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   BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10   

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BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 (https://dejure.org/2010,10134)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 (https://dejure.org/2010,10134)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 (https://dejure.org/2010,10134)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
    Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (Geltung auch in Verfahren, die dem Freibeweis unterliegen); Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über Bewährungswiderruf (§ 56f Abs 1 S 1 StGB) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 56f Abs 1 S 1 Nr 3 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über Bewährungswiderruf (§ 56f Abs 1 S 1 StGB) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über Bewährungswiderruf (§ 56f Abs 1 S 1 StGB) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über Bewährungswiderruf (§ 56f Abs 1 S 1 StGB) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Auch in denjenigen Verfahren, die dem so genannten Freibeweis unterliegen, ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ) genügen.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10
    Bei der nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts, die Sache der Strafgerichte ist und vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft wird, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10
    Bei der nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts, die Sache der Strafgerichte ist und vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft wird, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10
    Neben einer gesetzlichen Grundlage fordert die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG und der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ein Mindestmaß an zuverlässiger Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 57, 250 ).
  • BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen nicht erbrachter

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, Rn. 17).

    Für den Fall des Bewährungswiderrufs nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bedeutet dies, dass sich der Richter um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemühen und seine Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützen muss (vgl. in Bezug auf § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, Rn. 18 f.).

  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11

    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf);

    Dies gilt nicht nur für das strafprozessuale Hauptverfahren, sondern auch für das Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 09.08.2011 - 2 BvR 507/11

    Strafaussetzung zur Bewährung (Geldauflage: allgemeine Handlungsfreiheit,

    Dies ist in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren, das den Maßstäben des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris), festzustellen.
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 3/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2020 ‌- 2 BvR 252/19 -‌, Rn. 24, juris; und vom 28. September 2010 ‌- 2 BvR 1081/10, Rn. 18f, www.bverfg.de).

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich lediglich darauf, ob die gerichtliche Entscheidung objektiv unvertretbar ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LV verbürgten Freiheitsrechts verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 ‌- 2 BvR 1081/10 -‌, Rn. 18 m. w. N., www.bverfg.de).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Auch die aufgrund Freibeweises getroffenen Entscheidungen unterliegen dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 - Rn. 19; siehe auch 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 - Rn. 14, NJW 2012, 516) .
  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11

    Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen,

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im

    Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann der Senat nicht beurteilen, ob sich aus den vom Landgericht festgestellten Weisungsverstößen bzw. dem festgestellten Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers ergibt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert (§ 67g Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) bzw. der Beschwerdeführer dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; zum verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris; BVerfG NStZ-RR 2013, 115; zuletzt BVerfG RuP 2018, 27 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2015 - 2 Ws 502/15

    Maßregelvollstreckung: Sachverständigengutachten bei Entscheidung über die

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (BVerfGE 58, 208, 222) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 70, 297, 307; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.9.2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2012 - 18 UF 227/10

    Feststellungsklage: Voraussetzung für ein rechtliches Interesse an der

    Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.9.2010 (2 BvR 1081/10) wurde festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Überlingen vom 4.3.2010 (1 BWL 16/08) und des Landgerichts Konstanz vom 7.4.2010 (4 Qs 27/10) den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Ws 150/13

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung nach neuerlicher Verurteilung

    2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 -, zitiert nach juris) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen lässt, dass der Verurteilte vor Erledigung der ihn beeinträchtigenden Maßnahme des Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt Kenntnis von dem Inhalt des Widerrufsbeschlusses erhalten hatte und gegen diesen hätte vorgehen können, ein Interesse des Verurteilten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme auch nach deren Vollzug und der damit eingetretenen Erledigung der angegriffenen Maßnahme zu bejahen ist.
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