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   BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20   

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BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20 (https://dejure.org/2021,13559)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20 (https://dejure.org/2021,13559)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 (https://dejure.org/2021,13559)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 37 Abs. 2 StPO; § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO; § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO
    Verständigung im Strafverfahren (Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag; konkludente Zustimmung nicht ausreichend; keine Heranziehung des Verfahrensablaufs zur Auslegung sonstiger Prozesserklärungen der Staatsanwaltschaft ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen fehlender Angaben zum Zugangszeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Ausdrückliche, nicht lediglich konkludente Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zu Verständigung im Strafverfahren (§ 257c Abs 3 S 4 StPO) geboten - Darlegungslast zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ausdrückliche, nicht lediglich konkludente Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zu Verständigung im Strafverfahren (§ 257c Abs 3 S 4 StPO) geboten - Darlegungslast zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Ausdrückliche, nicht lediglich konkludente Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zu Verständigung im Strafverfahren (§ 257c Abs. 3 S. 4 StPO ) geboten; Darlegungslast zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche ...

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch eine willkürliche Anwendung der Vorschriften zur Verständigung im Strafprozess; Schlüssige Darlegung der Einhaltung der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde durch den ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Ausdrückliche, nicht lediglich konkludente Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zu Verständigung im Strafverfahren (§ 257c Abs 3 S 4 StPO) geboten - Darlegungslast zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen fehlender Angaben zum Zugangszeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Ausdrückliche Zustimmung der StA in der Hauptverhandlung zur Verständigung - Nur konkludent geht nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil - und die Frage der Fristwahrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verständigung im Strafverfahren - und die verfassungsrechtlichen Vorgaben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verständigungen im Strafprozess: Kein "Deal" ohne ausdrückliche Zustimmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzung für Zustimmung zum Verständigungsvorschlag und Darlegung von Fristeinhaltung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Deal im Strafprozess - muss die Zustimmung ausdrücklich erfolgen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen fehlender Angaben zum Zugangszeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung - Kein "Deal" ohne ausdrückliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2269
  • NStZ 2021, 558
  • NStZ-RR 2021, 315
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Da das Verständigungsgesetz ausreichende Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, dass sich Verständigungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren halten, ist seine Ausgestaltung mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Die dort normierten Transparenz- und Dokumentationspflichten sichern verfahrensrechtlich ab, dass die mit einer Verständigung einhergehenden rechtsstaatlichen Risiken beherrschbar bleiben (vgl. BVerfGE 133, 168 ), und wirken intransparenten und daher unkontrollierbaren "Deals' entgegen, die im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips der Verfahrensfairness schon von Verfassungs wegen untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Eine gesetzliche Regelung, gegen die in der Rechtsanwendungspraxis in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, verletzt nur dann das Grundgesetz, wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen ist, mithin Ausdruck eines strukturbedingten Regelungsdefizits ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Dass die vorgesehenen Schutzmechanismen in einer Weise lückenhaft oder sonst unzureichend wären, die eine gegen das Grundgesetz verstoßende "informelle' Absprachepraxis förderte (vgl. BVerfGE 133, 168 ), erscheint mithin nicht belegt.

    Die immer noch bestehenden Vollzugsdefizite unterstreichen allerdings die gesetzgeberische Pflicht, die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge zu behalten und Fehlentwicklungen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Das auch für die Staatsanwaltschaft geltende Zustimmungserfordernis ist wesentlicher Bestandteil der Verständigungsregeln, denn die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft an einer Verständigung sichert die Gesetzmäßigkeit der Verständigung und damit die Verfahrensfairness (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Die Staatsanwaltschaft trägt so in ihrer Rolle als "Wächter des Gesetzes' (vgl. BVerfGE 133, 168 ) Verantwortung für die Wahrung rechtsstaatlicher Standards bei einer Verständigung.

    Von ihr wird erwartet, dass sie gesetzwidrigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit einer Verständigung nicht zustimmt und darüber hinaus gegen Urteile, die auf gesetzwidrigen Verständigungen beruhen, Rechtsmittel einlegt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Mit dem Zustimmungserfordernis ist auch der mit der Möglichkeit der Verfahrensverkürzung durch eine Verständigung einhergehenden Gefahr einer Motivationsverschiebung bei dem erkennenden Gericht entgegengewirkt und dem mit der Zusage einer wesentlichen Strafmilderung für den Fall eines Geständnisses verbundenen Anreiz für den Angeklagten, ein (teilweise) falsches Geständnis abzulegen, Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Wie alle wesentlichen Elemente einer Verständigung sind sie deshalb zum Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung zu machen und zu protokollieren, um der Öffentlichkeit, der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsmittelgericht eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22).

    bb) Die mit einer konkludenten Zustimmung einhergehenden Unsicherheiten über das Zustandekommen einer Verständigung ließen auch Raum für "informelle' Absprachen und "Deals', die wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Gebots der Verfahrensfairness schon von Verfassungs wegen untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 18).

    Daher sind diese Vorschriften als Schutzmechanismen vor gesetzwidrigen Verständigungen zu verstehen und nicht als reine Ordnungsvorschriften (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2015 - 2 BvR 1043/15 -, Rn. 7).

    Hält sich das Gericht an eine solche gesetzwidrige Verständigung, wird ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen sein, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß behaftet ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 37).

    Nur in besonderen Ausnahmefällen wird man ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten ausschließen können (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38).

    Soweit eine konkludente Zustimmung im Raum steht, belegt schon der Verweis auf den Verfahrensgang bei der Auslegung der als Zustimmungserklärung gedeuteten Erklärung zur Verfahrensabtrennung Unsicherheiten über Form und Inhalt dieser Erklärung, die die verfassungsrechtlich gebotene effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22) erschweren.

    Das Gebot der Verfahrensfairness erfordert, dass der Angeklagte sich bei Abgabe des verständigungsbasierten Geständnisses sicher sein kann, dass ihm die strafprozessualen Regelungen zur Verständigung Schutz bieten (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Eine solche Strafzumessungsregel missachtete nicht nur das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens (vgl. dazu BVerfGE 20, 323 ; 120, 224 ; 133, 168 ), das nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Sie bewirkte auch eine unzulässige Einwirkung auf den im Verfassungsrang stehenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 38, 105 ; 110, 1 ; 133, 168 ), denn eine solche (ungeschriebene) Strafzumessungsregelung verstärkte die für eine Verständigung typische Anreiz- und Verlockungssituation bei dem Angeklagten (vgl. 133, 168 <224 f. Rn. 99; 231 Rn. 112; 237 f. Rn. 126>) und verletzte die Verfahrensfairness.

    Ein besonderer Ausnahmefall, in dem ein Beruhen auszuschließen ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38), dürfte hier nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer auf die Wirksamkeit der Verständigung - insbesondere den Schutz durch § 257c Abs. 4 StPO - vertraute, als er ein Geständnis ablegte.

  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Wie alle wesentlichen Elemente einer Verständigung sind sie deshalb zum Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung zu machen und zu protokollieren, um der Öffentlichkeit, der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsmittelgericht eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22).

    Verklausulierte Zustimmungserklärungen bergen die Gefahr eines - für den Angeklagten und die Öffentlichkeit nicht erkennbaren - "Schulterschlusses' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, vor dem die Konzeption der Verständigungsregeln den von der Verständigung betroffenen Angeklagten schützen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 23).

    Durch die strengen Formalia des Verständigungsverfahrens, insbesondere durch die strengen Transparenz- und Dokumentationspflichten, soll der Gefahr von intransparenten, unkontrollierbaren "Deals' vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22).

    Hält sich das Gericht an eine solche gesetzwidrige Verständigung, wird ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen sein, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß behaftet ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 37).

    Nur in besonderen Ausnahmefällen wird man ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten ausschließen können (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38).

    Soweit eine konkludente Zustimmung im Raum steht, belegt schon der Verweis auf den Verfahrensgang bei der Auslegung der als Zustimmungserklärung gedeuteten Erklärung zur Verfahrensabtrennung Unsicherheiten über Form und Inhalt dieser Erklärung, die die verfassungsrechtlich gebotene effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22) erschweren.

    Ein besonderer Ausnahmefall, in dem ein Beruhen auszuschließen ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38), dürfte hier nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer auf die Wirksamkeit der Verständigung - insbesondere den Schutz durch § 257c Abs. 4 StPO - vertraute, als er ein Geständnis ablegte.

