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   BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04   

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BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04 (https://dejure.org/2005,3013)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04 (https://dejure.org/2005,3013)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 (https://dejure.org/2005,3013)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 14 Abs. 1 GG; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 73 a Abs. 1 StGB; § 111b Abs. 2 StPO; § 111d StPO; § 111e Abs. 1 StPO; § 162 StPO
    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ einer Gesellschaft; Voraussetzungen des Arrestes gegen die juristische Person); prozeduraler Grundrechtsschutz (Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens; Richtervorbehalt); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch ungerechtfertigte Anordnung von dinglichem Arrest gem § 73 StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen einen dinglichen Arrest und die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung; Besondere Anforderungen an die Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung; Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des ...

  • Judicialis

    GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung einer dinglichen Arrestanordnung zur Sicherung von Ersatzansprüchen aus einer Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Dinglicher Arrest - Begründung des Arrestbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 217
  • NJW 2005, 3630
  • WM 2005, 1191
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04
    Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).

    Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34 ; 101, 106 ; 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).

    Die pauschale Annahme eines Vermögensvorteils auch beim Organ der durch die Tat begünstigten Gesellschaft oder einer gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug auf eine Verfallsanordnung findet in den Vorschriften des § 73 Abs. 1 und 3 StGB keine Stütze, und eine so begründete Arrestanordnung kann am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bestand haben (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04
    Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34 ; 101, 106 ; 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).
  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04
    Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34 ; 101, 106 ; 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04
    Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34 ; 101, 106 ; 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04
    Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34 ; 101, 106 ; 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 ).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Entgegen der Rechtsauffassung der Revision schließt § 30 Abs. 5 OWiG die strafrechtlichen Einziehungsvorschriften bei juristischen Personen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 15 mwN; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 Rn. 21 und BT-Drucks. 18/9525, S. 66).
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dies nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person gehandelt hat und der Vorteil aus der Straftat in deren Vermögen fließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erlangt daher trotz der abstrakten Möglichkeit, auf das Gesellschaftsvermögen zuzugreifen, nicht ohne Weiteres einen privaten Vermögensvorteil, wenn der Gesellschaft ein Vermögenswert zufließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Derartige Umstände können darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, ohne eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft vorzunehmen, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Eine damit begründete Anordnung des dinglichen Arrests in das Privatvermögen des Organs kann daher am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn dieser eine - legale - Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (BVerfG (Kammer) StV 2004, 409, 411; NJW 2005, 3630, 3631).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    AG FZE nur als einen formalen Mantel zur Förderung der Tatbegehung nutzte; insoweit ist ihm der überwiesene Geldbetrag somit als erlangt zuzurechnen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256).
  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Der sachlichen Überprüfung der Arrestanordnung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409, vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 -, NJW 2005, S. 3630, und vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 -, EuGRZ 2005, S. 430) wird durch diese Entscheidung nicht vorgegriffen.
  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ; BVerfGK 5, 217 ).

    Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34 ; 101, 106 ; 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, a.a.O.; BVerfGK 5, 217 ).

    Die pauschale Annahme eines Vermögensvorteils auch beim Organ der durch die Tat begünstigten Gesellschaft oder einer gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug auf eine Verfallsanordnung findet in den Vorschriften des § 73 Abs. 1 und 3 StGB keine Stütze, und eine so begründete Arrestanordnung kann am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bestand haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, a.a.O., S. 410 f.; BVerfGK 5, 217 ).

    In solchen Fällen sind die Verfallsanordnung und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. BVerfGK 5, 217 ).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    An dieser - von der herrschenden Lehre geteilten (vgl. LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 29, 32; MünchKomm StGB/Jaecks, § 73 Rn. 32; SSWStGB/ Burghart, § 73 Rn. 15; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 73 Rn. 15) - Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, BVerfGK 8, 143, 147).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dies nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person gehandelt hat und der Vorteil aus der Straftat in deren Vermögen fließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erlangt daher trotz der abstrakten Möglichkeit, auf das Gesellschaftsvermögen zuzugreifen, nicht ohne Weiteres einen privaten Vermögensvorteil, wenn der Gesellschaft ein Vermögenswert zufließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Derartige Umstände können darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, ohne eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft vorzunehmen, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Eine damit begründete Anordnung des dinglichen Arrests in das Privatvermögen des Organs kann daher am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    In diesen Fällen hat der Täter oder Teilnehmer zugleich mit dem Vermögenszufluss bei der juristischen Person den betreffenden Vermögenswert selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 29. November 2018 - 2 StR 271/17 Rn. 15).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 120-IV-06

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Anordnung eines dinglichen Arrestes

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

  • VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 120-IV-16

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Anordnung eines dinglichen Arrestes

  • LG Stuttgart, 26.01.2015 - 6 KLs 34 Js 2588/10

    Sicherstellung durch dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren:

  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 51-IV-15
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