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   BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06   

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https://dejure.org/2006,2400
BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 (https://dejure.org/2006,2400)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 (https://dejure.org/2006,2400)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 (https://dejure.org/2006,2400)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Verfassungsbeschwerden betreffend strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren; Den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen als Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der ...

  • Wolters Kluwer

    Zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Verfassungsbeschwerden betreffend strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren; Den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen als Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der ...

  • Wolters Kluwer

    Zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Verfassungsbeschwerden betreffend strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren; Den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen als Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StPO § 368 Abs. 1; StPO § 359 Nr. 5; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 410 Abs. 3; StPO § 373 a Abs. 2; AsylVfG § 85 Nr. 2; AsylVfG § 56 Abs. 1; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a
    Strafrecht, Wiederaufnahme des Verfahrens, Strafbefehl, neue Tatsachen, neue Beweismittel, Aktenlage, Abschiebungshindernis, offenkundige Tatsachen, allgemeinkundige Tatsachen, gerichtskundige Tatsachen, Willkür

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 207
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02

    Zur Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren, ob neue Tatsachen vorliegen, auch wenn

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Bei der Abschiebesituation betreffend den Irak handele es sich auch - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.) entschieden habe - um eine neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 in Verbindung mit § 373 a Abs. 2 StPO.

    Für den der vorliegenden Konstellation entsprechenden Fall eines Wiederaufnahmeantrags gegen eine im Strafbefehlsverfahren erfolgte Verurteilung nach § 85 Nr. 2, § 56 Abs. 1 AsylVfG hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.) bereits festgestellt, dass als Tatsachen im wiederaufnahmerechtlichen Sinne alle als existierend feststellbaren Vorgänge oder Zustände zu verstehen sind, die der Gegenwart oder der Vergangenheit zugehören.

    So verhält sich der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 -, 2 BvR 76/02 - zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "auf Dauer angelegten Abschiebungshindernisses" im Sinne von § 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG inhaltlich nicht.

  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).

    Im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl ist es daher rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. m.w.N.).

    Demnach kann einer im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragenen Tatsache nur dann entgegengehalten werden, sie sei nicht neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO, sondern als allgemein- bzw. gerichtskundig bereits Gegenstand der Urteilsfindung geworden, wenn sie zuvor in der geschilderten Art und Weise in das Strafverfahren eingeführt worden ist, das heißt im Strafbefehlsverfahren Eingang in die Verfahrensakten und in den Text des Strafbefehls selbst gefunden hat, sei es als dort explizit aufgeführtes Beweismittel oder in sonstiger Art und Weise (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735; LG Landau, Beschluss vom 12. September 2002 - 2 Qs 19/02 -, juris; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 359 Rn. 88).

  • BayObLG, 11.01.2005 - 4St RR 176/04

    Keine Beendigung des dauerhaften Abschiebehindernisses durch Zwischenstadium

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Auch wenn sich aus der Strafakte des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich ergebe, dass dem Gericht die Abschiebungssituation betreffend den Irak bekannt gewesen sei und es diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe, so handele es sich dabei um eine allgemeinkundige Tatsache (vgl. Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts 4St RR 093/04, 4St RR 176/04).

    Demgegenüber trifft es zwar zu, dass die Revisionsentscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. September 2004 (4St RR 093/04, NStZ-RR 2005, S. 48 f.) und 11. Januar 2005 (4St RR 176/04, StV 2005, S. 216 f.) die Auslegung von § 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG zum Gegenstand haben.

  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    a) Offenkundige Tatsachen - in der Form allgemeinkundiger oder gerichtskundiger Tatsachen - können strafprozessual bei der Urteilsfindung wie auch bei Erlass eines Strafbefehls als Entscheidungsgrundlage grundsätzlich herangezogen werden (vgl. BGHSt 6, 292 f.; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 244 Rn. 227 ff.).

    Nicht entbehrlich bleibt indes die erkennbare Einbeziehung der allgemein- bzw. gerichtskundigen Tatsache in das Strafverfahren (vgl. BGHSt 6, 292, 295 f.; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 244 Rn. 234; Graul, Systematische Untersuchungen zur Offenkundigkeit im Strafprozess, 1996, S. 291 ff. m.w.N.).

