Rechtsprechung
   BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4374
BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05 (https://dejure.org/2005,4374)
BVerfG, Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05 (https://dejure.org/2005,4374)
BVerfG, Entscheidung vom 12. September 2005 - 2 BvR 1361/05 (https://dejure.org/2005,4374)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,4374) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung; Wechselwirkung zwischen einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung und einer Strafbarkeit nach dem Ausländergesetz (AuslG) in Form eines Aufenthalts ohne Pass; Grundlagen für ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des passlosen Aufenthalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 213
  • NJW 2006, 681 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 80
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05
    Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05
    Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben in ihren Entscheidungen die gesetzgeberische Konzeption des Ausländerrechts berücksichtigt, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer entweder unverzüglich abzuschieben oder nach § 55 Abs. 2 AuslG a.F. zu dulden ist (vgl. BVerfGK 1, 72 ).
  • BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02

    Totschlag; direkter Vorsatz; bedingter Vorsatz; verminderte Schuldfähigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05
    Die teilweise von der Rechtsprechung geteilte Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 7; NStZ-RR 2003, S. 8 ; a.A. BayObLG, StV 2005, S. 213 mit zustimmender Anmerkung Kudlich), wer Anspruch auf eine Duldung habe, könne damit zugleich die Ausstellung eines Ausweisersatzes beanspruchen, ist verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten.
  • BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04

    Reisepassverschaffung durch Antrag bei diplomatischer Vertretung - Prüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05
    Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht (veröffentlicht in NStZ-RR 2005, S. 21) ein zuvor ergangenes freisprechendes Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen passlosen Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  • BayObLG, 30.08.2004 - 4St RR 84/04

    Zumutbare Reisepassverschaffung durch Antrag bei diplomatischer Vertretung auch

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05
    Die teilweise von der Rechtsprechung geteilte Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 7; NStZ-RR 2003, S. 8 ; a.A. BayObLG, StV 2005, S. 213 mit zustimmender Anmerkung Kudlich), wer Anspruch auf eine Duldung habe, könne damit zugleich die Ausstellung eines Ausweisersatzes beanspruchen, ist verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten.
  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) , sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch BVerfG vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - RdNr 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht) .
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

    Mit diesem Verhalten hat er den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Beschl. v. 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 -, juris Rn. 26; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 5.12.2012 - 6 Ns 24 Js 4035/10 -, juris Rn. 32 ff.; Stephan, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 95 AufenthG Rn. 24 ff.).

    Der Pass dient der Feststellung von Identität, Nationalität und Rückkehrberechtigung des Ausländers in einen anderen Staat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 -, juris Rn. 13).

  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23

    Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

    Auch wenn sich die verschiedenen Formen strafbaren Handelns vielfach überschneiden, handelt es sich jeweils um selbstständige Strafnormen (BVerfG NVwZ 2006, 80).

    b) Die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entfällt auch dann nicht, wenn aufgrund des letzten Asylfolgeantrags eine Duldungsfiktion eingreifen würde, denn selbst derjenige, der einen bloßen Duldungsanspruch hat, kann damit nicht zugleich die Ausstellung eines Ausweisersatzes beanspruchen (BVerfG NVwZ 2006, 80, 81).

  • KG, 14.06.2013 - 121 Ss 65/13

    Passpflicht von Ausländern

    Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen zur Zumutbarkeit der Passerlangung, dass der Angeklagte auch nicht über einen Ausweisersatz in Gestalt einer sogenannten qualifizierten Duldungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 AufenthG verfügte (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - juris; BayObLG StV 2005, 213; KG, Beschluss vom 23. April 2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13) -) oder - was die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls entfallen ließe (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 80; BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG München NStZ-RR 2012, 348; OLG Celle StraFo 2005, 434; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28; Mosbacher in GK-AufenthG § 95 Rdn. 30) - Anspruch auf Erteilung eines solchen hatte.

    Eine Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ergibt sich auch nicht daraus, dass das Fehlen von Identitätspapieren ein den Duldungsanspruch des Angeklagten begründendes tatsächliches Abschiebungshindernis darstellte und die Ausstellung eines Passes seine Abschiebung erleichtert oder ermöglicht hätte (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 80; BayObLG a.a.O.; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - (4) 161 Ss 68/13 (69/13) -).

