Rechtsprechung
   BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6971
BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08 (https://dejure.org/2008,6971)
BVerfG, Entscheidung vom 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08 (https://dejure.org/2008,6971)
BVerfG, Entscheidung vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 (https://dejure.org/2008,6971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Einlegung einer Beschwerde gegen eine Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG); Verletzung der Unschuldsvermutung durch Widerruf einer Strafaussetzung ...

  • Judicialis

    EMRK Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 2
    Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat vor deren rechtskräftiger Aburteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 144
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches, prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 82, 106 ; 110, 1 ).

    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches, prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 82, 106 ; 110, 1 ).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches, prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 82, 106 ; 110, 1 ).
  • BVerfG, 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Geständnis einer Straftat in einem

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, nicht veröffentlicht).
  • OLG Celle, 23.07.2003 - 1 Ws 250/03
    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Fehlt es an besonderen Umständen dieser Art, die ein Absehen vom regelmäßigen Erfordernis einer Verurteilung wegen der neuen Straftat rechtfertigen, und liegt im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine solche Verurteilung durch das zuständige Gericht vor, so wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass diese Verurteilung rechtskräftig sein muss, bevor ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ergehen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 26. März 2003 - 1 Ws 100/03 -, StV 2003, S. 574; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 Ws 250/03 -, StV 2003, S. 575; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 4 Ws 180/04 -, NJW 2005, S. 83; Kühl, StGB, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 56f Rn. 3; zustimmend bis auf Ausnahmefälle: OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 -, StV 2004, S. 83; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03 -, NJW 2003, S. 3574; LG Kiel, Beschluss vom 11. März 2003 - X KLs (4/00) -, Juris; Fischer, StGB, Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 56f Rn. 6; Hubrach, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2006, § 56f Rn. 9).
  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08

    Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat (glaubhaftes Geständnis;

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches, prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 82, 106 ; 110, 1 ).
  • OLG Jena, 26.03.2003 - 1 Ws 100/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Fehlt es an besonderen Umständen dieser Art, die ein Absehen vom regelmäßigen Erfordernis einer Verurteilung wegen der neuen Straftat rechtfertigen, und liegt im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine solche Verurteilung durch das zuständige Gericht vor, so wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass diese Verurteilung rechtskräftig sein muss, bevor ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ergehen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 26. März 2003 - 1 Ws 100/03 -, StV 2003, S. 574; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 Ws 250/03 -, StV 2003, S. 575; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 4 Ws 180/04 -, NJW 2005, S. 83; Kühl, StGB, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 56f Rn. 3; zustimmend bis auf Ausnahmefälle: OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 -, StV 2004, S. 83; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03 -, NJW 2003, S. 3574; LG Kiel, Beschluss vom 11. März 2003 - X KLs (4/00) -, Juris; Fischer, StGB, Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 56f Rn. 6; Hubrach, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2006, § 56f Rn. 9).
  • OLG Hamburg, 29.09.2003 - 1 VAs 7/03

    Widerruf einer im Gnadenwege erfolgten Strafaussetzung wegen neuer Verurteilung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08
    Fehlt es an besonderen Umständen dieser Art, die ein Absehen vom regelmäßigen Erfordernis einer Verurteilung wegen der neuen Straftat rechtfertigen, und liegt im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine solche Verurteilung durch das zuständige Gericht vor, so wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass diese Verurteilung rechtskräftig sein muss, bevor ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ergehen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 26. März 2003 - 1 Ws 100/03 -, StV 2003, S. 574; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 Ws 250/03 -, StV 2003, S. 575; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 4 Ws 180/04 -, NJW 2005, S. 83; Kühl, StGB, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 56f Rn. 3; zustimmend bis auf Ausnahmefälle: OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 -, StV 2004, S. 83; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03 -, NJW 2003, S. 3574; LG Kiel, Beschluss vom 11. März 2003 - X KLs (4/00) -, Juris; Fischer, StGB, Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 56f Rn. 6; Hubrach, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2006, § 56f Rn. 9).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • OLG Stuttgart, 26.07.2004 - 4 Ws 180/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Neue Straftat als Widerrufsgrund vor

