Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 10.09.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01   

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BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01 (https://dejure.org/2001,1617)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01 (https://dejure.org/2001,1617)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 (https://dejure.org/2001,1617)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung des Angeklagten, sich explorieren zu lassen, unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt - Psychiatrisches Gutachten - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Angeklagtenrechte

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Unterbringung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; StPO § 81; ; StPO § 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81 § 136a
    Zulässigkeit der Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei verweigerter Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen; Zulässigkeit einer Totalbeobachtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 283
  • NStZ 2002, 98
  • StV 2001, 657
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

  • OLG Frankfurt, 18.07.1985 - 3 Ws 597/85
    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).

    Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Unterbringung zur Vorbereitung eines

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 355/93

    Untersuchung des Angeklagten - Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft - Notwendigkeit

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.).
  • LG Zweibrücken, 22.01.1996 - 1 AR 33/95
    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).
  • LG Zweibrücken, 15.08.1996 - 1 Qs 104/96
    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen ist jedoch dann geboten, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen, oder wenn sich - gemessen am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG - der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • OLG Karlsruhe, 24.10.1972 - 2 Ws 194/72

    Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Celle, 29.06.1990 - 1 Ws 168/90
  • OLG Celle, 21.03.1985 - 1 Ws 69/85
  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 2 Ws 313/00

    Anordnung der Unterbringung zur Erstattung eines Gutachtens, Anforderungen an

  • LG Regensburg, 14.08.2014 - 6 KLs 151 Js 4111/13

    Neuer Prozess gegen Gustl Mollath - Freispruch trotz Teilschuld

    Vorliegend genügen die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.4.2004 und 16.09.2004 betreffend die Unterbringung zur Untersuchung nach § 81 StPO hinsichtlich der Begründung der Maßnahme nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Entsch. v. 9.10.2001- 2 BvR 1523/01).
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2001 (StV 2001, 657) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen verfassungsrechtlichen Vorgaben es zu einer Anordnung einer Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO kommen darf.

    Zudem befasst sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 (StV 2001, 657) gerade nicht mit der Frage der verfassungswidrigen Auslegung der Vorschrift des § 81 StPO, sondern mit der Frage, der Verfassungswidrigkeit des fachgerichtlichen Auslegungsaktes bzw. Auslegungsergebnisses aus einem allein dem Rechtsanwendungsvorgang anhaftenden Fehler.

    Das Bundesverfassungsgericht sah dieses Untersuchungskonzept als Totalüberwachung an, der der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegenstehe (BVerfG StV 2001, 657, in juris, dort Rz. 23 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht ging davon aus, dass das erkennende Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erkannt und berücksichtigt hätte (BVerfG StV 2001, 657, in juris, dort Rz. 29).

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 169/02

    Strafausspruch des Urteils gegen Manfred Schmider im "FlowTex"-Verfahren

    Mit Beschluß vom 9. Oktober 2001 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 verletze den Angeklagten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Beschluß der Dritten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - in NStZ 2002, 98).

    Dieser würde dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht, daß sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde (vgl. BVerfG (Kammer), NStZ 2002, 98).

  • BVerfG, 27.02.2024 - 2 BvR 637/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Rechtsschutzziels und

    So ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Unterbringung unzulässig, wenn sich der Betroffene weigert, die erforderlichen Untersuchungen zuzulassen beziehungsweise an ihnen mitzuwirken, und ein Erkenntnisgewinn nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden oder eine andere Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 20).

    In einem solchen Fall wäre der Betroffene nur noch Objekt staatlicher Erkenntnisgewinnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 22).

  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23

    Einstweilige Anordnung gegen eine Unterbringung zur Begutachtung (allgemeines

    Insbesondere dann, wenn eine Exploration erforderlich wäre, die Mitwirkung hieran aber verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn daher nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden oder einer anderen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen zu erwarten ist, ist die Anordnung der Unterbringung nicht verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 20).

    In einem solchen Fall wäre der Betroffene nur noch Objekt staatlicher Erkenntnisgewinnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 22).

  • OLG München, 04.06.2014 - 3 Ws 656/13

    Fall Gustl Mollath: Fünf Wochen ohne Urteil weggesperrt

    Zwar behauptet der Antragsteller, der Angezeigte E... habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 09.10.2001 und des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 10.09.2002 bei Erlass der Beschlüsse vom 22.04.2004 und 16.09.2004 gekannt und bewusst missachtet (vgl. Seiten 12, 45 der Antragsschrift), er schließt auf die angebliche Kenntnis jedoch lediglich aus der vielfachen Veröffentlichung und Kommentierung dieser beiden Entscheidungen (vgl. Seite 12 der Antragsschrift).