  • OLG Frankfurt, 25.07.2008 - 1 Ss 407/07

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung;

    Auch bei Annahme der dem Revisionsangriff zugrunde liegenden Auffassung, bei dem abgeurteilten Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltsG handele es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (so BVerfG, Beschluss vom 12.9.2005 - Az. 2 BvR 1361/05, Rn. 19 [zit. nach juris] ohne nähere Begründung zur Vorgängernorm § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; ebenso BGH, Urteil vom 6.10.2004 - Az. 1 StR 76/04, Rn. 17 [zit. nach juris] in die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; anders Senatsbeschluss vom 18.8.2000 - Az. 1 Ws 106/00, Rn. 13 [zit. nach juris] zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), kann der Senat den Ausführungen des Revisionsführers nicht folgen.
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    In Übereinstimmung mit der durch den Wortlaut und durch die gesetzgeberische Intention der §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, Abs. 3, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 AufenthV gestützten sowie der aus gesetzessystematischen Gründen überzeugenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12.09.2005 (NVwZ 2006, 80; vgl. auch BayObLG Urteil vom 14.09.2004, Az.: 4 St RR 71/04 = NStZ-RR 2005, 21; Urteil vom 08.03.2005, Az.: 4 St RR 211/04; OLG München Beschluss vom 20.02.2006, Az.: 4 St RR 020/06; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 95 AufenthG Rdnr. 6; Leopold/Vallone, ZAR 2005, 66) wird die bisher dazu vertretene entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben.
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2020 - 2 RVs 35/20
    Zwar ist § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet, so dass die Strafbarkeit unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens steht (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 80, 81 zu § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F., OLG München NStZ 2013, 484; KG NStZ-RR 2013, 358).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.02.2019 - 1 KLs 23 Js 2015/18

    Gewerbliches Einschleusen von Ausländern - Kinder und Jugendliche

    Da es sich bei § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts handelt (vgl. BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05 zu § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), scheidet eine Strafbarkeit zudem aus, wenn der Ausländer zwar keinen Pass/Ausweis besitzt, dem Ausländer aber die Erfüllung seiner Pass- und Ausweispflicht unzumutbar ist.
  • VGH Bayern, 01.06.2006 - 19 ZB 06.659

    D (A), subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis, Passpflicht, allgemeine

    Der Bekl. legt zwar zutreffend dar, dass die (ordnungsrechtliche) Frage der Ausstellung eines Ausweisersatzes unabhängig ist von der (statusrechtlichen) Frage, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt (so auch BayVGH, U. v. 24.3.2006 ­ 19 B 04.2259 und BVerfG, B. v. 12.9.2005 ­ 2 BvR 1361/05).
  • KG, 07.05.2013 - 161 Ss 68/13

    Kein Einfluss der Duldung auf Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts

    Der Gesetzgeber hat den "passlosen Aufenthalt" (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 80 f. = NJW 2006, 681 [Ls.]) als strafwürdiges Verhalten definiert und unter Strafe gestellt.
  • VG Berlin, 22.02.2022 - 21 K 729.21
  • AG Biedenkopf, 29.05.2008 - 41 Ds 4 Js 16319/07

    Ausländerstrafrecht: Zumutbarkeit der Erlangung eines Passes bei Staatenlosigkeit

  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1012

    Prozesskostenhilfe; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2012 - 18 E 777/12

    Passpflicht; Regelerteilungsvoraussetzung; Identität; Staatsangehörigkeit

  • LG Landshut, 19.12.2012 - 6 Qs 320/12

    Eintritt einer Zäsurwirkung durch Verurteilung bei echten

  • LG München II, 11.03.2009 - 8 Ns 26 Js 6425/08

    Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Freiheitsstrafe, Freispruch, Pass,

  • LG Marburg, 10.11.2008 - 4 Qs 103/08

    D (A), Türkei, Strafrecht, Passpflicht, Passbeschaffung, Zumutbarkeit,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht