Rechtsprechung
BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung und einer Verfahrensduldung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren - insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...
- rewis.io
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren - insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...
- rechtsportal.de
Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren - insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die versagte Duldung für den Vater - oder: Ausreisepflicht zur Visumsbeantragung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2022, 1804
- NVwZ 2022, 406
Wird zitiert von ... (56)
- VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
Zumutbarkeit Nachholung, Visumverfahren, Mitwirkungsverweigerung, Reisefähigkeit
Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7 m.w.N., B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45).Die Belange des Elternteils und des Kindes sind dabei umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).
Von einer Prognose der Trennungszeit kann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris;… B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).
Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).
Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).
Im Rahmen der Prognose der voraussichtlichen tatsächlichen Trennungszeit ist darüber hinaus wegen des erforderlichen Antrags auf Erteilung eines Visums die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung ebenso zu berücksichtigen (BVerfG B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 60) wie ein möglicherweise infolge der Abschiebung eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedoch insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).
Zulasten des Ausländers können sich in der Abwägungsentscheidung auswirken, dass er Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen bzw. auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG hinzuwirken (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 61).
Nach diesen Maßgaben ist es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.
Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden aber durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 f. m.w.N.).
Das Beschwerdevorbringen enthält insoweit keine durchgreifenden Einwände, die diese Auffassung des Antragsgegners in Zweifel ziehen könnten, selbst in Anbetracht des Umstands, dass die Erteilung eines Visums gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich an (wie oben dargelegt) hohe Hürden gebunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).
Auch weitere "einfachrechtliche Unwägbarkeiten" wie die im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG oder das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55) vermindern die Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller tatsächlich ein Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wird, nicht entscheidend.
- VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im …
Eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen unmöglich (3.2.), weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Kläger selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen (3.2.1.); eine fehlende Mitwirkung des Ausländers (Klägers) im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (zu dieser Problematik vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56 ff.), ginge dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des geduldeten Klägers (3.2.2.).Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (…vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 jew. m.w.N.).
Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (…vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 jew. m.w.N.).
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 m.w.N.).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und ungeachtet der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Fall des aufgrund seiner Vater-Kind-Beziehung vom Beklagten bisher gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dauerhaft geduldeten Klägers überhaupt eine legale Aufenthaltsgewährung und damit die Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltserlaubnis gebieten, ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall jedenfalls vereinbar, ihn selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.
Bei dieser Prognose sind nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem "einfachrechtliche Unsicherheiten" (vor allem bezogen auf den hier allein in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG) ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).
In die Prognose der Dauer der Trennung des Klägers von seinen Kindern ist schließlich auch keine durch eine mögliche Abschiebung ausgelöste Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG einzustellen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56).
Der Senat verkennt auch nicht, dass die Erteilung einer für den Kläger hier allein in Betracht kommenden familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG an hohe Hürden gebunden ist und die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte voraussetzt, wofür die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 unter Verweis auf entspr.
Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden jedoch durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 f. m.w.N.).
Geht man mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) davon aus, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) einer - wie zwischen dem Kläger und seinem in der Bundesrepublik Deutschland (infolge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG aufenthaltsberechtigten älteren Sohn unstreitig bestehenden - gelebten (intensiven) Vater-Kind-Beziehung gerade mit Blick auf das Kindeswohl sowie den persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen und den damit verbundenen Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen ein hohes Gewicht zukommt, zumal es sich noch um ein kleines Kind handelt (BVerfG a.a.O. Rn. 48 m.w.N.), müssen diese Schutzwirkungen und deren hohes Gewicht von den zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichten auch bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (…vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 14 ff.; BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 54).
Auch weitere "einfachrechtliche Unwägbarkeiten" wie die im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG oder das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55) vermindern die Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger tatsächlich ein Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wird, nicht entscheidend.
Unabhängig davon handelt es sich hier um eine Regelerteilungsvoraussetzung, von der mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ohnehin dann abzusehen ist, wenn die Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG geboten ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55).
Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Sohn bedeuten würden (zu dieser Problematik vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56 ff.) ginge jedenfalls angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des geduldeten Klägers.
Dass dem Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon eine "gültige Prognose" über den Zeitraum der Trennung von seiner Familie im Fall fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren nicht möglich ist (insoweit unklar: BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59 einerseits und 64 andererseits), liegt auf der Hand.
- VGH Bayern, 23.02.2023 - 19 ZB 21.1371
Ausweisung, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, …
Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48;… B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 12).In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. m.w.N.).
- VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
(Kein) Anspruch auf Duldung aus familiären Gründen, Zumutbarkeit der Nachholung …
Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7 m.w.N., B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45).Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).
Von einer Prognose der Trennungszeit kann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und dem Familienangehörigen die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris;… B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).
Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (…BVerfG, B.v 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).
Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit - hier jedoch nicht - verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).