    Aus der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2001 und des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2002 in Fachzeitschriften folgert der Antragsteller, der Angezeigte habe diese gekannt und gewusst, dass eine Unterbringung eines nicht kooperativen Beschuldigten zum Zwecke schlichter Totalbeobachtung rechtswidrig gewesen sei, er habe es aber dennoch unterlassen, den zuständigen Richter über die Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, zu unterrichten (vgl. Seite 47 der Antragsschrift).

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 506/16

    Sexuelle Nötigung (Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen im Urteil bei

    c) Das neue Tatgericht wird die Vorgaben des § 246a StPO auch bei Verweigerung der Mitwirkung an einer Untersuchung (vgl. hierzu Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 246a Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01, NStZ 2002, 98) zu beachten haben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16

    Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bei Ausreisepflicht

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - juris Rn. 19 f.).
  • KG, 30.10.2012 - 4 Ws 117/12

    Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei

    Weiterhin sind in dem Gutachten - wie auch in dem die Unterbringung anordnenden Beschluss - sowohl das konkrete Untersuchungskonzept als auch dessen Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung darzulegen (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 284 = NStZ 2002, 98; OLG Frankfurt a.M. StV 1986, 51; KG aaO; Senat aaO).

    Die Unerlässlichkeit ergibt sich nicht von selbst aus dem angestrebten Zweck der Maßnahme (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 285; OLG Nürnberg StV 2010, 510, 511).

  • KG, 22.01.2016 - 3 Ws 654/15

    Strafverfahren: Vorführung des Beschuldigten vor den Sachverständigen zur

    Allein die Erwartung, der psychologisch geschulte Sachverständige werde in einem vorbereitenden Gespräch erfolgreicher als in der Hauptverhandlung auf den nicht kooperationswilligen Angeklagten einwirken und ihn dazu bewegen können, von seiner Aussagefreiheit keinen Gebrauch mehr zu machen, kann die Maßnahme nicht rechtfertigen (vgl. - zu § 81 StPO - BVerfG, NStZ 2002, 98; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12 -, juris Rn. 12 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Januar 2014 - Ws 388/13 -, juris Rn. 25 f.; Bosch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, § 81 Rn. 9; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81 Rn. 15).
  • OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13

    Strafverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwecks

  • SG Osnabrück, 04.09.2019 - S 44 AY 40/19

    Freiwilligkeitserklärung; Pflicht zur Lüge

  • StA Augsburg, 26.02.2013 - 101 Js 100614/13

    Fall Gustl Mollath: Keine Ermittlungen gegen Amtsrichter und Gutachter

  • OLG Oldenburg, 03.01.2006 - 1 Ws 1/06

    Unterbringung zur Beobachtung in psychiatrischem Krankenhaus bei nicht

  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des

  • LG Flensburg, 07.09.2020 - II Qs 33/20

    Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • OLG Köln, 28.01.2010 - 2 Ws 29/09

    Verfahrensvoraussetzungen für eine Unterbringung zur Beobachtung

  • BayObLG, 29.05.2002 - 3Z BR 47/02

    Umfang der Untersuchungs- und Vorführungsanordnung - Gewaltanwendung und

  • OLG Nürnberg, 02.06.2009 - 1 Ws 292/09

    Unterbringung zur Beobachtung zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens:

  • OLG Schleswig, 09.03.2020 - 1 Ws 40/20

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten zur

  • LG Flensbueg, 07.09.2020 - II Qs 33/20

    Unterbringung zur Beobachtung, Verhältnismäßigkeit

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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.09.2001 - 2 BvR 1523/01 (1)   

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BVerfG, Entscheidung vom 10.09.2001 - 2 BvR 1523/01 (1) (https://dejure.org/2001,8180)
BVerfG, Entscheidung vom 10. September 2001 - 2 BvR 1523/01 (1) (https://dejure.org/2001,8180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, den angegriffenen Beschluss vorläufig auszusetzen und den Angeklagten wieder in die ursprüngliche Justizvollzugsanstalt zurückzuverlegen - bei Nichterlass der eA erhebliche Beeinträchtigungen der Verteidigungsmöglichkeiten für die Vorbereitung der ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftlicher Betrug - Bandenmäßiger Betrug - Kapitalanlagebetrug - Untersuchungshaft - Psychiatrische Untersuchung - Unterbringung in einer Psychiatrie - Verfassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; StPO § 81; ; StPO § 81; ; StPO § 119; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 81; GG Art. 2 Abs. 2
    Zulässigkeit der Unterbringung zur Vorbereitung der psychiatrischen Begutachtung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 13.09.2001)

    Flowtex-Skandal: Schmider darf wieder zurück nach Mannheim

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 10.09.2001 - 2 BvR 1523/01
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 10.09.2001 - 2 BvR 1523/01
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
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