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   BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99   

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BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99 (https://dejure.org/1999,340)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99 (https://dejure.org/1999,340)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 (https://dejure.org/1999,340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 durch Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt ohne ausreichende richterliche Sachaufklärung hinsichtlich der Sozialprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom Strafgefangenen noch die Begehung rechtswidriger Taten droht

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom Strafgefangenen noch die Begehung rechtswidriger Taten droht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prognoseentscheidung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung; Eingeschränkte Aussagekraft der Tatumstände nach längerem Vollzug der Freiheitsstrafe; Maßgeblichkeit der Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 502
  • NStZ 2000, 109
  • NStZ 2000, 613 (Ls.)
  • StV 2000, 265
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99
    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 [307]).

    Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 72, 105 [113 ff.]).
  • BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99
    Darüber hinaus fordert es vom Richter, daß er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE a. a. O. S. 310 f.; ferner Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 72, 105 [113 ff.]).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99
    Doch darf sich ein Vollstreckungsgericht nicht mit dem Hinweis auf die dadurch begrenzte Tatsachengrundlage begnügen; es hat vielmehr im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen umfänglichen Sachaufklärung auch danach zu fragen, aus welchen Gründen Vollzugslockerungen bisher versagt worden sind (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998, NJW 1998, S. 2202).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit zunehmendem Alter des Verurteilten oder zunehmender Vollzugsdauer die Tatsituation und Umstände der Tat gegenüber dem Vollzugsverhalten und der augenblicklichen Lebenssituation des Verurteilten an prognostischer Bedeutung verlieren können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte schon vor der Gesetzesänderung wiederholt darauf abgestellt, dass die - damals gültige - Erprobungsklausel stets im Licht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter zu sehen sei (vgl. die Nachweise in dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Die Fachgerichte haben keinerlei Feststellungen zu den näheren Gründen der Versagung getroffen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 1293/02 -, BeckRS 2002 30288099; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 8).

  • BVerfG, 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Es verlangt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Daraus ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, für die Strafgerichte u. a. Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind (s. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - NJW 2000, 501 und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 - NJW 2000, 502 m. w. N.).

    Die dem Strafvollstreckungsrichter übertragene Entscheidung umfasst eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Vorliegen "besonderer Umstände" (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie eine prognostische Bewertung der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), die ureigene richterliche Aufgabe sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85 - NJW 1986, 2241 zu § 57 a StGB sowie Beschlüsse vom 17. Juni und 24. Oktober 1999, a.a.O.).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht nur im Zusammenhang mit der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Prognose (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.), sondern auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Tatumstände infolge des größeren zeitlichen Abstands von der Tat gegenüber den persönlichen Umständen des Verurteilten an Gewicht verlieren können (vgl. nur ThürOLG, Beschluss vom 12. August 1997 - 1 Ws 183/97 - StV 1998, 503 f. unter Abwägung mit einer über mehr als zwei Jahre besonders positive Umstände aufweisenden Entwicklung eines Verurteilten im Strafvollzug).

    Es gibt - auch von Verfassungs wegen - keine festen Regeln darüber, welchen der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umständen Vorrang vor anderen einzuräumen wäre (so BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 GG wird im Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung allerdings ausgesprochen, dass Schlussfolgerungen zur aktuellen Gefährlichkeit eines Verurteilten nach längerem Strafvollzug regelmäßig differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraussetzen, die meist nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu gewinnen seien (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    Bei solchen und sonstigen besonders gefährlichen Taten ist vielmehr eine erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger straffreier Führung zu verlangen (BVerfG NJW 2000, 502, 503).

    Nicht zuletzt zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rechtsbrechern hat sich daher das Gericht - dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297, 309 = NJW 1986, 767, 768; NJW 2000, 502, 503) genügend - ein möglichst umfassendes Bild über den Verurteilten zu verschaffen und zwar bei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StPO bezeichneten Art - wie vorliegend - durch Einholung eines prognostischen Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 StPO).

    Selbst bei derartigen Gewaltdelikten ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1986, 767, 769) - zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner persönlichen Freiheit zunehmendes Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 2202); deshalb gewinnen für die Prognoseentscheidung i. d. R. die Umstände, die - wie das Verhalten im Vollzug sowie die augenblicklichen und künftig zu erwartenden Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln, gegenüber den Umständen der Straftat des Verurteilten mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls zunehmende Bedeutung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110 = NJW 2000, 502, 504); insbesondere sind die Erfahrungen, die die Vollzugsanstalt, aber auch der Verurteilte selbst aus ihm gewährten Vollzugslockerungen gewonnen haben, für die Gefahren- bzw. Kriminal- und Sozialprognose von entscheidungserheblichem Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 501, 502).

