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   BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1547/94   

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https://dejure.org/1994,3997
BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1547/94 (https://dejure.org/1994,3997)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 2 BvR 1547/94 (https://dejure.org/1994,3997)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 1994 - 2 BvR 1547/94 (https://dejure.org/1994,3997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anfechtfarkeit strafgerichtlicher Eröffnungsbeschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwischenentscheidungen - Erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Verfassungsverstoß - Ausgangsverfahren - Fachgerichtliche Überprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 316
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1547/94
    Erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse sind Zwischenentscheidungen, die grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (BVerfGE 1, 9 f. und BVerfGE 25, 336 [343]).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der angebliche Verfassungsverstoß im Ausgangsverfahren zum Gegenstand der fachgerichtlichen Nachprüfung gemacht werden kann (BVerfGE 25, 336 [344]).

  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51

    Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1547/94
    Erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse sind Zwischenentscheidungen, die grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (BVerfGE 1, 9 f. und BVerfGE 25, 336 [343]).
  • BVerfG, 09.08.2007 - 2 BvR 1277/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (grundsätzlicher Ausschluss gegen

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene etwaige durch die Zwischenentscheidung bewirkte Grundrechtsverletzungen nicht mit der Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren rügen kann (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.8. 1994 - 2 BvR 1547/94 -, NJW 1995, S. 316) oder ihm die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.12.2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.8.2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Abs.-Nr. 20 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 25.9.2001 - 2 BvR 1152/01 -, NStZ 2002, S. 99).
  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1246/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene etwaige durch die Zwischenentscheidung bewirkte Verfassungsverstöße nicht mit der Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren rügen kann (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 1547/94 -, NJW 1995, S. 316) oder die durch die Zwischenentscheidung eintretende Grundrechtsverletzung irreparabel ist.
  • BGH, 24.01.2013 - StB 19/12

    Grundsätzliche Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

    Hiergegen bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 1994 - 2 BvR 1547/94, NJW 1995, 316).
  • VerfG Brandenburg, 19.11.1998 - VfGBbg 39/98

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen erstinstanzlichen

    Der erstinstanzliche Eröffnungsbeschluß ist als bloße Zwischenentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht angreifbar (vgl. BVerfGE 1, 9, 10; 25, 336, 343; NJW 1989, 2464; NJW 1995, 316).
  • VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 43-IV-99
    Als Zwischenentscheidung kann der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 03. Mai 1999 wegen der aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG folgenden Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 9 [10]; BVerfGE 25, 336 [343]; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] NJW 1989, 2464 und NJW 1995, 316; BVerfG [2.
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