  • BayObLG, 22.09.2004 - 4St RR 93/04

    Langjährige Aussetzung der Abschiebung in bestimmten Staat als Indiz für

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Auch wenn sich aus der Strafakte des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich ergebe, dass dem Gericht die Abschiebungssituation betreffend den Irak bekannt gewesen sei und es diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe, so handele es sich dabei um eine allgemeinkundige Tatsache (vgl. Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts 4St RR 093/04, 4St RR 176/04).

    Demgegenüber trifft es zwar zu, dass die Revisionsentscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. September 2004 (4St RR 093/04, NStZ-RR 2005, S. 48 f.) und 11. Januar 2005 (4St RR 176/04, StV 2005, S. 216 f.) die Auslegung von § 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG zum Gegenstand haben.

  • LG Landau/Pfalz, 12.09.2002 - 2 Qs 19/02

    Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens:

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Demnach kann einer im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragenen Tatsache nur dann entgegengehalten werden, sie sei nicht neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO, sondern als allgemein- bzw. gerichtskundig bereits Gegenstand der Urteilsfindung geworden, wenn sie zuvor in der geschilderten Art und Weise in das Strafverfahren eingeführt worden ist, das heißt im Strafbefehlsverfahren Eingang in die Verfahrensakten und in den Text des Strafbefehls selbst gefunden hat, sei es als dort explizit aufgeführtes Beweismittel oder in sonstiger Art und Weise (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735; LG Landau, Beschluss vom 12. September 2002 - 2 Qs 19/02 -, juris; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 359 Rn. 88).
  • BVerfG, 06.11.1974 - 2 BvR 407/74
    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Wiederaufnahmeverfahren zunächst die Zulässigkeit gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, die bei der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) voraussetzt, dass diese geeignet sind, die Freisprechung des Angeklagten oder - in Anwendung eines milderen Strafgesetzes - eine geringere Bestrafung zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 f.).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 1 BvR 596/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthaltung

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Diese gebietet verfassungsrechtlich bereits die Garantie rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 12, 110 ; 48, 206 ).
  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

    Strafbefehl

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Das Strafbefehlsverfahren ist als summarisches Verfahren ausgestaltet, bei dem die den Schuldvorwurf begründenden Tatsachen nicht so sorgfältig geprüft werden wie im Rahmen einer Hauptverhandlung, sodass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfGE 65, 377 ).
  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
    Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist dazu bestimmt, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen, die sich beide verfassungskräftig aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (BVerfGE 22, 322 ).
  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    In diesen Fällen steht sie im Spannungsverhältnis zum Gebot materialer Richtigkeit und Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 22, 322 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06 u.a. -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 2136/17 -, Rn. 20).

    Danach gilt jedes Beweismittel als neu, das bei der ersten Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06 u.a. -, juris, Rn. 20).

  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren seine Funktion, einem Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zu dienen, nicht mehr ausfüllen können und so das auch dem rechtskräftig Verurteilten nach Art. 2 Abs. 1 GG zustehende Recht auf effektiven Rechtsschutz unangemessen verkürzen (BVerfG NStZ 1995, 43; BVerfG NJW 2007, 207).
  • OLG München, 23.09.2021 - 2 Ws 1306/20

    "Badewannen-Mord": Wiederaufnahmeantrag von Manfred Genditzki für zulässig

    a) Neu sind hierbei alle Tatsachen und Beweismittel, die der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden sind, auch wenn sie ihr hätten zugrunde gelegt werden können (vgl. etwa BVerfG NJW 2007/207).

    Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren seine Funktion, einem Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zu dienen, nicht mehr ausfüllen können und so das auch dem rechtskräftig Verurteilten nach Art. 2 Abs. 1 GG zustehende Recht auf effektiven Rechtsschutz unangemessen verkürzen (BVerfG NStZ 1995/43; NJW 2007/207).

  • BVerfG, 31.07.2014 - 2 BvR 571/14

    Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne

    Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.; auch Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 -, NJW 2007, S. 207 ) bereits festgestellt, dass als Tatsachen im wiederaufnahmerechtlichen Sinne alle als existierend feststellbaren Vorgänge oder Zustände zu verstehen sind, die der Gegenwart oder der Vergangenheit zugehören.