    Diesem Umstand misst der Senat - entgegen der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft - besondere Bedeutung und Gewicht für die zu stellende Kriminalprognose bei und zwar in positivem Sinne (vgl. wegen der gebotenen vergleichenden Betrachtungsweise zur Begründung einer überzeugenden Prognose: BVerfG NJW 2000, 502, 504).

  • BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung

    Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einseitiger Weise von den die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit prägenden Umständen hat leiten lassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach derzeit eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nicht in Betracht kommt, ist unter Berücksichtigung der besonders gefährlichen Anlasstat (vgl. hierzu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ), des vom Beschwerdeführer eingeräumten Umstands des Verstoßes gegen § 32 StVollzG und im Hinblick auf die nicht gewährten Vollzugslockerungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Es kann nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Verpflichtung, die Rechtsanwendung der Vollzugsbehörde beim Versagen von Lockerungen zu prüfen, damit Resozialisierungsbemühungen nicht an zu Unrecht versagten Lockerungen scheitern (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, S. 739 ), verletzt hätte.

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Kommt mithin bei der demnach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung - wie vorliegend - ein Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Integrität oder eine andere besonders gefährliche Straftat zugrunde lag, ist aber auch zu beachten, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen gewinnt, die an die für die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (Senat StV 2002, 322; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

    Damit konzentriert sich die von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geforderte Prognose auf die Frage, ob mit erhöhter Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Grad: BVerfG NJW 2000, 502, 503; BGH a.a.O.) zu erwarten steht, dass die Wirkungen des nun zehn Jahre andauernden (Straf-) Vollzugs den Verurteilten, der mittlerweile das 39. Lebensjahr vollendet hat, von einer Rückkehr in das "Rotlichtmilieu", und insbesondere von weiteren, gar einschlägigen Straftaten abhalten werden und welche Delikte zu erwarten stünden, falls der Verurteilte rückfällig würde.

    Die Chancen, dass Sachverständiger und das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Kriminal- und Sozialprognose gelangen werden, werden durch die vorherige Gewährung von Lockerungen und die hierdurch gewonnenen Erfahrungen verbessert (vgl. Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323, 324; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Es ist eine auf einer umfassenden Tatsachengrundlage basierende reale Einschätzung der von dem Beschwerdeführer heute ausgehenden Gefahren zu treffen (BVerfG,NStZ 2000, 613).

    Eine weitere Inhaftierung allein unter dem Aspekt der fehlenden Erprobung in Vollzugslockerungen lässt sich angesichts des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 2003, 677; BVerfG,NStZ 2000, 109; BVerfG NStZ 1998, 373; a. M. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311).

    Bei Fehlen von Vollzugslockerungen ist zwar die Basis der prognostischen Beurteilung schmaler, doch hindert dies nicht eine positive Prognose, wenn sämtliche anderen Mittel zur Abklärung des zu erwartenden künftigen Verhaltens herangezogen worden sind (BVerfG, NStZ 2000, 109).

  • KG, 01.06.2005 - 5 Ws 105/05

    Reststrafenaussetzung: Legalprognose für wegen Drogenhandels verurteilten

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 2000, 109, 110), daß bei langdauerndem Vollzug das Vollzugsverhalten zunehmend an Bedeutung gewinnt, besagt nichts anderes.

    Eine günstige Prognose folgt aus dem Verhalten aber nur, wenn es tatsächlich Ausdruck eines Wandlungsprozesses ist und nicht nur die Fähigkeit zur taktischen Anpassung dokumentiert (vgl. Kröber NStZ 2000, 613, 614, Anm. zu BVerfG aaO).

    Die Entwicklung eines soliden Arbeitsverhaltens im Vollzug kann zwar ein gewichtiges Argument für eine veränderte legale Lebensweise in Freiheit sein, dies indes nur dann, wenn früher auf diesem Gebiet Schwierigkeiten bestanden (vgl. Kröber NStZ 2000, 613, 614; Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109) und - hier zusätzlich von Bedeutung - der Verurteilte die Arbeit in Freiheit fortsetzen kann, die ihn in seinem Selbstwertgefühl stabilisiert und ihm eine auskommliche finanzielle Basis sichert und so die Geldbeschaffung durch Straftaten unwahrscheinlicher macht.

  • BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 1293/02

    Pflicht zur hinreichenden richterlichen Sachaufklärung bei Entscheidung über

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. jüngst Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ff. - auch JURIS).

    Dies ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ff. - auch JURIS).

