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   BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19   

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BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19 (https://dejure.org/2020,6898)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19 (https://dejure.org/2020,6898)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19 (https://dejure.org/2020,6898)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG
    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt (Resozialisierungsanspruch und Recht auf Schutz intakter Familienbeziehungen; Anspruch des Gefangenen auf fehlerfreie Ermessensausübung)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung familiärer Belange bei der Entscheidung über die Verlegung eines Häftlings

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und insb familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings (§ 8 Abs 1 StVollzG) - besondere Bedeutung von Art 6 Abs 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm auch ...

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. Begründungsanforderungen (hier: Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und insb familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings (§ 8 Abs 1 StVollzG) - besondere Bedeutung von Art 6 Abs 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm auch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und insb familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings (§ 8 Abs. 1 StVollzG ); besondere Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. Begründungsanforderungen (hier: Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und insb familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings (§ 8 Abs 1 StVollzG) - besondere Bedeutung von Art 6 Abs 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verlegung eines Häftlings - und die Berücksichtigung familiärer Belang

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Gefangene haben bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. BVerfGK 8, 36 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 37).

    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Gefangene haben bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. BVerfGK 8, 36 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 37).

    Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 36).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Der Staat hat die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ; 130, 240 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Der Staat hat die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ; 130, 240 ).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Der Staat hat die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ; 130, 240 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19
    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19 -, Rn. 2, und vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 36).
  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Landgericht im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Resozialisierungsgrundrecht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hat (vgl. BVerfGK 8, 36 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19 -, Rn. 2).
  • OLG Celle, 04.10.2021 - 3 Ws 208/21

    Anspruchsgrundlage für Verlegung untergebrachter Personen in wohnortnahe

    Zwar muss die Ermessensentscheidung dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2).

    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Maßregelvollzug wie der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372), haben die familiären Beziehungen der untergebrachten Person wesentliche Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2021 - 4 VAs 2/21

    Verlegung eines Gefangenen in eine JVA eines anderen Bundeslandes aus familiären

    Ein Gefangener hat demzufolge aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlegung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17, juris Rn. 37, BVerfG, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2).

    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, juris Rn. 70 ff.), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2).

  • BayObLG, 25.01.2021 - 203 StObWs 514/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Strafvollstreckungskammer, Freiheitsstrafe,

    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Haftvollzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1976, Az.: 2 BvR 61/76, BVerfGE 42, 95, Besuchserlaubnis; BVerfG, Beschluss vom 08.12.1993, Az.: 2 BvR 736/90, BVerfGE 89, 315, Trennscheibe; BVerfG, Beschluss vom 19.04.2006, Az.: 2 BvR 818/05, BVerfGK 8, 36, Verlegung in heimatnähere Justizvollzugsanstalt [ebenso BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017, Az.: 2 BvR 345/17, StraFo 2017, 386; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 2 BvR 2111/06, BVerfGK 13, 487; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2020, Az.: 2 BvR 1362/19, juris]; BVerfG, Beschluss vom 31.08.1993, Az.: 2 BvR 1479/93, NStZ 1994, 52, akustische Besuchsüberwachung) und bezieht sich auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.1981, Az.: 2 BvR 646/80, BVerfGE 57, 170, Briefkontrolle; BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989, Az.: 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, Schutz der Adoptivfamilie).
  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Strafvollzug von Verfassungs wegen auf das Resozialisierungsziel auszurichten ist (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19 -, juris Rdnr. 2 m. w. Nachw.).
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