Im Rahmen der Prognose der voraussichtlichen tatsächlichen Trennungszeit ist darüber hinaus wegen des erforderlichen Antrags auf Erteilung eines Visums die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung ebenso zu berücksichtigen (BVerfG B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 60) wie ein möglicherweise infolge der Abschiebung eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedoch insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).
Zulasten des Ausländers können sich in der Abwägungsentscheidung auswirken, dass er Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen bzw. auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 hinzuwirken (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 61).
- VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564
Einstweilige Anordnung, abgelehnt, Aussetzung der Abschiebung, …
Es ist mit dem verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall vereinbar, den Antragsteller selbst angesichts etwaiger "einfachrechtlicher Ungewissheiten" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.Eine insoweit zutage getretene fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Visumsverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der Deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. zu der auch insoweit erforderlichen gültigen Prognose und der damit verbundenen Annahme der Zumutbarkeit einer Ausreise: BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 64), ginge angesichts des gesetzlichen Ausschlussgrundes gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des Antragstellers (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).
Eine pflichtwidrige Verweigerung jeglicher Mitwirkung im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O., Rn. 56 ff.), hat dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG - wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und ein Verschulden insbesondere u.a. anzunehmen ist, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt - zulasten des Antragstellers zu gehen (…vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 23).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie infolge der - grundsätzlich zumutbaren - Nachholung des Visumsverfahrens bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2c).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48;… B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).
Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (…im vom BVerfG a.a.O. entschiedenen Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Gericht anzustellende Prognose finden (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).
Bei dieser Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben "einfachrechtlichen Unsicherheiten" (bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel) eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren ebenso zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).
Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 59).
Nach diesen Maßgaben ist es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) auf die Unwägbarkeiten des Visumverfahrens und die fehlende Bindung der Auslandsvertretung an eine etwaige Vorabzustimmung hinweist, ist davon auszugehen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" vereinbar ist, ihn auf die Einholung des Visums zu verweisen.
Hinsichtlich der "hohen Hürden" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - Rn. 53) der Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist zu berücksichtigen, dass eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne grundsätzlich voraussetzt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (…BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - BVerwGE 147, 278-292, Rn. 12).
- VGH Bayern, 01.07.2022 - 19 CE 22.1262
Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens - Verweigerung der Mitwirkung
Damit habe es offensichtlich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - gezogen, in welcher unter anderem entschieden wurde, dass das Gericht eine Vorstellung entwickeln muss, weiterhin auch eine gültige Prognose darüber anzustellen hat, mit welcher Trennungszeit ein Kindesvater während des Sichtvermerksverfahrens zu rechnen habe.Eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen unmöglich, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. nachfolgend 2.).
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).
Eine pflichtwidrige Verweigerung jeglicher Mitwirkung im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O., Rn. 56 ff.), hat dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und ein Verschulden insbesondere u.a. anzunehmen ist, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt, zulasten des Antragstellers zu gehen (…vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 23).
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a mit Verweis auf BVerfGK 13, 562 und BVerfGK 13, 26 ).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2c).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48;… B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).
Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Verwaltungsgerichtshof anzustellende Prognose finden (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).
Bei dieser Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben "einfachrechtlichen Unsicherheiten" (bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel) eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren ebenso zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).
Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 59).
Nach diesen Maßgaben ist es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) auf die Unwägbarkeiten des Visumverfahrens und die fehlende Bindung der Auslandsvertretung an eine etwaige Vorabzustimmung hinweist, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" vereinbar ist, ihn auf die Einholung des Visums zu verweisen.
Hinsichtlich der "hohen Hürden" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - Rn. 53) der Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist Folgendes zu berücksichtigen: Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (…BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - BVerwGE 147, 278-292, Rn. 12).
- VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens für einen abgelehnten …
Abgesehen davon stellt sich eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen als unmöglich dar, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Antragsteller selbst angesichts etwaig bestehender "einfachrechtlicher Ungewissheiten" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen; eine insoweit zu Tage getretene fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (zu einer auch insoweit erforderlichen gültigen Prognose und der damit verbundenen Annahme der Zumutbarkeit einer Ausreise vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 64; vgl. nachfolgend 2.), ginge dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des Antragstellers.Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48;… B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 12).
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a mit Verweis auf BVerfGK 13, 562 und BVerfGK 13.26 ).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2c).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48;… B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).
Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Verwaltungsgerichtshof anzustellende Prognose finden (…BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 5625/10 - jeweils juris; ebenso BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 und B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 43).
Bei dieser Prognose sind - wie ausgeführt - nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem "einfachrechtliche Unsicherheiten" (bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel) ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).
Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 59).
- VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48).
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46 …und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15).
Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 9).
Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45 …und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris Rn. 11).
Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 10 …und Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, juris Rn. 114).
- VG Karlsruhe, 24.11.2022 - 1 K 4351/21
Antragsauslegung; Titelerteilungssperre; Ausweisungsinteresse; …
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48).In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46 …und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15).
Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 9).
Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45 …und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris Rn. 11).
Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 10 …und Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, juris Rn. 114).
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
Einstweilige Anordnung; Rechtsbehelfsklarheit; Effektiver Rechtsschutz; …
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 …und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15).
Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48;… VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).
Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 …und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11).
Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46;… VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10 …und Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114).
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20
Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 …
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 11 S 2378/21
Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme
- BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers …
- VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902
Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels …
- VGH Bayern, 04.10.2022 - 10 CE 22.1365
Duldung, Ehegattennachzug, Zumutbarkeit des Visumverfahrens
- VGH Hessen, 20.06.2022 - 3 B 643/21
Rechtliches Abschiebungshindernis - Berücksichtigung der Frage des Kindeswohls …
- VG Bayreuth, 18.07.2022 - B 6 E 22.448
Duldung aus familiären Gründen (deutsches Kind), Nachholung des Visumverfahrens, …
- VG Würzburg, 02.05.2022 - W 7 E 22.401
Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei Familiennachzug
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AS 3922/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - L 3 AS 50/20
Leistungsausschluss für drei Monate - Drittstaatsangehörige - Unbefristete …
- VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 CS 22.1755
Rechtmäßige Ausweisung wegen lang anhaltender Tätigkeit als Rauschgifthändler
- VGH Bayern, 16.02.2023 - 10 CE 22.1600
Aufenthaltsrecht, Duldung aus familiären Gründen, familiäre Lebensgemeinschaft …
- VG Bremen, 28.04.2022 - 2 V 594/22
Ausweisung - Ausweisung
- VG Karlsruhe, 20.10.2022 - 1 K 115/22
Ausweisungsinteresse; Falschangaben; Vorsatz; Belehrungserfordernis; …
- VG Saarlouis, 16.09.2022 - 6 L 912/22
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Verlängerung der zu …
- OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 A 173/21
Aufenthaltserlaubnis unter Nachholung des Visumverfahrens in Ghana
- VG Hannover, 17.01.2022 - 12 B 8/22
1. Steht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst …
- OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Nachträgliche Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug; …
- OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts; …
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 6495/18
Eltern-Kind-Beziehung i.R.e. sog. Patchwork-Familie; Unmöglichkeit der Ausreise …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2022 - 19 A 2155/22
Zulassung der Berufung wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen …
- VG Bayreuth, 22.08.2022 - B 6 K 20.1209
Ghana, Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Absolutes …
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2022 - 2 M 154/21
Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bei familiärer Lebensgemeinschaft
- VGH Bayern, 26.01.2023 - 19 CE 22.2159
Anhörungsrüge
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2022 - 2 M 68/22
Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - 12 S 488/22
Prozesskostenhilfe: hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - 12 S 485/22
Vorläufiger Rechtsschutz gegen isolierte Abschiebungsandrohung; landesrechtliche …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2022 - 18 B 951/20
- VG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 10 K 2137/20
- VG Schleswig, 29.08.2022 - 11 B 81/22
- VG Köln, 31.05.2022 - 12 K 2150/20
- VG Schleswig, 19.09.2022 - 11 B 75/22
- VGH Bayern, 27.09.2022 - 10 B 22.263
Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechs auf Einreise und …
- VGH Bayern, 25.01.2022 - 19 CE 21.2859
Visumnachholung, Indien, Dauer des Visumverfahrens, Vater-Kind-Beziehung
- OVG Saarland, 27.09.2022 - 2 D 125/22
Maßstab für die Prozesskostenhilfegewährung; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der …
- VGH Bayern, 26.04.2022 - 10 C 22.945
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem auf die …
- VG Köln, 27.06.2022 - 12 L 491/22
- VG Bayreuth, 21.06.2022 - B 6 E 22.286
Eilrechtsschutz, Duldung für 3 Monate gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Änderung …
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - A 4 S 2954/21
Dublin-Verfahren; Reichweite des sogenannten Sachverhaltsversteinerungsprinzip; …
- VGH Bayern, 26.04.2022 - 10 C 21.2208
Erfolgreiche PKH-Beschwerde in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren
- VG Ansbach, 07.02.2022 - AN 11 E 21.01536
Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Duldung wegen familiärer …
- VG Ansbach, 22.07.2022 - AN 5 E 22.01475
Kein Anspruch auf Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG ohne …
- SG Berlin, 09.12.2019 - S 117 AS 3604/15
- VG Ansbach, 22.07.2022 - AN 5 E 22.01479
Kein Anspruch auf Familiennachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG, wenn nicht beide …
- VG Ansbach, 22.07.2022 - AN 5 E 22.01477
Kein Anspruch auf Familiennachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG, wenn nicht beide …
- VG Würzburg, 17.01.2022 - W 7 E 21.1627
Einstweiliger Rechtsschutz, Folgenbeseitigungsanspruch, Rückgängigmachen der …
Rechtsprechung
BVerfG, 26.04.2022 - 2 BvR 1333/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - rewis.io
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- rechtsportal.de
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2
Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren