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   BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07   

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BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07 (https://dejure.org/2010,2326)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07 (https://dejure.org/2010,2326)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 2 BvR 1178/07 (https://dejure.org/2010,2326)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines EU-Ausländers mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - mangels Vorlagepflicht an den EuGH keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 234 Abs 3 EG, § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG, § 50a Abs 1 EStG
    Nichtannahmebeschluss: Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines EU-Ausländers mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - mangels Vorlagepflicht an den EuGH keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - zudem ...

  • Wolters Kluwer

    Ungleichbehandlung eines EU-Ausländers bzgl. des Ausschlusses der Besteuerung nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich zu inländisch beschränkt Steuerpflichtigen; Berücksichtigung von wirtschaftlich mit den beschränkten steuerpflichtigen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines EU-Ausländers mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - mangels Vorlagepflicht an den EuGH keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - zudem ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines EU-Ausländers mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - mangels Vorlagepflicht an den EuGH keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - zudem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungleichbehandlung eines EU-Ausländers bzgl. des Ausschlusses der Besteuerung nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich zu inländisch beschränkt Steuerpflichtigen; Berücksichtigung von wirtschaftlich mit den beschränkten steuerpflichtigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auftritt des holländischen Musikers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2419
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Der Gerichtshof entschied, dass die Art. 59 EGV (Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (Art. 50 EG) einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, dass dagegen diese Regelungen des EG-Vertrags einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25% durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25% nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003, Rs. C-234/01 - Gerritse/Finanzamt Neukölln-Nord - Slg. 2003, I-5933).

    a) Hinsichtlich der Versagung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) hat der Gerichtshof in der vorliegenden Sache ausgeführt, es sei legitim, den Grundfreibetrag Personen, die ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen im Besteuerungsstaat erzielt hätten, also in der Regel Inländern, vorzubehalten, denn sie diene einer sozialen Zielsetzung, da sie die Möglichkeit biete, den Steuerpflichtigen ein von jeder Einkommensbesteuerung freies Existenzminimum zu sichern (Urteil vom 12. Juni 2003, a.a.O., Rn. 48) .

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Der beschränkt Steuerpflichtige wird im Inland nicht im Rahmen seiner vollen (vom Gesamteinkommen abhängenden) Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen (vgl. BVerfGE 43, 1 ).

    Denn mit dem Grundfreibetrag soll das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen berücksichtigt werden (BVerfGE 43, 1 ).

  • FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99

    Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Dieses legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 243 Abs. 1 EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) einer Regelung gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 entgegenstehe, wonach ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe von rund 5.000 DM erzielt, einem Steuerabzug von 25% der (Brutto-) Einnahmen von rund 6.000 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliege und keine Möglichkeit habe, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsantrags oder eines Antrags auf Steuerveranlagung ganz oder teilweise zurückzuerlangen (FG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 9 K 9312/99 -, EFG 2001, 978).

    Daraufhin gab das Finanzgericht der Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 25. August 2003 - 9 K 9312/99 - (EFG 2003, 1709) teilweise statt: Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Durchführung einer Antrags-Jahresveranlagung zur Einkommensteuer, gleichzeitig seien aber die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte im Wege des sogenannten Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 1812/06

    Auslegung von § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BierStG und Vorlagepflicht an den EuGH

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 1812/06 -, HFR 2008, 629).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Der Bundesfinanzhof hat in dem angefochtenen Urteil darauf verwiesen sowie auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2006, Rs. C-290/04 - F... GmbH/Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel - Slg. 2006, I-09461.
  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Die eingeschränkte Möglichkeit zum Betriebsausgabenabzug im Streitjahr ist mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007, Rs. C-345/04 - C... Lda/Bundesamt für Finanzen - Slg. 2007, I-01425), jedoch hat der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG, insbesondere das Erfordernis höherer Aufwendungen als die Hälfte der Einnahmen, in gemeinschaftsrechtlich konformer und normerhaltender Weise reduziert.
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aus Art. 234 Abs. 3 EG verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter anderem dann, wenn die Bestimmung des Art. 234 Abs. 3 EG in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (BVerfGE 82, 159 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ), denn sie ist jedenfalls unbegründet.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ), denn sie ist jedenfalls unbegründet.
  • FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Verstoß des § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

  • BFH, 19.11.2003 - I R 57/02

    Nichtgewährung des Grundfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige, die

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    a) Bei der Prüfung der Frage, ob mit § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG eine Ungleichbehandlung verbunden ist, ist davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen beschränkter (§ 1 Abs. 4, § 49 EStG) und unbeschränkter (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3, § 2 EStG) Steuerpflicht als sachgerecht und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung der entsprechenden Personengruppen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig als gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. BVerfGE 43, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2010 - 2 BvR 1178/07 -, NJW 2010, S. 2419 ).
  • BFH, 10.01.2012 - I R 66/09

    Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? -

    Mit Steuerpflichtigen, die ausschließlich über entsprechende Inlandsbeziehungen verfügen oder die mit ihren Auslandseinkünften unter Anrechnung einer ausländischen Steuer im Inland besteuert werden, sind Steuerpflichtige mit einschlägigen, freigestellten Auslandseinkünften so gesehen bereits im Ausgangspunkt ebenso wenig vergleichbar, wie dies beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976  1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; s. auch Beschlüsse vom 24. Februar 1989  1 BvR 519/87, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1990, 359; vom 9. Februar 2010  2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).
  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