    Ohnehin darf die Frage des Beruhens des Urteils auf dem Verstoß gegen das im Zusammenhang mit den Transparenzvorschriften stehende Zustimmungserfordernis nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten beurteilt werden, denn eine solche Argumentation blendete die Bedeutung des Zustimmungserfordernisses für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten und damit der Verfahrensfairness dient, aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 39).

  • BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14

    Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (Auseinandersetzung mit vorhandener

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Wie alle wesentlichen Elemente einer Verständigung sind sie deshalb zum Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung zu machen und zu protokollieren, um der Öffentlichkeit, der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsmittelgericht eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22).

    bb) Die mit einer konkludenten Zustimmung einhergehenden Unsicherheiten über das Zustandekommen einer Verständigung ließen auch Raum für "informelle' Absprachen und "Deals', die wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Gebots der Verfahrensfairness schon von Verfassungs wegen untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 18).

    Verklausulierte Zustimmungserklärungen bergen die Gefahr eines - für den Angeklagten und die Öffentlichkeit nicht erkennbaren - "Schulterschlusses' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, vor dem die Konzeption der Verständigungsregeln den von der Verständigung betroffenen Angeklagten schützen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 23).

    Durch die strengen Formalia des Verständigungsverfahrens, insbesondere durch die strengen Transparenz- und Dokumentationspflichten, soll der Gefahr von intransparenten, unkontrollierbaren "Deals' vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22).

    Soweit eine konkludente Zustimmung im Raum steht, belegt schon der Verweis auf den Verfahrensgang bei der Auslegung der als Zustimmungserklärung gedeuteten Erklärung zur Verfahrensabtrennung Unsicherheiten über Form und Inhalt dieser Erklärung, die die verfassungsrechtlich gebotene effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22) erschweren.

  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 428/18

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen zur Fristwahrung

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).

    Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und die Revisionsentscheidung regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben wird, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Beschuldigten - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

    Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3).

    Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 12; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

  • BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13

    Begründung der Verfassungsbeschwerde (Darlegungslast in Zweifelsfällen auch

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).

    Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und die Revisionsentscheidung regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben wird, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Beschuldigten - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

    Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15

    Verbot informeller Absprachen (Recht auf ein faires Verfahren; abschließender

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    bb) Die mit einer konkludenten Zustimmung einhergehenden Unsicherheiten über das Zustandekommen einer Verständigung ließen auch Raum für "informelle' Absprachen und "Deals', die wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Gebots der Verfahrensfairness schon von Verfassungs wegen untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 18).

    Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Revisionsstaatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Sie bewirkte auch eine unzulässige Einwirkung auf den im Verfassungsrang stehenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 38, 105 ; 110, 1 ; 133, 168 ), denn eine solche (ungeschriebene) Strafzumessungsregelung verstärkte die für eine Verständigung typische Anreiz- und Verlockungssituation bei dem Angeklagten (vgl. 133, 168 <224 f. Rn. 99; 231 Rn. 112; 237 f. Rn. 126>) und verletzte die Verfahrensfairness.
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Eine solche Strafzumessungsregel missachtete nicht nur das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens (vgl. dazu BVerfGE 20, 323 ; 120, 224 ; 133, 168 ), das nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. BVerfGE 133, 168 ).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Revisionsstaatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20
    Sie bewirkte auch eine unzulässige Einwirkung auf den im Verfassungsrang stehenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 38, 105 ; 110, 1 ; 133, 168 ), denn eine solche (ungeschriebene) Strafzumessungsregelung verstärkte die für eine Verständigung typische Anreiz- und Verlockungssituation bei dem Angeklagten (vgl. 133, 168 <224 f. Rn. 99; 231 Rn. 112; 237 f. Rn. 126>) und verletzte die Verfahrensfairness.
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

  • BVerfG, 09.12.2015 - 2 BvR 1043/15

    Absprachen im Strafverfahren (Verfahrensverständigung; Recht auf ein faires

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 393/13

    Inbegriffsrüge

  • BGH, 10.11.2010 - 5 StR 424/10

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung (keine unvertretbare Milde; Prozessverhalten

