Rechtsprechung
BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 67d StGB
Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der Maßregelunterbringung; tiefgreifender Grundrechtseingriff); Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; ... - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d StGB) verletzt bei unzureichender fachgerichtlicher Sachaufklärung Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG - rewis.io
Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d StGB) verletzt bei unzureichender fachgerichtlicher Sachaufklärung Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d StGB) verletzt bei unzureichender fachgerichtlicher Sachaufklärung Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- LG Dortmund - 61 StVK 1/12
- OLG Hamm, 12.04.2012 - 4 Ws 77/12
- BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Dabei können je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles Erhebungen erforderlich sein über die Persönlichkeit des Untergebrachten einschließlich seines Gesundheitszustandes, sein Verhalten im Vollzug, die Wirkungen der Behandlung, seine Lebensverhältnisse sowie die Umstände und Maßnahmen, die Einfluss auf die Verhältnisse nach seiner Entlassung aus der Unterbringung nehmen können (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Dieser wirkt in die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Bestimmung des Aufklärungs- und Prüfungsumfangs hinein, um sicherzustellen, dass der Richter seine Entscheidung auf einer der Sachbedeutung entsprechenden Tatsachengrundlage aufbaut (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Denn die angegriffene Entscheidung war Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
- BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ).
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ). - BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
Rehabilitierung bei Abschiebungshaft
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ). - BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ). - BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. - BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
Haftgrund Wiederholungsgefahr
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ). - BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ). - BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
Gehör bei Haftbefehl
Auszug aus BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12
Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ). - BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
- BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92
Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I
- BVerfG, 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12
Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht; …
Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 -, juris, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2014 - 2 BvR 1056/12 -, juris, Rn. 18). - OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen …
In seiner Entscheidung vom 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12 hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ergänzt, dass umso verstärkter Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung geprüft werden müssen, je weniger Behandlungsaussicht noch besteht. - OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden …
bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener "Mehrwert" gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (…vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.). - OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten …
bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener "Mehrwert" gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (…vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.).