    Mit Steuerpflichtigen, die ausschließlich über entsprechende Inlandsbeziehungen verfügen oder die mit ihren Auslandseinkünften unter Anrechnung einer ausländischen Steuer im Inland besteuert werden, sind Steuerpflichtige mit einschlägigen, freigestellten Auslandseinkünften so gesehen bereits im Ausgangspunkt ebenso wenig vergleichbar, wie dies beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976  1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; s. auch Beschlüsse vom 24. Februar 1989  1 BvR 519/87, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1990, 359; vom 9. Februar 2010  2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327; s. vor diesem Hintergrund zur gleichheitsrechtlichen Unvereinbarkeit der Methode der Freistellung und der Methode der Anrechnung als beiderseitige Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch den Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2013 A 2013/0010 an den österreichischen Verfassungsgerichtshof, abrufbar unter www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/2010150039.pdf?458h7x).
  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 7370/01

    Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG; Betriebsausgaben;

    Dagegen stehen Art. 49 EG und Art. 50 EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die vorsieht, dass im Steuerabzugsverfahren nur diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls - wie im Streitfall - in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006, C-290/04 - Scorpio , a.a.O.; BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010, 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).

    Denn hierfür ist der Wohnsitzstaat zuständig (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010, 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).

    Der beschränkt Steuerpflichtige wird im Inland nicht im Rahmen seiner vollen (vom Gesamteinkommen abhängenden) Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010, 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).

    Sie dient nämlich einer sozialen Zielsetzung, da sie die Möglichkeit bietet, den Steuerpflichtigen ein von jeder Einkommensbesteuerung freies Existenzminimum zu sichern (EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003, C-234/01 - Gerritse , Slg. 2003, I-5933 Rn. 48; (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010, 2 BvR 1178/07, a.a.O.).

    Die Berücksichtigung des Lebenshaltungsbedürfnisses des Einzelnen ist indes nicht Aufgabe des Tätigkeitsstaats, sondern des Wohnsitzstaats, in dem der Steuerpflichtige seine wesentlichen Einkünfte erzielt (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010, 2 BvR 1178/07, a.a.O.).

    Dem trägt jedoch § 1 Abs. 3 EStG Rechnung (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010, 2 BvR 1178/07, a.a.O.).

    Solche Personen üben ihre Tätigkeiten im Inland zumeist neben einer Haupttätigkeit im Ansässigkeitsstaat aus und erzielen dort einen Großteil, wenn nicht den Hauptteil ihrer Einkünfte (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010, 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).

  • BFH, 20.08.2014 - I R 86/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

    Mit Steuerpflichtigen, die ausschließlich über entsprechende Inlandsbeziehungen verfügen oder die mit ihren Auslandseinkünften unter Anrechnung einer ausländischen Steuer im Inland besteuert werden, sind Steuerpflichtige mit einschlägigen, freigestellten Auslandseinkünften so gesehen bereits im Ausgangspunkt ebenso wenig vergleichbar, wie dies beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976  1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; s. auch Beschlüsse vom 24. Februar 1989  1 BvR 519/87, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1990, 359; vom 9. Februar 2010  2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327; s. vor diesem Hintergrund zur gleichheitsrechtlichen Unvereinbarkeit der Methode der Freistellung und der Methode der Anrechnung als beiderseitige Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch den Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2013 A 2013/0010 an den österreichischen Verfassungsgerichtshof, abrufbar unter www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/2010150039.pdf?458h7x).
  • FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden

    Eine weitergehende Rechtswirkung kommt dem prinzipiellen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht nicht zu (BFH-Urteil vom 10.01.2007 I R 87/03, BStBl II 2008, 22; BFH-Beschluss vom 07.11.2007 I R 19/04, BStBl II 2008, 228, BFHE 219, 300; Gosch, DStR- 2007, 1553, 1554 ff.; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09.02.2010 2 BvR 1178/07, BFH/NV 2010, 1069).
  • BFH, 05.05.2010 - I R 104/08

    Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das

    Auch das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Künstler nicht beanstandet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).
  • BFH, 05.05.2010 - I R 105/08

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4,

    Auch das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Künstler und des Steuerabzugs nicht beanstandet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010  2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 345/16

    Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG für in das Ausland gezahlte

    Als sachliche Rechtfertigung greift jedoch der Umstand ein, dass beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50 EStG auch in anderen Bereichen der Einkommensbesteuerung gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen schlechter gestellt werden und dies nach Auffassung des BVerfG (Nichtannahmebeschluss v. 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07) verfassungskonform ist.

    Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zielsetzung des § 50 EStG dahin geht, bei beschränkt Steuerpflichtigen lediglich das inländische Einkommen zu versteuern, wobei es auf das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht ankommt, denn die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit sowie des Existenzminimums hat durch den Wohnsitzstaat zu erfolgen, da es ansonsten zu einer Überprivilegierung infolge einer doppelten Berücksichtigung des Existenzminimums käme (BVerfG, 2 BvR 1178/07, juris Rdn. 14 ff.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19

    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage

    Das maßgebliche Differenzierungskriterium für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, nämlich, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger in der Regel nicht im Rahmen seiner vollen, vom Gesamteinkommen abhängenden, Leistungsfähigkeit im Kassenstaat besteuert wird (vgl. dazu zu diesem Kriterium auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07, juris Rdn. 14 m.w.N.), entfällt in Fällen wie dem vorliegenden, da der Steuerpflichtige zwar in einem anderen Staat lebt, nahezu die gesamten Einkünfte jedoch aus Deutschland zufließen.
  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 15 K 1802/09

    Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999

  • FG München, 29.01.2018 - 7 K 50/16

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden

  • FG Nürnberg, 10.01.2013 - 6 K 1643/12

    Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der Besteuerung beschränkt

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 3 K 4435/11

    Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht

  • BFH, 27.07.2011 - I R 56/10

    Erstattung von Abzugsteuer

  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 653/07

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Ansatz des

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