    Insoweit wäre eine weitere Aufklärung durch freibeweisliche Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des den Strafbefehl erlassenden Richters am Amtsgericht möglich und zur umfassenden Prüfung auch angezeigt gewesen (vgl. dazu Meyer-Goßner, in: ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 368 Rn. 5; ferner den dem Beschluss der Kammer vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 - zugrunde liegenden Verfahrensgang, juris, Rn. 7 ff. - in NJW 2007, S. 207 insoweit nicht abgedruckt).

  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 3 Qs 70/08

    Wiederaufnahmeverfahren: Erforderlichkeit des konkreten Vorbringens einer neuen

    Neu ist damit grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (BVerfG StV 2003, 225 f.; BVerfG NJW 2007, 207 ff.).

    Die Kammer geht davon aus, dass mit der Berufung auf eine Entscheidung des EGMR nicht etwa der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO - zumal dieser fern liegt - geltend gemacht werden soll, sondern die Entscheidung als Beleg für die Bedrohung tamilischer Volksangehöriger in Sri Lanka und mögliche Verletzung von Artikel 3 EMRK [Verbot der Folter], damit für ein Abschiebehindernis, vorgebracht wird (zum Vortrag und Nachweis eines faktischen Abschiebestopps durch Vorlage gerichtlicher Entscheidungen vgl. BVerfG NJW 2007, 207 ff.).

    Unmittelbare Bedeutung kommen damit lediglich den Erlassen desjenigen Innenministers zu, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufzuhalten hat, im vorliegenden Fall also einem Erlass des Innenministers Baden-Württembergs (vgl. dazu auch die den Entscheidungen des BVerfG in StV 2003, 225 f. und NJW 2007, 207 ff. zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen jeweils Erlasse des zuständigen Innenministeriums vorgelegt worden waren).

  • OLG Naumburg, 19.01.2017 - 2 Ws (Reh) 15/16

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren wegen rechtstaatswidriger

    Neu i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO ist grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2006, 2 BvR 123/06 u.a., zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 09.12.2020 - 11 CS 20.2039

    Bindungswirkung einer Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bei

    Daher ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, einen solchen Konflikt zu lösen, wobei er das Prinzip der Rechtssicherheit bei vergleichsweise geringen Taten in den Vordergrund stellen und deshalb die Wiederaufnahmemöglichkeit ausschließen darf (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.1967 - 1 BvR 60.66 - NJW 1968, 147; B.v. 14.9.2006 - 2 BvR 123/06 u.a. - NJW 2007, 207 = juris Rn. 17).
  • LG Karlsruhe, 01.10.2012 - 3 Qs 62/12

    Wiederaufnahme: Darlegungs- und Beweislast für die Neuheit von Tatsachen nach

    Durch den insbesondere vom Verteidiger herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2006 (NJW 2007, 207) wird dies gerade ausdrücklich bestätigt, wobei sich das Bundesverfassungsgericht mit der Sonderfrage auseinanderzusetzen hatte, ob von der genannten Voraussetzung der Aktenkundigkeit eine Ausnahme zuzulassen ist, wenn es sich um gerichts- oder offenkundige Tatsachen handelt, und diese im Ergebnis verneinte.
  • LG Stuttgart, 15.12.2015 - 17 Qs 71/15

    Wiederaufnahmegrund in Strafsachen - neues Beweismittel

    Neu i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO ist grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (BVerfG NJW 2007, 207).
  • OLG Jena, 02.04.2013 - 1 Ws 391/12

    Wiederaufnahme im Strafverfahren: Neuheit von in der Hauptverhandlung erörterten

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.9.2006 (NJW 2007, 207, 208) dargelegt, dass sich die Neuheit einer Tatsache im wiederaufnahmerechtlichen Sinne allein danach beurteilt, ob das Gericht sie bereits bei der Urteilsfindung verwertet hat.
  • LG Berlin, 29.07.2016 - (551 Rh) 152 Js 341/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung wegen zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft:

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