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   BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93   

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BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93 (https://dejure.org/1993,2268)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93 (https://dejure.org/1993,2268)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 (https://dejure.org/1993,2268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften - Hoheitliche Maßnahmen - Status als Mandatsträger - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch Landesgesetz

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1340 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 56
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Dagegen sind Streitigkeiten zwischen Staatsorganen nicht in dieser Verfahrensart, sondern in den dafür vorgesehenen Organstreitverfahren auszutragen (vgl. BVerfGE 15, 298, 302; 43, 142, 148 m.w.N.), soweit diese eröffnet sind.

    Darum ist es ihnen verwehrt, gegenüber hoheitlichen Maßnahmen, die sie in ihrem Status als Mandatsträger betreffen, im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Grundrechten geltend zu machen (so auch für die - insoweit vergleichbare - Situation des Landtagsmandatars BVerfGE 43, 142, 148).

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Dies gilt auch, wenn einzelne Abgeordnete geltend machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 62, 1, 32 m.w.N.).

    Daß es hierbei nicht nur um Rechte aus dem Mandat, sondern um dessen vorzeitige Beendigung geht, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; auch die Auseinandersetzung um den Fortbestand des Mandats und des hiermit verbundenen Status seines Inhabers ist ihrem Wesen nach eine Organstreitigkeit (vgl. BVerfGE 6, 445, 448; 62, 1, 32).

  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27, 30; 6, 445, 448; 60, 175, 201 f.; 64, 301, 312).

    Daß es hierbei nicht nur um Rechte aus dem Mandat, sondern um dessen vorzeitige Beendigung geht, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; auch die Auseinandersetzung um den Fortbestand des Mandats und des hiermit verbundenen Status seines Inhabers ist ihrem Wesen nach eine Organstreitigkeit (vgl. BVerfGE 6, 445, 448; 62, 1, 32).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27, 30; 6, 445, 448; 60, 175, 201 f.; 64, 301, 312).
  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63

    Umfang und Regelungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Dagegen sind Streitigkeiten zwischen Staatsorganen nicht in dieser Verfahrensart, sondern in den dafür vorgesehenen Organstreitverfahren auszutragen (vgl. BVerfGE 15, 298, 302; 43, 142, 148 m.w.N.), soweit diese eröffnet sind.
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Auch die Mandatsträger auf kommunaler Ebene sind Inhaber eines öffentlichen Amtes und üben kraft dieses Amtes hoheitliche Gewalt aus (allg. M., s. etwa Frowein, in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 2, 1982, § 28 III 1; Schmidt-Aßmann, Kommunalrecht, in: Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 1992, Rz. 59; vgl. auch BGHZ 84, 292, 298 f.; BGH NJW 1989, 976, 978 zum "öffentlichen Amt" kommunaler Mandatare im Sinne von Art. 34 GG).
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Daß demgegenüber die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds einer Personalvertretung aus dem Amt mit einer auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (BVerfGE 51, 77, 87 f.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; das Amt eines kommunalen Mandatsträgers ist mit der Stellung des Mitglieds einer Personalvertretung, zu dessen Aufgaben gerade die Wahrung der Rechte der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn gehört, nicht vergleichbar.
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt schon darum nichts anderes, weil diese Gewährleistung keine Rechte von Organen und Organteilen kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften begründet (ganz hM, vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 19 IV, Rz. 148 m.w.N.; Schenke, in: Bonner Kommentar, Bearb. 1982, Art. 19 IV, Rz. 37 m.w.N.), sondern stets eine im Interesse des Bürgers gewährte Rechtsposition voraussetzt (vgl. BVerfGE 27, 297, 305; 83, 182, 194).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27, 30; 6, 445, 448; 60, 175, 201 f.; 64, 301, 312).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93
    Danach gestatten die auf Art. 3 Abs. 1 GG und auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rügen der Beschwerdeführer keine Nachprüfung der angefochtenen Gesetzesbestimmung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens (so auch - mit Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG - BVerfG, Kammerbeschluß vom 30.06.1989, 2 BvR 1368/85 - zum Mandat auf Bezirksversammlungsebene, vgl. ferner zu Art. 28 GG BVerfGE 6, 376, 384).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2018 - 10 ME 265/18

