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   BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03   

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https://dejure.org/2003,10251
BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03 (https://dejure.org/2003,10251)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03 (https://dejure.org/2003,10251)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 2 BvR 1478/03 (https://dejure.org/2003,10251)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teils mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Sicherstellung von Beweismitteln und Durchsuchung - Zur Bejahung eines Anfangsverdachts bei anonymer Anzeige

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Vorläufige Sicherstellung von potenziellen Beweismitteln; Geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 102 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung und Verfahren bei einer verständigen Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 59, 95 ).

    Die Durchsuchung sowie deren Anordnung stehen daher unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 59, 95 ).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

    Die Betroffenen sind damit in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    a) Art. 13 Abs. 1 GG verpflichtet den die Durchsuchung anordnenden Richter, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BVerfGE 103, 142 ).

    Die Betroffenen sind damit in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung und Verfahren bei einer verständigen Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 59, 95 ).
  • LG Offenburg, 15.09.1997 - Qs 114/97

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen einen bereits

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    Wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung durch anonyme Anzeigen (vgl. LG Offenburg, StV 1997, S. 626 ) wäre es gegebenenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Anzeige ungeprüft zum Anlass des schwer wiegenden Grundrechtseingriffs genommen worden wäre.
  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    bb) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist - soweit die Präzisierung der erforderlichen Angaben betroffen ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079 ) - in besonderer Weise der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    Die Beschwerdeführer haben bislang noch keine amts- oder landgerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO herbeigeführt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 -, NJW 1992, S. 551 ).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 18.02.2002 - 2 BvR 863/01

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer Durchsuchung im

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    aa) Die angegriffenen Entscheidungen erschöpfen sich - soweit der Tatvorwurf betroffen ist - nicht in der bloßen Angabe des Rechtsbegriffs der vorgeworfenen Tat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 863/01 -, StV 2002, S. 406 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvR 1619/00

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und 2 iVm GG Art 19 Abs 4 durch eine den

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2003 - 2 BvR 1478/03
    aa) Die angegriffenen Entscheidungen erschöpfen sich - soweit der Tatvorwurf betroffen ist - nicht in der bloßen Angabe des Rechtsbegriffs der vorgeworfenen Tat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 863/01 -, StV 2002, S. 406 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 ).
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