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   BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87   

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https://dejure.org/1989,14
BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 (https://dejure.org/1989,14)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 (https://dejure.org/1989,14)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 (https://dejure.org/1989,14)
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Tagebuch

Art. 1, 2 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Kernbereich privater Lebensgestaltung, Abwägung mit materiellem Schuldprinzip;

§ 110 StPO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Tagebuch

  • openjur.de

    Tagebuch

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen des Beschuldigten im Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen in einem Strafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tagebuch - Aufzeichnungen - Verwertung - Strafprozeß

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Tagebuchaufzeichnungen, Verwertung im Strafverfahren

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Persönlichkeitssphären: Intimsphäre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 367
  • NJW 1990, 563
  • MDR 1990, 307
  • NStZ 1990, 397 (Ls.)
  • NStZ 1990, 89
  • StV 1990, 1
  • afp 1990, 76
 
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Wird zitiert von ... (257)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (BVerfGE 34, 238 [245]).

    Dies läßt sich nicht abstrakt beschreiben; es kann befriedigend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]).

    Das bedeutet, daß jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 34, 238 [249]).

    (1) Zur Feststellung der Täterschaft wie zur Entlastung zu Unrecht Beschuldigter, zur Klärung der Schuld und der Frage der Gefährlichkeit des Betroffenen auf private Aufzeichnungen zurückzugreifen ist bei genereller Betrachtung in Fällen schwerer Kriminalität im Blick auf die gebotene Abwägung zwischen den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 34, 238 [249 ff.]).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 [76] m.w.N.).

    Der rechtsstaatliche Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 77, 65 [76] m.w.N.) bezieht sich nicht nur auf die Aufklärung des äußeren Tatgeschehens, sondern erfaßt wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) alle Merkmale, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung von Bedeutung sind.

  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87

    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch auf und verwarf das weitergehende Rechtsmittel (vgl. BGH, NJW 1988, S. 1037).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Der rechtsstaatliche Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 77, 65 [76] m.w.N.) bezieht sich nicht nur auf die Aufklärung des äußeren Tatgeschehens, sondern erfaßt wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) alle Merkmale, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung von Bedeutung sind.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Dies folgt nicht zuletzt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot tat- und schuldangemessenen Strafens, das seine wesentliche Grundlage in der Verpflichtung des Staates zur Achtung der Menschenwürde findet (vgl. BVerfGE 45, 187 [228 f., 259 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht auch davon ausgegangen, daß nicht unerhebliche körperliche Eingriffe auch gegen den Willen des Beschuldigten nicht schlechthin ausgeschlossen sind, wenn es gilt, bei der Aufklärung schwerer Straftaten geistige und seelische Besonderheiten zu ermitteln, die für die Frage der Schuldfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 16, 194 [200 ff.]; 17, 108 [117]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 389 [435]; 54, 143 [146]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 [39]; 202 [220]).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
    Auch dieser, am Gesichtspunkt präventiver Sicherung orientierte Gedanke stützt die Auffassung des Revisionsgerichts, das grundsätzlich als schutzwürdig anerkannte Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen müsse hier hinter überwiegenden Belangen des Gemeinwohls zurücktreten (vgl. BVerfGE 32, 373 [380 f.]).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 103, 21 ; 128, 109 ; 142, 313 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 ), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; auch BVerwGE 87, 212 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage damit in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ).
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