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   BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96   

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BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96 (https://dejure.org/2000,1348)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96 (https://dejure.org/2000,1348)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 (https://dejure.org/2000,1348)
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"drogensüchtige Pornodarstellerin"

§ 186 StGB, § 193 StGB, Art. 5, 20 Abs. 3 GG, grundsätzliche Straflosigkeit von Äußerungen zur Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch strafrechtliche Ahndung von Stellungnahmen eines Angeklagten in einem Strafverfahren als übler Nachrede (§ 186 StGB)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Verurteilung - Strafverfahren - Rechtfertigung - Wahrnehmung berechtigter Interessen - Behauptung - Äußerung - Prozeß - Allgemeine Handlungsfreiheit - Rechtsstaatsprinzip

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Absatz 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; StGB § 186; ; StGB § 193; ; StPO § 153 a; ; StPO § 313 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; StGB § 186
    Verurteilung wegen ehrverletzender Behauptungen in einem Prozeß

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 186, 193 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG
    Ehrverletzungsdelikte, Üble Nachrede im Strafprozess als freie Meinungsäußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3196
  • StV 2000, 416
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Dies gilt auch für den Prozess (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Würde das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung stehen oder offenbar unhaltbar sind, sind nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ); auch bei Formalbeleidigungen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor (BVerfGE 93, 266 ; 99, 185 ).

    Ihm muss es - ohne die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen - möglich sein, in einem rechtsstaatlichen Verfahren jene Handlungen vorzunehmen, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Deshalb darf die in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die Behauptung wahr ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Die Art und Weise der Einlassung des Beschuldigten muss auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen, wobei die Anforderungen an Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wiederum nicht überspannt werden dürfen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. AApril 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Die Gerichte haben nicht im Einzelnen festgestellt, dass die Äußerung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig sei (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sei im Übrigen verfassungsrechtlich sanktioniert (Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und BVerfGE 74, 257 ff.).

    Ihm muss es - ohne die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen - möglich sein, in einem rechtsstaatlichen Verfahren jene Handlungen vorzunehmen, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Deshalb darf die in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die Behauptung wahr ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Die Art und Weise der Einlassung des Beschuldigten muss auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen, wobei die Anforderungen an Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wiederum nicht überspannt werden dürfen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. AApril 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Dabei haben sie jedoch Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts verlangt bei der Anwendung der strafrechtlichen Norm regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre als Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG von der umstrittenen Äußerung auf der einen und der Meinungsfreiheit von einer Verurteilung auf der anderen Seite droht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es aber mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Einklang, wenn das Fachgericht fälschlich Umstände annimmt, die dazu führen, dass eine Abwägung von vornherein unterbleibt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung stehen oder offenbar unhaltbar sind, sind nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ); auch bei Formalbeleidigungen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor (BVerfGE 93, 266 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts verlangt bei der Anwendung der strafrechtlichen Norm regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre als Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG von der umstrittenen Äußerung auf der einen und der Meinungsfreiheit von einer Verurteilung auf der anderen Seite droht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung stehen oder offenbar unhaltbar sind, sind nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ); auch bei Formalbeleidigungen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor (BVerfGE 93, 266 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Die Mitteilung von Tatsachen ist grundrechtlich geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 65, 1 ; 85, 23 ).

    Würde das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 45 ).
  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sei im Übrigen verfassungsrechtlich sanktioniert (Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und BVerfGE 74, 257 ff.).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 45 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 154/85

    Zivilrechtliche Ansprüche des Beschuldigten in einem Strafverfahren gegenüber

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75

    Heimstättengemeinschaft

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Werturteile;

    Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 16 W 54/18

    WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder unterfallen "beleidigungsfreier

    Auch leichtfertig aufgestellte Behauptungen sind zulässig, jedenfalls soweit die Unhaltbarkeit der Äußerung weder auf der Hand liegt noch sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt [BVerfG Beschl. v. 28.3.2000 - 2 BvR 1392/96 - Rn. 20; Beschl. v. 2.7.2013 - 1 BvR 1751/12 - Rn. 20; Burkhardt aaO., Kap. 10 Rn. 33].
  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

    Denn Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, haben die Fachgerichte bei Anwendung des § 193 StGB auch die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ).

  • BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22

    Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer

    Bei der Beurteilung, ob ehrenrührige oder gar beleidigende Äußerungen, die zur Rechtsverteidigung in einem Mietrechtsstreit gemacht werden, die Kündigung des Mietverhältnisses - sei es nach § 543 Abs. 1 BGB oder nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - rechtfertigen, ist deshalb in den Blick zu nehmen, ob diese Äußerungen im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mietverhältnisses angemessen sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196 Rn. 17 mwN; OLG München, ZMR 1996, 487, 492; ZMR 2019, 266, 267 [jeweils zu einer fristlosen Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses]; LG Berlin, WuM 2013, 354; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl., § 543 BGB Rn. 69).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01

    Kontokündigung gegen eine politische Partei

    Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren auszulegen (vgl. nur BVerfG, NJW 1991, 29f.; NJW 1991, 2074ff.; NJW 2000, 3196ff.).

    Unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes stellen bloße Werturteile stets geschützte Meinungsäußerungen dar und zwar auch dann, wenn Elemente des Wertens mit Elementen der Tatsachenmitteilung verbunden sind (BVerfG, NJW 1991, 2074ff., 2075; NJW 2000, 3196ff., 3196, 3198).

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418).

    Stellen sich somit die Auslassungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 1.4.1998 als eine auf Tatsachenelementen beruhende, komplexe Meinungsäußerung dar, die insgesamt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfG StV 2000, 416/418), erweisen sie sich aber auch nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung:.

  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779).
  • OLG Köln, 06.11.2012 - 15 U 97/12

    Jörg Kachelmann obsiegt im Rechtsstreit gegen seine ehemalige Lebensgefährtin

    Auf eine subjektive Interessenwahrungs-Absicht dürfe entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht abgestellt werden (Verweis auf BVerfG 28.03.00, NJW 2000, 3196).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen im

  • OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12

    Architektenhonorar für Bauleistungsdienste

  • OLG Hamm, 06.05.2010 - 2 Ss 220/09

    Beleidung durch Auslagen

  • LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13

    Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr

  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

  • LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12

    Der Vergleich mit Mao und Stalin ist eine Persönlichkeitsverletzung

  • LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 4 Ss 389/07

    Beleidigung; Aufhebung; Freispruch; Mißachtung; Nichtachtung; Ermittlung des

  • OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags: Zurückweisung der

  • OLG Stuttgart, 20.12.2018 - 2 W 63/18

    Privilegierung von Äußerungen im Auftrag eines Haftpflichtversicherers

  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Prüfung der Reichweite grundgesetzlich

  • VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 107 A/06

    Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

  • VG Saarlouis, 13.01.2023 - 3 K 60/22

    Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines Bürgers und der

  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 4 Ss 468/05

    Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pressegesetz NRW

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
  • OLG Jena, 03.08.2007 - 1 Ss 11/07

    Beleidigung

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