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   BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80   

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BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80 (https://dejure.org/1981,296)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80 (https://dejure.org/1981,296)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 1981 - 2 BvR 1210/80 (https://dejure.org/1981,296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Wählbarkeit pensionierter Gemeindebeamter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 2 Nr. 4 NdsGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 43
  • NJW 1981, 2047
  • DVBl 1981, 865
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Vom Grundsatz der gleichen Wahl wird daher auch die Ausgestaltung des passiven Wahlrechts maßgeblich bestimmt (BVerfGE 48, 64 [81]).

    Grundsätzlich hat mithin jeder Gemeindebürger, der die Grundvoraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, das Recht, sich in die kommunalen Vertretungskörperschaften wählen zu lassen (BVerfGE 48, 64 [81]).

    Eine einschränkende Regelung von dieser Bedeutung und Tragweite ist nur zulässig, soweit sie das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht oder aus der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. BVerfGE 48, 64 [82]).

    Außerhalb der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis nicht zulässig (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]).

    Art. 137 Abs. 1 GG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Materie dar und läßt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten (BVerfGE 48, 64 [82]).

    Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften, mithin auch für die Wahlen zum Gemeinderat (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]; 48, 64 [83]).

    a) Wer Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Beamtenrecht (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]; 48, 64 [83]); hier also nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz i.V.m. der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Das gilt auch für den Gemeindebeamten und den Rat der Gemeinde (vgl. BVerfGE 18, 172 [183]; 48, 64 [83]).

    Es läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört (BVerfGE 48, 64 [83]).

    Das bedeutet, daß durch eine auf dieser Verfassungsvorschrift beruhende Regelung die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben innerhalb seines öffentlichen Dienstverhältnisses abhängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 48, 64 [88]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Ineligibilität liegt demgegenüber dann vor, wenn der Bewerber rechtlich von der Wählbarkeit schlechthin, d.h. von der Bewerbung um das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird (BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Zwar kann angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich auch ein faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit durch eine Auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhende gesetzliche Regelung dann gerechtfertigt sein, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkonflikten nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [89, 90]).

    Ein solcher faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit liegt dann vor, wenn der Wahlbewerber zwar nicht rechtlich von der Wählbarkeit ausgeschlossen wird, sich jedoch wegen der Folgen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Außerhalb der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis nicht zulässig (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]; 48, 64 [83]).

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Kern einer solchen Unvereinbarkeitsregelung ist die Wahlmöglichkeit des Bewerbers zwischen Amt und Mandat (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Ineligibilität liegt demgegenüber dann vor, wenn der Bewerber rechtlich von der Wählbarkeit schlechthin, d.h. von der Bewerbung um das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird (BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Ein solcher faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit liegt dann vor, wenn der Wahlbewerber zwar nicht rechtlich von der Wählbarkeit ausgeschlossen wird, sich jedoch wegen der Folgen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]).

    Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften, mithin auch für die Wahlen zum Gemeinderat (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]; 48, 64 [83]).

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Ineligibilität liegt demgegenüber dann vor, wenn der Bewerber rechtlich von der Wählbarkeit schlechthin, d.h. von der Bewerbung um das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird (BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    a) Wer Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Beamtenrecht (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]; 48, 64 [83]); hier also nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz i.V.m. der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

    Der amtierende Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist mithin Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]).

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Das gilt auch für den Gemeindebeamten und den Rat der Gemeinde (vgl. BVerfGE 18, 172 [183]; 48, 64 [83]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist (BVerfGE 41, 399 [413] m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl enthält deshalb zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde stützt (BVerfGE 11, 351 [360]; 34, 81 [94]; 47, 253 [269 f.]).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl enthält deshalb zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde stützt (BVerfGE 11, 351 [360]; 34, 81 [94]; 47, 253 [269 f.]).

    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvR 6/56

    Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Landesgesetze, die das Wahlrecht zu kommunalen Vertretungskörperschaften regeln, sind von jedermann unter Berufung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG angreifbar, sofern die Beschwerdeführer von diesen Gesetzen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 6, 121 [128]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
    Jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl enthält deshalb zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde stützt (BVerfGE 11, 351 [360]; 34, 81 [94]; 47, 253 [269 f.]).
  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf verwiesen, die Feststellungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Wahlverfahrens seien keine "Vollzugsakte der Verwaltung" (BVerfGE 48, 64 [80]; 57, 43 [55]; 58, 177 [190]).

    Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Sie beanspruchen Beachtung nicht nur für die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften des Staats, sondern wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 LSA-Verf gerade auch im kommunalen Bereich (vgl. insoweit auch die Beispiele bei BVerfGE 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Für Art. 137 Abs. 1 GG wird sie inzwischen fast einhellig vertreten (zur Rspr. des BVerfG vgl. vor allem: BVerfGE 57, 43 [57 f]; 58, 177 [191]; vgl. i. ü.: BVerwG, Urt. v. 19.10.1955 - BVerwG V C 259.54 -, BVerwGE 4, 1 [2]; StGH BW, Urt. v. 13.12.1969 - GeschRegNr.

    Das Landesverfassungsgericht schließt sich für die Auslegung des Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, weil der (Landes-)Gesetzgeber Einschränkungen der Wählbarkeit direkt auf Art. 137 Abs. 1 GG stützen könnte, wenn die Landesverfassung keine eigenständige Ermächtigung enthielte (vgl. insoweit: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [82]; 57, 43 [59]; HessStGH ESVGH 20, 206 [209]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen neueren Entscheidungen stets von einer "Ermächtigung" ausgegangen (BVerfGE 57, 43 [57], 58, 177 [191]) und hat ausdrücklich betont, dem Gesetzgeber sei nicht nur das "Wie" (d. i. die Ausgestaltung im einzelnen), sondern gerade auch das "Ob" (d. i. die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Regelung getroffen werden soll) überlassen (BVerfGE 57, 43 [57]).

    Die auf Art. 137 Abs. 1 GG (und damit auch auf Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf) gestützten Regelungen schränken - soweit sie sich in diesen Grenzen halten - die Gleichheit der Wählbarkeit (des "passiven Wahlrechts") zulässigerweise ein (st. Rspr. d. BVerfG; vgl. z. B.: BVerfGE 57, 43 [57]; 58, 177 [191]).

    Sie bilden die verfassungsrechtlich anerkannte Ausnahme von den Wahlgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit (BVerfGE 57, 43 [57]; 58, 177 [190 f]).

    Da Art. 137 Abs. 1 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für die Kommunalwahlen sogar Regelungen des Gesetzgebers gestattet, welche die Wählbarkeit faktisch ausschließen (BVerfGE 48, 64 [89]; 57, 43 [67]; 58, 177 [193]), sind diese - insbesondere weil eine finanzielle Absicherung der Amtsinhaber nicht geboten ist - nur zulässig, wenn und soweit ohne sie der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 48, 64 [90]; 57, 43 [67], 58, 177 [193]).

    Es muss im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht entscheiden, ob es sich bei solchen "faktischen" Ausschlüssen der Wählbarkeit noch um die vom Bundesverfassungsgericht allein zugelassene Einschränkung von "Unvereinbarkeiten" (= "Inkompatibilitäten") handelt oder schon um den Ausschluss der "Wählbarkeit" (= "Inegilibilität"), was das Bundesverfassungsgericht nicht als durch Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ansieht (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]; a. A. vor allem: v. Campenhausen in v. Mangoldt / Klein, a. a. O., Art. 137 RdNr. 9; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [213 ff]; Leisner, a. a. O., S. 18; Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 137 RdNr. 15).

    Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb auch das durch Art. 137 Abs. 1 GG (Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf) eingeräumte gesetzgeberische "Ermessen" durch die üblichen Verfassungsgrundsätze begrenzt: der Gesetzgeber darf nicht willkürlich verfahren, er muss sich innerhalb des Normzwecks halten und darf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen (Stober BK, Art. 137 RdNr. 216; Jarass in Jarass / Pieroth, a. a. O., Art. 137 RdNr. 5; Leibholz-Rinck, a. a. O., Art. 137 RdNr. 17; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [229 f]; vgl. im einzelnen auch: BVerfGE 48, 64 [89 f]; 57, 43 [66], 58, 177 [200]).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    aa) Das Grundgesetz weist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht nicht dem Bund zu, sondern belässt sie bei den Ländern (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 77, 288 ; vgl. auch BVerfGE 1, 167 ; 26, 172 ; 48, 64 ; 56, 298 ; 57, 43 ; 58, 177 ).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Allerdings darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen nur zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (BVerfGE 48, 64 [82]; 57, 43 [57]; 58, 177 [191]), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 51, 222 [236]; vgl. ferner BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [238]; 71, 81 [97]) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).
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