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BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Nichtberücksichtigung der Bezugnahme auf den Sachvortrag in erster Instanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Weiden/Oberpfalz, 27.04.1993 - 2 S 191/93
- BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des …
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Unabhängig von den jeweiligen Parteirollen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch hiervon Ausnahmen anerkannt; so hat es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, daß das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 >99<; 46, 315 >320<; 60, 305 >311<; 70, 288 >295<; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 NJW-RR 1993, 636 f.).Das Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere auf § 526 in Verbindung mit § 137 Abs. 3 ZPO und die in § 139 Abs. 1 ZPO niedergelegte Hinweispflicht verwiesen (BVerfGE 60, 305 >309<).
- BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts zum Grund der Schadensersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin fehlt es an den erforderlichen besonderen Umständen, aus denen darauf geschlossen werden kann, daß das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen haben könnte (vgl. BVerfGE 27, 248 >251 f.<; 80, 269 >286<). - BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Nach dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde muß in Betracht gezogen werden, daß im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Urteilsfindung durchgeführte Schadensbeseitigung nunmehr eine endgültige und detaillierte Abrechnung, insbesondere auch im Hinblick auf die nur vorsorglich eingestellten Schadensposten möglich sein wird, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine Berücksichtigung des insoweit geltend gemachten entscheidungserheblichen Vorbringens zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 95 >99<; 62, 392 >396<; st. Rspr.).
- BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Zurückweisung eines …
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Unabhängig von den jeweiligen Parteirollen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch hiervon Ausnahmen anerkannt; so hat es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, daß das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 >99<; 46, 315 >320<; 60, 305 >311<; 70, 288 >295<; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 NJW-RR 1993, 636 f.). - BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts zum Grund der Schadensersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin fehlt es an den erforderlichen besonderen Umständen, aus denen darauf geschlossen werden kann, daß das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen haben könnte (vgl. BVerfGE 27, 248 >251 f.<; 80, 269 >286<). - BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Unabhängig von den jeweiligen Parteirollen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch hiervon Ausnahmen anerkannt; so hat es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, daß das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 >99<; 46, 315 >320<; 60, 305 >311<; 70, 288 >295<; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 NJW-RR 1993, 636 f.). - BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 >187 ff.<; 86, 133 >146<; st. Rspr.). - BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Unabhängig von den jeweiligen Parteirollen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch hiervon Ausnahmen anerkannt; so hat es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, daß das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 >99<; 46, 315 >320<; 60, 305 >311<; 70, 288 >295<; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 NJW-RR 1993, 636 f.). - BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 >187 ff.<; 86, 133 >146<; st. Rspr.). - BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88
Polizeigewahrsam
Auszug aus BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Gebot des rechtlichen Gehörs die Pflicht, das Vorbringen der an einem Verfahren beteiligten Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 >220<; 83, 24 >35<; st. Rspr.). - BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
- BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53
Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren
- BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
Versagung rechtlichen Gehörs
- BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
So hat es einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 46, 315 ; 60, 305 ; 70, 288 ;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 -, NJW-RR 1993, S. 636 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 1994 - 2 BvR 1144/93 -, juris, Rn. 16, zu den einschlägigen Vorschriften der ZPO in früherer Fassung).