  • OLG Nürnberg, 08.05.2014 - 2 Ws 37/14

    Beschwerdeverfahren gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Anforderungen

  • BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06

    Strafrestaussetzung im Vollstreckungsverfahren - Gewährung von

  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04

    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur

  • BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03

    Keine Verletzung der persönlichen Freiheit und des Anspruchs auf ein faires

  • KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07

    Strafrestaussetzung: Negative Legalprognose für einen Erstverbüßer wegen Begehung

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

  • OLG Hamm, 24.07.2008 - 3 Ws 262/08

    Sachverständigengutachten

  • OLG Oldenburg, 22.12.2008 - 1 Ws 705/08

    Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen fehlender Erprobung

  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

  • BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten;

  • KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06

    Strafvollzug: Notwendige Voraussetzung für bedingte Entlassung; zur Lastlegung

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2007 - 2 Ws 321/07

    Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung bei unrechtmäßiger Versagung von

  • VGH Bayern, 15.07.2004 - 22 CS 03.2151

    Widerruf einer Reisegewerbekarte; Verurteilung wegen Totschlags begangen an der

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 31/00

    Strafrestaussetzung bei Sexualstraftätern vorgerückten Alters

  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 32/00

    Strafrestaussetzung bei Sexualstraftätern vorgerückten Alters

  • BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10

    Recht auf Freiheit der Person (richterliche; Prognoseentscheidung;

  • OLG Bremen, 01.09.2000 - Ws 105/00

    Voraussetzungen der vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft bei langdauerndem

  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19

    Voraussetzungen des § 57 StGB bei Organisierter Kriminalität (Rockermilieu)

  • VerfG Brandenburg, 19.12.2002 - VfGBbg 104/02

    Verletzung des Grundrechts aus Verf BB Art 9 Abs 2 S 2 durch

  • OLG Hamburg, 06.10.2011 - 2 Ws 83/11

    Führungsaufsicht: Überprüfung von Weisungen; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 1661/00

    Kein Verstoß gegen das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung durch Ablehnung der

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2000 - 1 Ws 189/00

    Aussetzung; Strafvollstreckung; Bewährung; Sozialprognose; Lebensführung;

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

  • OLG Stuttgart, 12.06.2003 - 2 Ws 99/03

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Umfassende Aufklärungspflicht der

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2021 - 4 Ws 149/21

    Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2021 - 2 Ws 264/20

    Anforderungen an kriminalprognostisches Sachverständigengutachten nach langer

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 1 Ws 150/16

    Aussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe: Anforderungen an ein

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 3 Ws 173/99

    Justizvollzug; Kosten einer Transsexualitätsbehandlung ; Psychotherapeutische

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

  • OLG Brandenburg, 26.08.2019 - 1 Ws 133/19

    Voraussetzungen der bedingten Haftentlassung nach Verbüßung von mindestens 2/3

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2010 - 1 Ws 325/09

    Strafaussetzung: Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2003 - 3 Ws 117/03

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 88 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz

  • OLG Düsseldorf, 09.12.1999 - 1 Ws 963/99

    Ungünstige Sozialprognose bei Versagung von Vollzugslockerungen

  • OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollzugslockerungen als Voraussetzungen für die

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 63 A/01

    Zur verfassungsgerichtlichen Abwägung bei einem Antrag auf Erlass einer

  • KG, 25.03.2014 - 2 Ws 54/14

    Entfallen der Führungsaufsicht

  • OLG Hamm, 14.03.2000 - 2 Ws 65/00

    Aussetzung der Reststrafe bei lange zurückliegender Sexualstraftat

  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

  • OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10

    Ablehnung der bedingten Entlassung wegen unterbliebener Erprobung des

  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 185/07

    Erfordernis einer günstigen Sozialprognose für eine vorzeitige Entlassung aus der

  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 1 Ws (L) 866/06

    Ablehnung der bedingten Entlassung eines zur lebenslangen Freiheitsstrafe

  • KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Abweichung vom Grundsatz einer positiven

  • OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
  • KG, 12.05.2004 - 5 Ws 154/04

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachaufklärung;

  • OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 3 Ws 671/01

    Faktoren für Gesamtwürdigung in Bezug auf Sozialprognose bei bedingter Entlassung

  • OLG Jena, 03.07.2008 - 1 Ws 231/08

    Reststrafenaussetzung

  • KG, 19.01.2005 - 5 Ws 689/04

    Reststrafenaussetzung: Prognoseentscheidung bei erneuten schweren Straftaten nach

  • OLG Hamm, 11.07.2000 - 1 Ws (L) 5/00

    Bedingte Entlassung, lebenslange Freiheitsstrafe, Erforderlichkeit der Zuziehung

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