Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99, 2 BvR 1253/99, 2 BvR 1254/99, 2 BvR 1255/99, 2 BvR 1256/99, 2 BvR 1257/99   

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BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99, 2 BvR 1253/99, 2 BvR 1254/99, 2 BvR 1255/99, 2 BvR 1256/99, 2 BvR 1257/99 (https://dejure.org/2001,2505)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99, 2 BvR 1253/99, 2 BvR 1254/99, 2 BvR 1255/99, 2 BvR 1256/99, 2 BvR 1257/99 (https://dejure.org/2001,2505)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99, 2 BvR 1253/99, 2 BvR 1254/99, 2 BvR 1255/99, 2 BvR 1256/99, 2 BvR 1257/99 (https://dejure.org/2001,2505)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Geänderte Wahlkreiseinteilung in der Stadt Krefeld verletzt weder das passive Wahlrecht der einzelnen Bürger, den Grundsatz der Wahlgleichheit noch das Demokratieprinzip - Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise

  • Wolters Kluwer

    Wahlkreisneueinteilungsgesetz - Wahlkreiseinteilung - Wahlsystem - Gestaltungsspielraum - Demokratieprinzip

  • Judicialis

    GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 38 Abs. 1; WKNeuG
    Neueinteilung der Wahlkreise für die Bundestagswahl im Stadtgebiet Krefeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 71
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Er ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 11, 351 ; 82, 322, ; 95, 408 ).

    Zu ihnen gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diese Ziele, etwa die Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlgleichheit sowie der Chancengleichheit politischer Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Zu ihnen gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diese Ziele, etwa die Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlgleichheit sowie der Chancengleichheit politischer Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Zu ihnen gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diese Ziele, etwa die Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlgleichheit sowie der Chancengleichheit politischer Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Rechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 8, 1 ; 83, 162 ).

    Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 89, 155 ).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    cc) Der Gesetzgeber hat bei der Wahlkreiseinteilung - auch wenn man einen engeren Maßstab als den eines offenkundigen Verstoßes gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 1 BWahlG (vgl. BVerfGE 16, 130 ) zugrundelegt - seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, ein Abwägungsfehler ist nicht zu erkennen.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    aa) Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 95, 335 ), den er in § 3 Abs. 1 BWahlG in verfassungskonformer Weise konkretisiert hat.
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Er ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 11, 351 ; 82, 322, ; 95, 408 ).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Die Entscheidung, welche der Lösungen die sachgerechteste ist, steht dem Gesetzgeber zu, nicht dem Bundesverfassungsgericht (vgl. schon BVerfGE 1, 14 ).
  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
    Er ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 11, 351 ; 82, 322, ; 95, 408 ).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Voraussetzung ist insoweit nämlich nach dem Vorgesagten, dass der Beschwerdeführer in dem jeweiligen Wahlkreis selbst Kandidat ist oder doch zumindest dafür ernsthaft in Frage kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2011 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71).

    Das gilt auch für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen wahlrechtliche Vorschriften, mit denen die Einteilung der Wahlkreise erfolgt (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565 f.).

    Dieser ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71; Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, BVerfGE 135, 259 [284 ff.] m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Wahlkreiseinteilung sind dies insbesondere die Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und das Gebot der Wahlgleichheit sowie der Wahlchancengleichheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 m.w.N.).

    Als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Abweichungen von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise innerhalb einer bestimmten, verfassungsrechtlich determinierten Toleranzspanne und damit gleichzeitig als sachliche Kriterien für die konkreten Einzelzuschnitte dienen vor allem der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität, die Wahrung regionaler Besonderheiten und die Beachtung historisch verwurzelter Verwaltungsgrenzen (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565).

    c) Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser, vom Verfassungsgerichtshof zu achtender Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Die Entscheidung, welche der möglichen Alternativen die sachgerechteste ist, steht dem Gesetzgeber zu, nicht dem Verfassungsgerichtshof (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Einschätzungen des Gesetzgebers, ob die Vorteile einer Alternativlösung gewichtiger sind als die Vorteile der von ihm getroffenen Lösung, können als Ergebnis von Wertungen und fachbezogenen Abwägungen verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Der Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erfasst insbesondere auch seine Aufgabe, der Wahlchancengleichheit der Wahlbewerber hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71).

    Sie stehen insbesondere in Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, d.h. das gesetzgeberische Ziel, möglichst gleich große Wahlkreise zu bilden, den entscheidenden Prüfungsmaßstab und Ausgangspunkt für jede Wahlkreiseinteilung bildet und als Rechtfertigung für Abweichungen von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise innerhalb einer bestimmten, verfassungsrechtlich determinierten Toleranzspanne vor allem der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität, die Wahrung regionaler Besonderheiten und historisch verwurzelte Verwaltungsgrenzen dienen sowie der Umstand, dass ein Wahlkreis ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilde soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]).

    bbb) Etwas anders würde allenfalls dann gelten, wenn die vom Gesetzgeber ausgewählte Variante im Hinblick auf den Nachbarwahlkreis offenkundig fehlerhaft wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]).

    Ein Wahlkreis soll dem Repräsentationsgedanken und damit dem Demokratieprinzip Rechnung tragend ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]; StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [170 f.]).