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

  • BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13

    Verständigung (Unzulässigkeit einer Verständigung, die nicht den gesetzlichen

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 169/19

    Verständigung (ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 299/94

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde - keine Wiedereinsetzung in

  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BGH, 07.12.2016 - 5 StR 39/16

    Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung der Zustimmung Staatsanwaltschaft als

  • BVerfG, 11.07.2018 - 2 BvR 1548/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20

    DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen

    Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

    Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

  • BVerfG, 02.02.2024 - 2 BvR 1255/23

    Mangels substantiierten Aufzeigens der Einhaltung der Monatsfrist unzulässige

    a) Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ersichtlich ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6).
  • BGH, 14.07.2022 - 3 StR 455/21

    Erfolglose Rüge einer informellen Verfahrensabsprache (Erklärung des Vorsitzenden

    (3) Jedoch liegt ausgehend von dem vorstehend geschilderten Prozessgeschehen keine den Vorgaben des § 257c StPO widerstreitende und damit rechtswidrige informelle Verständigung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20, NJW 2021, 2269 Rn. 10 ff.; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 75 f., 115; BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257c Rn. 4; KKStPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 44, 59d) vor.

    (b) Entgegen der Auffassung der Revision belegt die Erklärung des Vorsitzenden in einer Gesamtschau mit dem übrigen Prozessgeschehen indes nicht, dass die Strafkammer das Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20, NJW 2021, 2269 Rn. 12 ff.) umgehen wollte und sich mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger (konkludent) dahin verständigte, der Angeklagte werde bei einer geständigen Einlassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (vgl. zur Notwendigkeit des Erwiesenseins einer informellen Verständigung für den Erfolg einer hierauf abzielenden Verfahrensrüge BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 StR 153/16, NStZ 2017, 52).

    Auch eine Verständigung muss eine schuldangemessene Strafe zum Inhalt haben (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 67, 105, 109), so dass es keine Bedenken aufwirft, wenn der ohne eine Verständigung für den Fall eines Geständnisses in Aussicht gestellte Strafrahmen dem eines zuvor unterbreiteten Verständigungsvorschlages entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20, NJW 2021, 2269 Rn. 25; BGH, Urteil vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749 Rn. 22).

  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Auch wirft es keine Bedenken auf, wenn das Gericht erklärt, es erachte bei dem Prozessverhalten des Angeklagten, auf dem ein Verständigungsvorschlag beruhe, auch ohne eine förmliche Verständigung gemäß § 257c StPO eine Strafe innerhalb des Rahmens für angemessen, der in dem Vorschlag genannt sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20, NJW 2021, 2269 Rn. 25; BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - 3 StR 455/21, juris Rn. 28; vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749 Rn. 22; vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10, NStZ 2011, 590, 591; kritisch Schneider, NStZ 2018, 232, 233 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 06.04.2022 - VerfGH 22/20

    Individualverfassungsbeschwerden

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof geht daher weiter von einem Zugang noch im Jahr 2020 aus, abgesehen davon, dass auch schon allein die fehlende Angabe des Datums der Zustellung, wie auch bereits im Hinweisschreiben vom 27. September 2021 ausgeführt, die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig rechtfertigen würde (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerfG, 13.01.2022 - 2 BvR 176/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter

    Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6).

    Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

  • BVerfG, 01.09.2021 - 2 BvR 1425/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierten

    Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6).

    Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 43/21

    Verständigung (Begriff des Verständigungsvorschlags: Konnex zwischen prozessualem

    Zwar ist mangels ausdrücklicher Zustimmungserklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 Rn. 12 ff.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 169/19 Rn. 11 mwN und vom 7. Dezember 2016 - 5 StR 39/16) keine formelle Verständigung im Sinne des § 257c StPO zustande gekommen.
  • BVerfG, 02.06.2021 - 2 BvR 847/21

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Darlegungen zur Einhaltung der

    Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6).

    Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

  • BVerfG, 25.04.2022 - 2 BvR 1705/20

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Darlegungen zur Einhaltung der

    Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6).

    Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvR 2200/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegungen zu allen

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
  • BGH, 22.06.2021 - 5 StR 157/21

    Ausnahmsweise Ausschluss eines Beruhens des Urteils auf der Verletzung der

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