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   BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12   

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https://dejure.org/2013,14353
BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 (https://dejure.org/2013,14353)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 (https://dejure.org/2013,14353)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 2 BvR 1238/12 (https://dejure.org/2013,14353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
    Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in "Altfällen"); Verhältnismäßigkeit (strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen; Rückfallrisiko; Deliktsschwere; Wechselwirkung; milderes Mittel; Führungsaufsicht); Wahrheitserforschung (bestmögliche Sachaufklärung; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12
    Unter Hinweis auf die Übergangsregelung im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.) erklärte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing die Sicherungsverwahrung durch Beschluss vom 12. März 2012 für erledigt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer vor 1999 angeordneten Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Er genügt den Anforderungen nicht, die sich für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage der verfassungswidrigen, aber für vorläufig weiter anwendbar erklärten Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB aus Nr. 111.2.a) des Tenors des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ) ergeben.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat - neben anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 128, 326 f.).

    Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet (BVerfGE 128, 326 ).

    Danach darf § 67d Abs. 3 Satz 1 nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (BVerfGE 128, 326 ).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar ist (BVerfGE 128, 326 ).

    In diesen Fällen tritt unter Berücksichtigung der Wertungen der EMRK der legitime gesetzgeberische Zweck, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren zurück (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Daher darf gemäß Nr. 111.2.a) des Tenors des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ).

    Darüber hinaus beinhaltet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung als letztes Mittel nur in Betracht kommt, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (BVerfGE 128, 326 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12
    Darüber hinaus beinhaltet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung als letztes Mittel nur in Betracht kommt, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (BVerfGE 128, 326 ; 70, 297 ).

    Zwar setzt die Feststellung der dargestellten Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung eine wertende richterliche Entscheidung voraus, die das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten nachprüfen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen aber die Anforderungen an die Wahrheitserforschung (vgl. im Einzelnen BVerfGE 109, 133 ) und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Daher ist in diesen Fällen im Wege verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die Annahme der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruht und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung Rechnung getragen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12
    Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen aber die Anforderungen an die Wahrheitserforschung (vgl. im Einzelnen BVerfGE 109, 133 ) und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12
    Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, haben die Gerichte eigenständig zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 -, juris, Rn. 39).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 1 Ws 224/13

    Maßregel: Erledigterklärung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Vielmehr kommt es auch beim Vorliegen etwa einer Persönlichkeitsstörung entscheidend auf den Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Verurteilten in sozialer und ethischer Hinsicht an, den die Strafvollstreckungskammer anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen hat (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 -, Rdnr. 16 bei , zur dissozialen Persönlichkeitsstörung).

    Dabei ist Prüfungsmaßstab alleine, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 -, Rdnr. 23 bei ) und selbst im Fall der denkbar schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten der jeweiligen Deliktskategorie zumindest eine signifikante Eintrittswahrscheinlichkeit besteht (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, Rdnr. 137 bei ).

    Allem nach hat die Strafvollstreckungskammer die nachträgliche Anordnung der Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB zu Recht für erledigt erklärt und unternimmt die gebotenen Anstrengungen, den erkannten Gefahren durch einen geeigneten Maßnahmenkatalog an Weisungen und Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 -, Rdnr. 27 bei ).

  • BGH, 05.04.2017 - 5 StR 86/17

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall (strikte

    Er verweist zur Notwendigkeit von Feststellungen zu einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG als dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab auf die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 und 7. Mai 2013 (2 BvR 1516/11 und 2 BvR 1238/12, jeweils zu Fällen einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung'; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 28. November 2013 - 7345/12; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11, BGHSt 56, 254, 261; KG, Beschluss vom 4. März 2015 - 2 Ws 27/15).
  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 3 Ws 86/17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und

    aa) Bei dem Begriff der psychischen Störung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., juris, Rdnr. 173; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 1238/12, juris) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist.
  • OLG Hamm, 20.09.2018 - 3 Ws 371/18

    Erledigung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Altfall; psychische Störung;

    Andererseits muss eine mindestens 50-prozentige Rückfallwahrscheinlichkeit nicht zwingend hochgradig sein (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 1238/12, juris, Rdnr. 20ff.).
  • OLG Hamm, 03.12.2015 - 4 Ws 401/15

    Abwägung bei der Prüfung der hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt-

    Andererseits muss eine mindestens 50-prozentige Rückfallwahrscheinlichkeit nicht zwingend hochgradig sein (BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 -juris Rdn. 20 ff.).
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