Rechtsprechung
BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 24 StPO; § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Erlöschen bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung); Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen (Beruhen) - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässigkeit eines nach Ergehen der Sachentscheidung gestellten Befangenheitsantrags wegen Verspätung , auch wenn Sachentscheidung außerhalb einer Hauptverhandlung erging - Unterlassen der Namhaftmachung der mitwirkenden Richter , aber mangels Beruhens keine ...
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags gem. § 26a Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei Stellen des Antrags erst nach Erlass der Sachentscheidung des Gerichts; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines ...
- Judicialis
BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 24 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 25 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 28 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Ablehnungsverfahrens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Amberg, 08.11.2007 - 2 StVK 437/07
- OLG Nürnberg, 25.01.2008 - 2 Ws 783/07
- OLG Nürnberg, 25.02.2008 - 2 Ws 783/07
- LG Amberg, 10.03.2008 - 2 StVK 437/07
- OLG Nürnberg, 08.04.2008 - 2 Ws 783/07
- OLG Nürnberg, 22.04.2008 - 2 Ws 168/08
- OLG Nürnberg, 27.05.2008 - 2 Ws 168/08
- BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08
- BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine …
Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08
Für Verfahren, in denen - wie hier - die abschließende Entscheidung außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, ist eine großzügigere Handhabung, die ein Ablehnungsrecht auch nach Erlass der Entscheidung einräumte, von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, NStZ 2007, S. 709 ff.).Nach Erlass der Entscheidung ist der Betroffene auf die Rechtsbehelfe zu verweisen, welche die Prozessordnung zur Überprüfung der Entscheidung auf ihre Richtigkeit bereitstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, NStZ 2007, S. 709 ff.).
- BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87
Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG
Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08
Für den Fall einer Hauptverhandlung folgt dies unmittelbar aus der verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477) Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, die eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten als unzulässig erklärt. - BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 841/87
Ablehnung - Richter - Letztes Wort - Angeklagter
Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08
Für den Fall einer Hauptverhandlung folgt dies unmittelbar aus der verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477) Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, die eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten als unzulässig erklärt.
- BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
Bayerische Feiertage
Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08
b) Die Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vorherige Namhaftmachung im Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ). - BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08
b) Die Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vorherige Namhaftmachung im Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ). - BVerfG, 25.01.1972 - 2 BvA 1/69
Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters
Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08
Entscheidend ist insoweit, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 32, 288 ).
- BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Kriterien für …
Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1264/08 verwiesen. - BVerfG, 22.10.2015 - 2 BvR 2396/14
Die Anhörungsrüge gehört, soweit statthaft, auch zum Rechtsweg
Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6). - BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvR 2592/14
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung aufgrund …
Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6).
- BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvR 2395/14
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung aufgrund …
Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6). - KG, 05.04.2012 - 4 Ws 31/12
Unzulässigkeit eines nachträglichen Ablehnungsgesuchs
Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 - BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 411/11 [bei juris]; BGH NStZ 1993, 600;… Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 25 Rdn. 11 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2011 - (4) 1 Ss 187/11 (117/11) - KG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 Ws 47/11 -). - SG Aachen, 13.02.2012 - S 2 SF 6/12
Sonstige Angelegenheiten
(vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2BvR 2655/06; Bundesverfassungsgerichts Beschluss des 2. Senats 1. Kammer vom 26. August 2008, Az. 2 BvR 1264/08; jeweils abrufbar unter juris;… Meyer-Ladewig, SGG Kommentar § 60 Rn. 10 b).