Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.07.2014

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   BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14   

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BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14 (https://dejure.org/2014,24357)
BVerfG, Entscheidung vom 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14 (https://dejure.org/2014,24357)
BVerfG, Entscheidung vom 06. August 2014 - 2 BvR 1340/14 (https://dejure.org/2014,24357)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung - teilweise Nichtannahme wegen ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung - teilweise Nichtannahme wegen ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung - teilweise Nichtannahme wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • bzvi.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Auszüge)

    Das Bundesverfassungsgericht erteilt Münchner Gerichten eine deutliche Abfuhr!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 1726
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.02.2014 - 2 BvR 2457/13

    Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9).

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses führt, ist die befristete Aussetzung der Räumungsvollstreckung aus dem Beschluss (§ 93 Abs. 1 ZVG) bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 26).

  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZB 12/15

    Verfahren auf Vollstreckungsschutz: Anhörung einer Partei durch einen beauftragen

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit in derartigen Fällen ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12, NJW-RR 2014, 583 Rn. 11; Kammerbeschluss vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14, NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; Kammerbeschluss vom 6. August 2014 - 2 BvR 1340/14, WM 2014, 1726, 1727; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 24 bis 27).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    bb) Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zunächst nicht - wie von § 22 Abs. 2 BVerfGG geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 1340/14 -, juris, Rn. 9) - durch Vorlage des Originals der Vollmacht, die sich ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bezieht, nachgewiesen.
  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvR 309/15

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Sie muss dem Gericht vom Beteiligten unterzeichnet im Original übersandt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 1340/14 -, Rn. 9; Lenz/Hansel, BVerfGG, § 22, Rn. 16 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 22, Rn. 8 ).
  • LG Dortmund, 27.08.2015 - 9 T 156/14

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei Vorliegen einer

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird ( BVerfG WM 2014, 1726; BVerfG NJW-RR 2014, 1290 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.07.2014 - 2 BvR 1340/14   

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https://dejure.org/2014,25465
BVerfG, 09.07.2014 - 2 BvR 1340/14 (https://dejure.org/2014,25465)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2014 - 2 BvR 1340/14 (https://dejure.org/2014,25465)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 2 BvR 1340/14 (https://dejure.org/2014,25465)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO, § 93 Abs 1 ZVG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Aussetzung einer Räumungsvollstreckung - Berücksichtigung der Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Aussetzung einer Räumungsvollstreckung - Berücksichtigung der Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Aussetzung einer Räumungsvollstreckung - Berücksichtigung der Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2014 - 2 BvR 1340/14
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).
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