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   BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01   

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BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01 (https://dejure.org/2001,2646)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01 (https://dejure.org/2001,2646)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 (https://dejure.org/2001,2646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Fehlen eines Annahmegrundes - Maßnahmen im Maßregelvollzug - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Maßregelvollzugsangelegenheiten - Rechtsmittelinstanz

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StVollzG §§ 109, 138 Abs. 2
    Entscheidung über Anträge eines Untergebrachten gegen Maßnahmen im Maßregelvollzug; Nichtbearbeitung wegen Beleidigungen

Verfahrensgang

  • LG Heidelberg - 7 StVK 116/01
  • BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3615
  • NStZ 2001, 616
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Bayern, 11.12.1990 - 36-VI-90
    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Ob auch gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Rechtsmittelinstanz möglich und geboten ist (hierfür BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; BayVGH, BayVBl 1978, S. 212 ; offen lassend Brandenburgisches VerfG, NVwZ 1997, S. 785; VGH Mannheim, NJW 1984, S. 993; ablehnend dagegen BayVerfGH, NJW 1991, S. 2895 ; OVG Bremen, NJW 1984, S. 992 f.), kann aber offen bleiben, denn die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, stellt - unabhängig von der gewählten Form - nicht eine Untätigkeit, sondern eine "Entscheidung" dar (vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.01.1989 - 3 Ws 867/88
    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird dies - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - nur in Betracht kommen, wenn sich die Eingabe im Wesentlichen in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (OLG Düsseldorf, MDR 1993, S. 462; KG, NStZ 1998, S. 399; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296).
  • VGH Bayern, 27.01.2000 - 10 C 99.3695
    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Ob auch gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Rechtsmittelinstanz möglich und geboten ist (hierfür BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; BayVGH, BayVBl 1978, S. 212 ; offen lassend Brandenburgisches VerfG, NVwZ 1997, S. 785; VGH Mannheim, NJW 1984, S. 993; ablehnend dagegen BayVerfGH, NJW 1991, S. 2895 ; OVG Bremen, NJW 1984, S. 992 f.), kann aber offen bleiben, denn die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, stellt - unabhängig von der gewählten Form - nicht eine Untätigkeit, sondern eine "Entscheidung" dar (vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.).
  • VGH Bayern, 06.08.1996 - 7 C 96.1262
    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Ob auch gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Rechtsmittelinstanz möglich und geboten ist (hierfür BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; BayVGH, BayVBl 1978, S. 212 ; offen lassend Brandenburgisches VerfG, NVwZ 1997, S. 785; VGH Mannheim, NJW 1984, S. 993; ablehnend dagegen BayVerfGH, NJW 1991, S. 2895 ; OVG Bremen, NJW 1984, S. 992 f.), kann aber offen bleiben, denn die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, stellt - unabhängig von der gewählten Form - nicht eine Untätigkeit, sondern eine "Entscheidung" dar (vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Die Anrufung des Oberlandesgerichts im Wege der Rechtsbeschwerde nach §§ 116, 138 Abs. 2 StVollzG ist daher nicht offensichtlich unzulässig und deshalb dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zumutbar (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 70, 180 ; 68, 376 ; 16, 1 ).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Ob auch gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Rechtsmittelinstanz möglich und geboten ist (hierfür BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; BayVGH, BayVBl 1978, S. 212 ; offen lassend Brandenburgisches VerfG, NVwZ 1997, S. 785; VGH Mannheim, NJW 1984, S. 993; ablehnend dagegen BayVerfGH, NJW 1991, S. 2895 ; OVG Bremen, NJW 1984, S. 992 f.), kann aber offen bleiben, denn die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, stellt - unabhängig von der gewählten Form - nicht eine Untätigkeit, sondern eine "Entscheidung" dar (vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.).
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Die Anrufung des Oberlandesgerichts im Wege der Rechtsbeschwerde nach §§ 116, 138 Abs. 2 StVollzG ist daher nicht offensichtlich unzulässig und deshalb dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zumutbar (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 70, 180 ; 68, 376 ; 16, 1 ).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Das bedeutet, dass eine Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte zunächst in dem mit der Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muss (vgl. BVerfGE 59, 63 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Die Anrufung des Oberlandesgerichts im Wege der Rechtsbeschwerde nach §§ 116, 138 Abs. 2 StVollzG ist daher nicht offensichtlich unzulässig und deshalb dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zumutbar (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 70, 180 ; 68, 376 ; 16, 1 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
    Hiernach gilt, dass ein Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpfen und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 74, 102 ; 81, 97 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97

    Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben

  • OVG Bremen, 10.10.1983 - 2 B 96/83

    Verwerfung einer Beschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1984 - 5 S 183/84

    Rechtsmittel gegen Ablehnung einer Terminsbestimmung

  • OLG Düsseldorf, 20.11.1992 - 4 Ws 342/92
  • OLG Frankfurt, 06.03.1979 - 3 Ws 9/25
  • BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 1790/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtbearbeitung eines Antrags auf

    Das Schreiben des Vorsitzenden vom 27. Mai 2014, dass der zuständige Senat nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages und der Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens keinen Anlass sehe, über weitere Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden, und die darin zum Ausdruck gebrachte Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, juris, m.w.N.) unterliegt am Maßstab von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Im einschlägigen Verfahrensrecht gibt es jedenfalls keine Regelung, die ein Absehen von einer Entscheidung durch den zuständigen Spruchkörper ermöglicht (zu extremen Ausnahmefällen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 07.08.2013 - 2 BvR 1412/13

    Strafvollzug (Vollzugsplan; effektiver Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis;

    Die Verletzung dieses Grundrechts durch die Weigerung eines Gerichts, über einen gesetzlich normierten Rechtsbehelf zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, juris), kann jedoch wie jede andere Grundrechtsverletzung grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

    Die Mitteilung des Landgerichts an den Beschwerdeführer, dass es seinen Antrag (§ 109 StVollzG) nicht bearbeiten werde, stellt - unabhängig von der Frage, ob die zugrundeliegende Annahme zutrifft, für den Antrag sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. dazu BVerfGK 17, 459 ) - eine Entscheidung dar, die der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde angreifen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 16.01.2003 - 1 BvR 2222/02

    Rechtswegerschöpfung vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erfordert auch

    Andererseits wird ein solcher Rechtsbehelf als statthaft angesehen mit der Begründung, die von der Untätigkeit eines Gerichts Betroffenen müssten die Möglichkeit haben, sich gegen eine Rechtsschutzverweigerung zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; Olbertz: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 166 Rn. 85 ; vgl. zum Strafvollstreckungsrecht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 3615).
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