    Dieser Aspekt trägt ebenso wie der des "abgerundeten Gebiets" dem Repräsentationsgedanken und dem Demokratieprinzip Rechnung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1971 - III A 35/71 -, OVGE 27, 209 [221]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    Dies kann etwa die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Wählern untereinander sowie mit den Mandatsbewerbern und damit die Förderung der politischen Willensbildung im Sinne der Verwirklichung des Demokratieprinzips sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001- 2 BvR 1252/99 u. a. -, NVwZ 2002, 71 = juris, Rn. 27; vgl. ferner StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, LVerfGE 23, 2 = juris, Rn. 45).

    Denkbar wäre dies beispielsweise bei einem sehr schmalen und langen Wahlbezirk, bei einem Wahlbezirk mit starken Verkehrsbarrieren oder bei einem Wahlbezirk, der aus lauter Einzelflecken zusammengesetzt ist, ohne ein zusammenhängendes Gebiet zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u. a. -, NVwZ 2002, 71 = juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    Dieses habe mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 (2 BvR 1252-57/99) ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber den ihm hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise zustehenden Beurteilungsspielraum mit § 3 Abs. 1 BWG in verfassungskonformer Weise ausgefüllt habe.

    Diese muss nicht nur zwischen den Ländern, sondern auch im Vergleich aller Wahlkreise untereinander gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 16, 130 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ).

    In Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unterliegt es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG bei der Wahlkreiseinteilung gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl zulässt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ; entsprechend zum Wahlrecht in den Ländern, Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 61, 64; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u. a. -, NVwZ-RR 2002, S. 473 ).

    Zwar ist es von einer Bemessung der Wahlkreise nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten deutschen Bevölkerung ausgegangen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ), hat dies allerdings keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

    So ist für den Bundesgesetzgeber die gleiche Größe der Wahlkreise sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes eine aus der Wahlgleichheit folgende Bedingung (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 f., Juris Rn. 22; weitere Nachweise in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes, a.a.O., S. 14).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11

    Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur

    BVerfG [Kammer], Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. - NVwZ 2002, 71, 72 m.w.N.).

    Es liefe deshalb den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Wahlkreise unter Berufung auf die Angleichung ihrer Größe ständig einer Änderung unterzogen würden (StGH, Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 141; Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 8; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, a.a.O. S. 364; Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, a.a.O.).

    Denkbar wäre dies beispielsweise bei einem schmalen und langen Wahlkreis, bei einem Wahlkreis mit starken Verkehrsbarrieren oder bei einem Wahlkreis, der aus Einzelflecken zusammengesetzt ist, ohne ein zusammenhängendes Gebiet zu bilden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, a.a.O. S. 72 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch. v. 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473, 476; Schreiber, BWahlG, Kommentar, 8. Aufl. 2009, § 3 Rn. 9).

    dd) Die Neuzuordnung der Gemeinde Essingen verletzt bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstabs (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, a.a.O. S. 72; ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, a.a.O. S. 476; Schreiber, BWahlG, Kommentar, 8. Aufl. 2009, § 3 Rn. 9) schließlich nicht das in Art. 23 Abs. 1 LV verankerte Demokratieprinzip.

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Obwohl im Verfassungsrecht des Bundes der Grundsatz der Deckungsgleichheit nicht gewährleistet ist, hat das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Grenzziehungen in § 3 Abs. 1 BWahlG ebenfalls für nicht zu hoch gehalten (BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 8).

    Er prüft nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche, sachgerechteste Regelung getroffen oder ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. VerfGH 46, 281/292; BVerfGE 51, 222/237 f.; 95, 408/420; BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10).

    a) Die Stimmkreiseinteilung würde allenfalls dann unter den Gesichtspunkten des Art. 13 BV und des Demokratieprinzips verfassungsrechtlich zu beanstanden sein, wenn die Stimmkreise so geschnitten wären, dass eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10 und BVerfG Beschluss vom 22. Mai 2001 Az. 2 BvE 1/99 u.a. S. 12).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von

    So ist für den Bundesgesetzgeber die gleiche Größe der Wahlkreise sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes eine aus der Wahlgleichheit folgende Bedingung (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 f., Juris Rn. 22; weitere Nachweise in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes, a.a.O., S. 14).
  • LAG Köln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03

    Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht,

    Danach soll jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81, AP Nr. 118 zu Art. 3 GG; BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985, BVerfGE 71, 81 ff.; BVerfG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 BvC 3/96, NJW 1997, 1568; BVerfG, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99, NVwZ 2002, 71).

    Dementsprechend müssen differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke gleichermaßen geeignet und erforderlich sein (BVerfG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 BvC 3/96, NJW 1997, 1568; BVerfG, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99, NVwZ 2002, 71; Sachs/Magiera, GG, 3. Aufl., Art. 38 Rz 93).

  • StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen

    Es liefe deshalb den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Wahlkreise unter Berufung auf die Angleichung ihrer Größe ständig einer Änderung unterzogen würden (StGH, Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 141; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 364; Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

    Dieser ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - VGH B 14/15 -, AS 44, 156 [162]; vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 638/84 -, BVerfGE 78, 350 [357 f.]; Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 u.a. -, BVerfGE 82, 322 [337]; Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 [315]; Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, BVerfGE 135, 259 [284 Rn. 44]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71).

    Hierbei ist ihm ein gewisser Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 [168]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

  • VG Aachen, 02.01.2008 - 6 K 1456/06

    Anspruch auf eine härtefallbedingte Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags

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