  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03

    Bewährung; Widerruf; neue Straftat, Rechtskraft; Ausnahmefall; Unschuldsvermutung

  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

  • EKMR, 09.10.1991 - 15871/89

    S. v. GERMANY

  • EGMR, 12.11.2015 - 2130/10

    Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung durch die Feststellung einer erneuten

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung später bekräftigt (siehe insbesondere 2 BvR 1448/08, Beschluss vom 12. August 2008 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    Erst mit Rechtskraft des Schuldausspruchs am 21. März 2011 war ein Widerruf der Gnadenentscheidung rechtlich sicher möglich (zu den Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß § 56f Abs. 1 StGB vgl. BVerfGK 14, 144 ).
  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

    Denn anders als das Verfahren über den Bewährungswiderruf (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - Böhmer ./. Deutschland -, NJW 2004, S. 43 ff.; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, juris, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris) und anders als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Nerattini ./. Griechenland -) ist das zu einem Urteil führende strafrechtliche Hauptverfahren zur Widerlegung auch und gerade der konventionsrechtlichen Unschuldsvermutung geeignet; es muss dem Angeklagten insbesondere die von der Konvention geforderten Verteidigungsrechte (Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK) in vollem Umfang gewähren.
  • OLG Bremen, 17.10.2017 - 1 Ws 118/17

    Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Unschuldsvermutung für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Regel erfordern soll, dass der Verurteilte wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04, juris Rn. 3, NJW 2005, 817; Beschluss vom 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08, juris Rn. 11, BVerfGK 14, 144).

    Dagegen soll der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13).

    Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses soll im Einzelfall entscheidend sein können, ob der Verurteilte in der Folgezeit hieran weiter festgehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2008, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2024 - 1 Ws 17/24
    Der Widerruf kann ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung daher auch auf ein glaubhaftes Geständnis der neuen Tat gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 Ws 326/22 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 1 Ws 118/17 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 4 Ws 174/16 -, juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden StV 2008, 313; OLG Stuttgart NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; vgl. auch die bisherige Rspr. des Senats: Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - Ws 182/09 - [für ein Geständnis bei polizeilicher Vernehmung] sowie vom 31. Juli 2012 - Ws 146/12 und vom 17. März 2015 - Ws 16/15 - [jeweils für ein Geständnis bei richterlicher Vernehmung]; noch a.A. Thüringer OLG, Beschluss vom 26. März 2003 - 1 Ws 100/03 -, StV 2003, 574; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 Ws 250/03 -, StV 2003, 575).

    Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses kann im Einzelfall insbesondere entscheidend sein, ob der Betroffene in der Folgezeit an seinem Geständnis weiter festgehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, 30, und vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris Rn. 13) und unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, insbesondere ob prozesstaktische Erwägungen für eine unzutreffende Selbstbelastung ausgeschlossen werden können.

    So hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidung vom 9. Oktober 1991 in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris Rn. 12 ff.) anerkannt, dass der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist und nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wenn sich der Widerruf auf ein bei der polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung durch den zuständigen Richter abgegebenes Schuldeingeständnis stützt und zum Zeitpunkt der Entscheidung das Geständnis nicht widerrufen worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 1991 - 15871/89 -, StV 1992, 282).

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    In der Regel wird dies wie zu § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erfordern, dass eine entsprechende Verurteilung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04, juris Rn. 3, NJW 2005, 817; Beschluss vom 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08, juris Rn. 11, BVerfGK 14, 144).