    Organ einer Gemeinde (hier: Stadtbezirksrat) nicht klagebefugt gegen

    Auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann sich der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht berufen, weil diese Gewährleistung keine Rechte von Organen und Organteilen kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften begründet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93 -, juris Rn. 7; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 05.09.2011 - 2 BvR 2228/09 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 8 B 27.12

    Kommunalwahl; Wahlprüfung; Einspruch; Ungültigkeit einer Wahl; Ungültigerklärung

    Ohne Erfolg berufen sich die Kläger demgegenüber auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/03 - (NVwZ 1994, 56).
  • BVerfG, 05.09.2011 - 2 BvR 2228/09

    Mindestgröße für Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien

    Damit betrifft die angefochtene Regelung die Beschwerdeführer allein in ihrer Eigenschaft als Kommunalmandatare, mithin als Inhaber eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, Rn. 4, juris).

    Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt schon deshalb nichts anderes, da die Vorschrift keine Gewährleistung der Rechte von Organteilen kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften begründet (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, juris).

  • VG Saarlouis, 08.06.2010 - 11 L 502/10

    Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht

    (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.07.1993 -2 BvR 1130/93-, NVwZ 1994, 56; zitiert nach juris) Daher sind sie in ihrer Eigenschaft als Stadtratsmitglieder nicht Grundrechtsberechtigte, sondern als Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG, zu der auch die Gemeinden mit all ihren Organen und Organteilen gehören, Grundrechtsverpflichtete.

    Sie stehen daher einerseits der vollziehenden Gewalt nicht als Bürger gegenüber, sondern besitzen die Stellung eines in die vollziehende Gewalt einbezogenen Amtswalters; (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.07.1993 -2 BvR 1130/93-, a.a.O.) andererseits üben sie im Rahmen der Stadtratssitzungen ihre Amtsgeschäfte grundsätzlich öffentlich aus und haben sich insoweit auch - bereits kraft des einfachen Rechts des § 40 Abs. 1 KSVG - der Öffentlichkeit zu stellen.

  • BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14

    Abgeordnete sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschwerdeberechtigt,

    Dies gilt auch, wenn Abgeordnete geltend machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 62, 1 m.w.N.; vgl. insgesamt zur fehlenden Beschwerdeberechtigung BVerfGK 19, 40 ; BVerfG, Beschuss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, NVwZ 1994, S. 56 ).
  • OVG Sachsen, 12.09.2017 - 2 A 385/16

    Kostenübernahme, Erstattungsanspruch, Organstreit, Universität, stellvertretender

    Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 2. Senat 3. Kammer, Beschl. v. 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 16.10.2008 - VfGBbg 46/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis kommunaler

    Wenn es hingegen um die Ausgestaltung des bereits erlangten Mandats geht, ist dieser durch das aktive Wahlrecht und die passive Wählbarkeit gekennzeichnete Status nicht betroffen, (vgl. Umbach, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., §§ 63, 64, Rn. 56; vgl. auch BVerfG, NVwZ 1994, 56, 57).
  • VerfG Brandenburg, 03.07.1997 - VfGBbg 18/97

    Verfassungsbeschwerde eines Gemeindevertreters wegen Behinderung in der Ausübung

    Für einen solchen Fall ist das Verfahren der Individual- Verfassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. auch BVerfG, NVwZ 1994, 56 f).
  • VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 65-IV-08
    Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde Rechte geltend macht, derer er sich als Mitglied des Kreistages des Landkreises D. berühmt, ist ihm die Verfassungsbeschwerde nicht eröffnet (vgl. BVerfG NVwZ 1994, 56 f.).
  • VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 71-IV-08
    Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) mit ihrer Verfassungsbeschwerde Rechte geltend machen, derer sie sich als Mitglieder des Kreistages des Landkreises M. berühmen, ist ihnen die Verfassungsbeschwerde nicht eröffnet (vgl. BVerfG NVwZ 1994, 56 f.).
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