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   BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10   

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https://dejure.org/2010,1653
BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10 (https://dejure.org/2010,1653)
BVerfG, Entscheidung vom 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10 (https://dejure.org/2010,1653)
BVerfG, Entscheidung vom 11. August 2010 - 2 BvR 1354/10 (https://dejure.org/2010,1653)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels ausreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 Euro - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten wegen Erhebung einer substanzlosen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 Euro - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten wegen Erhebung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Verwefung eines Einspruchs sowie der Zurückweisung mehrerer Befangeheitsanträge mit Verfassungsrecht; Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Materie als Voraussetzung für die Übernahme eines Mandats zur Führung eines Prozesses vor dem ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 Euro - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten wegen Erhebung einer ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 Euro - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten wegen Erhebung einer ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Missbrauchsgebühr gegen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Vereinbarkeit der Verwefung eines Einspruchs sowie der Zurückweisung mehrerer Befangeheitsanträge mit Verfassungsrecht; Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Materie als Voraussetzung für die Übernahme eines Mandats zur Führung eines Prozesses vor dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erneute Verhängung von Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren Bevollmächtigte

  • beck-blog (Kurzinformation)

    OWi, Fahrverbot und die wahnähnliche Verkennung des Verfassungsrechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    1.182 Seiten Verfassungsbeschwerde für ein Bußgeld von 175 EUR ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 466
  • NJW 2010, 3150
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.12.1996 - 2 BvR 673/96

    Mißbrauchsgebühr für Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld

    Auszug aus BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
    Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).

    Unterlassen er und sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich beide der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 3324/08

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 - Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris).
  • BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Auszug aus BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
    Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR 104/01 -, juris).
  • BVerfG, 13.02.2001 - 1 BvR 104/01

    Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde gegen Zivilgerichtsurteil -

    Auszug aus BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
    Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR 104/01 -, juris).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
    Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).
  • BVerfG, 29.06.2010 - 1 BvR 2358/08

    Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte

    Auszug aus BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 - Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris).
  • BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01

    Zulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Begründung - Prozeßkostenhilfe -

    Auszug aus BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 - Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris).
  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 2070/10

    Im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2010 - 2 BvR 1354/10 -, www.bverfg.de, Rn. 3).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 103-IV-11
    Es fehlt an einem geordneten, schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag, der die gerügten Grundrechtsverletzungen belegen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2010, NJW 2010, 3150 f.).
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