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   BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17   

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https://dejure.org/2017,17929
BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17 (https://dejure.org/2017,17929)
BVerfG, Entscheidung vom 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17 (https://dejure.org/2017,17929)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 2 BvR 1226/17 (https://dejure.org/2017,17929)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: eA-Antrag mangels hinreichender Substantiierung gegenwärtig unzulässig - zur Sachaufklärungpflicht der Verwaltungsgerichte bzgl des Bestehens von Abschiebungshindernissen (hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung nach Afghanistan; Verarbeitung der wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: eA-Antrag mangels hinreichender Substantiierung gegenwärtig unzulässig - zur Sachaufklärungpflicht der Verwaltungsgerichte bzgl des Bestehens von Abschiebungshindernissen (hier: ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung nach Afghanistan; Verarbeitung der wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: eA-Antrag mangels hinreichender Substantiierung gegenwärtig unzulässig - zur Sachaufklärungpflicht der Verwaltungsgerichte bzgl des Bestehens von Abschiebungshindernissen (hier: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht, auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, in der Regel davon aus, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

    Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 ; 47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205 ); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris, Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 ; 47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205 ); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris, Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 ; 47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205 ); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris, Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 ; 47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205 ); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris, Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).
  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 ; 47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205 ); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris, Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16

    Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    d) Schließlich kann auch die Bezugnahme auf eine vom Bundesverfassungsgericht in einer stattgebenden Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2016, 2 BvR 2557/16) über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgenommene Interessenabwägung die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersetzen.
  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvQ 7/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig, weil sie - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 - juris, Rn. 3) - bisher nicht hinreichend begründet worden ist.
  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17
    Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 ; 47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205 ); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris, Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 14.09.2017 - 2 BvQ 56/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Abschiebung nach Afghanistan und Auferlegung

    Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16-, juris, Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 ; 47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205 ); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17-, juris, Rn. 11f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juni 2017 - 2 BvR 1226/17 -, juris, Rn. 8).
  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203

    Asylrechtlicher Berufungszulassungsantrag: Erfolglose Grundsatzrüge

    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in einem Beschluss (BVerfG, B.v. 1.6.2017 - 2 BvR 1226/17) zu verstehen gegeben, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit neuen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan - insbesondere den Beiträgen der Expertin Stahlmann (Asylmagazin 2017, 73 ff.) - erforderlich sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2017 - A 11 S 2067/17

    Asylverfahren; Einführung von Erkenntnismitteln im verwaltungsgerichtlichen

    Soweit die Kläger aus dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 2017 (2 BvR 1226/17 -, juris) ableiten wollen, dass eine fehlende Auseinandersetzung mit von einem Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen auf einen Gehörsverstoß führen, übersehen sie, dass sich dort die Beschwerdeführer auf eine Quelle berufen haben, die "sich detailliert und auf nachvollziehbarer Tatsachengrundlage - in dieser Weise soweit ersichtlich erstmalig - mit derjenigen sozialen Gruppe befasst, die der Beschwerdeführer zuzurechnen ist."(BVerfG (K), Beschluss vom 01.06.2017 - 2 BvR 1226/17 -, Rn. 8).
  • VGH Bayern, 11.05.2020 - 13a ZB 18.32274

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts seien insoweit nicht gewahrt worden (BVerfG, B.v. 1.6.2017 - 2 BvR 1226/17 - juris); denn hiernach müsse in den Urteilsgründen wenngleich nicht auf jede, so doch auf die wesentlichen der Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen eingegangen werden.
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