfen ist lediglich, ob durch die angegriffenen Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 62, 189 ).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04

    Verletzung von Art 13 Abs 1, 2 GG durch unverhältnismäßige Wohnungsdurchsuchung -

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 -, NVwZ 2006, S. 1282 ).
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06
    Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 11, 203 ).
  • OVG Saarland, 19.04.2006 - 1 Q 63/05

    Missbilligung aufgrund beleidigender Äußerungen eines Beamten; freie

  • BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 f.).
  • VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17

    Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten; Verweigerung eines

    Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 5).

    In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 6 mwN).

    Dies gilt zum einen für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 7 mwN).

    Jedoch darf er auch hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 7 f. mwN).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2024 - 31 A 496/20
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09,2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 43.
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