    Auch ohne rechtskräftige Aburteilung wird der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung aber auch dann zulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13) und dieses Geständnis nachfolgend nicht widerrufen wurde (siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.10.2017 - 1 Ws 118/17, juris Rn. 10, OLGSt StGB § 56f Nr. 64, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.12.2020 - 1 Ws 479/20

    Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, polizeiliches Geständnis

    In der in Bezug genommenen Entscheidung vom 09. Oktober 1991 hatte der EGMR ausgeführt, dass der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist und nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wenn sich der Widerruf auf das bei der polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung durch den zuständigen Richter abgegebene Schuldeingeständnis stützt und zum Zeitpunkt der Entscheidung das Geständnis nicht widerrufen worden ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - Nr. 15871/89 -, juris = StV 1992, 282-283; BVerfG Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris, Rn. 12).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris, Rn. 13 und vom 09. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, juris, Rn. 4).

    Im Übrigen wird das Geständnis von dem Verurteilten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder angegriffen, noch ist es von ihm widerrufen worden, was ebenfalls für seine Glaubhaftigkeit spricht (vgl. BVerfG Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris, Rn. 13).

  • OLG Koblenz, 15.07.2022 - 4 Ws 326/22

    Widerruf der Strafaussetzung bei Geständnis des Verurteilten

    Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses kann im Einzelfall insbesondere entscheidend sein, ob der Betroffene in der Folgezeit an seinem Geständnis weiter festgehalten hat (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1741/89 v. 06.12.1989 - NStZ 1991, 30; 2 BvR 1448/08 v. 12.08.2008 - Rn. 13 n. juris) und unter welchen Umständen es zustande gekommen ist.

    Die vom EuGH in Bezug genommene und von diesem damit als zutreffend bewertete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. 2 BvR 1448/08 v. 12.08.2008 - juris) hat ihrerseits für die Zulässigkeit eines Widerrufs gerade nicht - einschränkend - auf ein richterliches Geständnis, sondern lediglich auf das Vorliegen eines glaubhaften Geständnisses der neuen Tat abgestellt und die oben genannte Entscheidung aus dem Jahr 2004, die ein Geständnis gegenüber einem Ladendetektiv und dieses bestätigend auf einem polizeilichen Anhörungsbogen zum Gegenstand hatte, als Beispiel für ein solches angegeben (BVerfG aaO. - Rn. 13 n. juris).

    Bei dieser Sachlage kann aus dem nicht erfolgten Widerruf, der üblicherweise für die Glaubwürdigkeit des Geständnisses spricht (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1448/08 v. 12.08.2008 - Rn. 13 n. juris), diese Schlussfolgerung ausnahmsweise nicht gezogen werden, weil sonst der mit der möglichen Selbstbelastung verfolgte Zweck, der Schutz seiner Familie vor Repressalien, nicht mehr gewährleistet wäre.

  • OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer noch

    - 2 BvR 1448/08, juris Rn. 15; s. im Anschluss daran VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 - 180/12, juris Rn. 13) nicht, dass eine Verurteilung wegen einer neuen Straftat durch das erkennende Gericht unter Beachtung der Förmlichkeiten einer Hauptverhandlung rechtskräftig ist, wenn das erkennende Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vorgenommen hat, seine darauf gestützte Entscheidung sachfremde Erwägungen und damit objektive Willkür nicht erkennen lässt und Anhaltspunkte hierfür auch nicht aufgezeigt werden.
  • VerfGH Berlin, 25.04.2013 - VerfGH 180/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Bewährungswiderruf unter Verstoß gegen die

    Die Unschuldsvermutung fordert für den Widerruf einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung jedoch in der Regel, dass der Täter wegen einer neuen Straftat von einem Gericht jedenfalls in erster Instanz verurteilt worden ist (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris Rn. 11; vgl. auch EGMR, NJW 2004, 43 zu Art. 6 Abs. 2 EMRK).
  • LG Heilbronn, 11.10.2017 - 8 Qs 40/17

    Strafaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs wegen

  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

  • KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung im Bereich

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 4 Ws 387/22

    Bewährungshilfe: Kompetenz für Bestimmung der Einbestellungsfrequenz

  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 40-IV-11

    Nichterfüllung der Anforderungen an die Begründung einer Vb - Möglichkeit der

  • KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei glaubhaftem Geständnis des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht