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   BVerfG, 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92   

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BVerfG, 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 (https://dejure.org/1992,5339)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 (https://dejure.org/1992,5339)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 (https://dejure.org/1992,5339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Fristversäumung im Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 20. April 1982 (BVerfGE 60, 253 ) entschieden, daß die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO , 173 VwGO mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auch insoweit mit dem Grundgesetz , insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG , vereinbar ist, als in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anerkennung als Asylberechtigter bei der Entscheidung, ob gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (BVerfGE 60, 253 [267 ff.]).

    Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werde dadurch auch im Hinblick auf Besonderheiten des Asylverfahrens, insbesondere wegen der möglichen existentiellen Bedeutung einer Versagung des Asylrechts, nicht unangemessen oder unzumutbar eingeschränkt (BVerfGE 60, 253 [288 ff., 295 ff.]).

    Die dem - insbesondere mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 1 AuslG 1965 (vgl. BVerfGE 60, 253 [300]) - zugrundeliegenden Erwägungen werden durch die zwischenzeitlich ergangene und im vorliegenden Fall anzuwendende Neuregelung im Asyl- und Ausländerrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. April 1982 ausgeführt, daß nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung, wie sie § 85 Abs. 2 ZPO zugrundeliegen, neben dem versehentlichen Unterlassen auch der willentliche Verzicht auf eine zur Rechtswahrung gebotene Prozeßhandlung seitens des Vertreters ebenso behandelt werde wie ein entsprechendes Verhalten des Vertretenen selbst (vgl. BVerfGE 60, 253 [302]).

  • VG Stade, 08.12.1982 - 5 A 464/82

    Nichtzurechung des Verschuldens eines Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess;

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92
    Dazu gehört auch die Frage, ob im Falle einer vorsätzlichen oder sittenwidrigen Schädigung des Vertretenen durch den Vertreter eine Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO ausscheidet, etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 826 BGB (vgl. VG Stade, NJW 1983, 1509 [nur Leitsatz]; Zöller- Vollkommer, ZPO [17. Aufl.], § 85 Rdnr. 4).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92
    Allerdings trifft das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seit dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. zum 1. Januar 1991 durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354; seit 1. Juli 1992: §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG n. F., BGBl. I S. 1126) mit jeder Entscheidung über einen Asylantrag gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG a.F. gleichzeitig auch die Feststellung darüber, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 843).
  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

    Hierzu hatte die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 - (nur in JURIS veröffentlicht) festgestellt, dass auch in einem solchen Fall die Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen (im Sinne von BVerfGE 60, 253 ) führe, da möglicherweise existenzielle Folgen aufgrund der Asylversagung - nämlich eine Abschiebung in den Verfolgerstaat - weiterhin vermieden werden könnten.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2001 - 13 S 1577/00

    Wiederaufgreifen des Verfahrens nach anwaltlich verschuldeter Bestandskraft der

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich steht, im Rahmen eines von einem Asylbewerber angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht mit den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn die Anwendung jener Bestimmungen, trotz der fehlenden Möglichkeit, sich bei dem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis in wirksamer Weise schadlos zu halten, nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führt (BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, 299 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907-909).

    Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) auch die Entscheidung nach § 51 AuslG zu treffen hatte (Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354), sah das Bundesverfassungsgericht die weitere Rechtsschutzmöglichkeit in der der Ausländerbehörde obliegenden Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, insbesondere von § 53 Abs. 6 AuslG (BVerfG, Beschluss vom 11.12.1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2365/08

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG verpflichtet auch dann

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem Gefangenen hinsichtlich der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrages nach § 112 Abs. 1 StVollzG ein Säumnisverschulden seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, NJW 2006, S. 1579 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvR 1540/01 -, NJW 2003, S. 3545 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, S. 907; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1999 - 2 BvR 1940/99 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer desm 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 -, [...]; BVerfG, Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 14. März 1984 - 2 BvR 249/84 -, NStZ 1984, S. 370 ; H OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 1977 - Vollz (Ws) 12/77 -, ZfStrVo SH 1978, S. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 -, NStZ 1981, S. 408; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. April 1982 - 3 Ws 179/82 -, NStZ 1982, S. 351; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 112 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/.
  • VG Freiburg, 17.03.2017 - A 5 K 853/16

    Asylantrag eines Asylbewerbers mit voller Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien -

    Vielmehr entspricht das durchaus einer seit Langem anerkannten Praxis in anderen vergleichbaren Fällen, in denen möglichen politisch Verfolgten bzw. Personen, die materiell die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, aus anderen Gründen als wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat z7war die Asylanerkennung oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland versagt bleibt, weil sie z. B. die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolge- oder -zweitverfahrens ( nach § 71 Abs. 1 oder § 71a Abs. 1 AsylG und § 51 Abs. 1 bis VwVfG ) nicht erfüllen, in denen ihnen aber zur Vermeidung unerträglicher humanitärer Ergebnisse zumindest nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gewährt werden muss ( vgl. hierzu - insoweit noch zu der inzwischen überholten Vorschrift in § 53 Abs. 6 AuslG - u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 21.06.2000, NVwZ 2000, 907, und vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.07.2015 - A 4 K 3086/14 -, m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - A 14 S 1646/00

    Widerruf der Anwaltszulassung - Prozessvollmacht; Zustellung an

    Entsprechende Versäumnisse des Prozessbevollmächtigten muss sich - auch im Asylverfahren - ein Kläger zumindest im Grundsatz gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO als Bevollmächtigtenverschulden zurechnen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.1982 - 2 BvR 26/81 -, BVerfGE 60, 253 und Beschl. v. 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, Juris sowie Beschl. v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, AuAS 2000, 197 = DVBl. 2000, 1279; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.1.2000 - A 14 S 786/99 -, AuAS 2000, 45 = NVwZ-RR 2000, 261 = VBlBW 2000, 368).
  • OVG Bremen, 20.07.2006 - 2 A 215/05

    Frage der Bejahung einer Verfolgungsgefahr aufgrund missionarischer Betätigung;

    Dahinter bleibt die gesetzliche Neuregelung, die sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen hält (vgl. BVerfG, Be. v. 11.12.1992, 2 BvR 1471/92 - Juris u. v. 21.06.2000, DVBl. 2000, 1279 f.), nicht zurück.
  • BPatG, 31.07.2019 - 7 W (pat) 2/19
    bb) Zur Reichweite der Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO wird aber auch die Auffassung vertreten, dass sich der Vertretene ein Verhalten seines anwaltlichen Vertreters nicht zurechnen lassen muss, wenn dieses Verhalten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bzw. als eine besonders leichtfertige, an Gewissenlosigkeit grenzende Außerachtlassung der anwaltlichen Berufspflichten zu bewerten ist (in diesem Sinne Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rdnr. 13 m. w. N.; offen gelassen in den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG v. 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92, und v. 31. Juli 2001 - 2 BvR 702/01, beide veröffentlicht in juris).
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