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   BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62   

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BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 121
  • NJW 1962, 1493
  • MDR 1962, 881
  • DÖV 1962, 698
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in seinem Beschluß vom 3. September 1957 (BVerfGE 7, 99 ff.) angedeutet, daß die Bemessung der Sendezeiten in gewissen Grenzen nach der Bedeutung der Parteien differenziert werden dürfe.

    Fühlen sie sich hingegen durch eine öffentliche Anstalt in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, so steht ihnen nur der Weg der Verfassungsbeschwerde offen (BVerfGE 7, 99 [103]; Beschluß vom 12. September 1961 - 2 BvQ 6/61 = BVerfGE 13, 204).

    Die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben gehören nach deutschem Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]; 12, 205 [246]).

    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    a) Bei der Zuteilung von Sendezeiten müssen nur solche Parteien berücksichtigt werden, für die Landeslisten im Sendebereich der Rundfunkanstalt zugelassen sind (BVerfGE 7, 99 [108]).

    Nach dem Beschluß des Gerichts vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -(BVerfGE 7, 99 [108]) kann in diesem Zusammenhang in der Regel das vorhergehende Wahlergebnis als ein gewichtiges Indiz für die gegenwärtige Bedeutung der an der Neuwahl beteiligten politischen Parteien herangezogen werden.

    Insbesondere dürfen kleine Gruppen, die zur Teilnahme an der Wahl im Sendebereich zugelassen sind, nicht von der Rundfunkpropaganda gänzlich ausgeschlossen werden (BVerfGE 7, 99 [108]).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

    Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Damit diese Entscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es nötig, daß die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Aussichten in den Wahlkampf eintreten (BVerfGE 3, 19 [26 f.]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur im Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch in diesem Vorfeld der politischen Willensbildung streng formal zu verstehen" (BVerfGE 8, 51 [68]).

    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen insofern einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede alle Staatsbürger absolut gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 11, 351 [360]).

    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

    Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]).

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

    Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben gehören nach deutschem Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]; 12, 205 [246]).

    Er kann dieser Aufgabe in einer dem Art. 5 GG entsprechenden Weise nur gerecht werden, wenn sein Gesamtprogramm ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung aufweist (BVerfGE 12, 205 [262 f.]).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen insofern einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede alle Staatsbürger absolut gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 11, 351 [360]).

    Sie kommt nur zur Anwendung, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (BVerfGE 7, 75 [76 f.]; 7, 95 [99]; 8, 195 [196]; 11, 366 [367]; 12, 9 [10]).

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Erstattungspflicht bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 289/56

    Vorsaussetzungen für die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 136/51

    Verfassungsmäßigkeit des gemischten Wahlsystems und der 5 %-Klausel

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60

    Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch

  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    Sendezeit II

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Die politischen Parteien sind deshalb insbesondere berechtigt, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Bereich des Wahlrechts im Wege der Organklage zu rügen (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 4, 27 [30f]; vgl. ferner BVerfGE 11, 239 [241f]; 14, 121 [129]; 20, 18 [22]; 24, 260 [263]; 24, 300 [329]).

    Es gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie erfolgende Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 14, 121 [132f]).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).

    Jedenfalls gilt das Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ), sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind (vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Die Sichtwerbung für Wahlen gehört - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlpropaganda im Rundfunk (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [131/32]) - "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden" (BVerfGE a.a.O. sowie weiter BVerfGE 34, 160 [163] gegenüber BVerfGE 7, 99 [107], wo noch dahingestellt geblieben war, ob der Rundfunk verpflichtet sei, politischen Parteien. Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen).

    Der Senat kann es für die Entscheidung der vorliegenden Sache offenlassen, unter welchen Voraussetzungen jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt ist; jedenfalls muß eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht werden (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [139] für Rundfunksendezeiten).

    Auch insoweit liegt der Vergleich der Wahlsichtwerbung auf Straßenland mit der Wahlwerbung im Rundfunk nahe, deren Beurteilung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 5 PartG insbesondere BVerfGE 7, 99 und 14, 121) letztlich der Regelung des § 5 Abs. 1 PartG zugrunde liegt.

    Auch bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Wahl sieht Werbung handelt es sich um eine Art von hoheitlicher Verteilung und Zuteilung (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [133 f.]); denn nur die Gemeinde als Hoheitsträger kann - unter Kontrolle durch die Gerichte - die Erlaubnis zur Wahlwerbung an einer bestimmten Stelle erteilen und - wenn sich mehrere Parteien um dieselbe Stelle bemühen - eine gerechte und sachangemessene Verteilung vornehmen, deren Grundzüge in § 5 Abs. 1 Sätze 2 ff. PartG im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Prinzip der lediglich abgestuften Chancengleichheit niedergelegt sind.

    Ähnlich wie beim Rundfunk, bei dem nur eine beschränkte Sendezeit für die Wahlpropaganda zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [133]) und zur Verfügung zu stehen braucht, läßt sich also auch bei einer Wahlsichtwerbung auf Straßenland die in § 5 Abs. 1 PartG vorausgesetzte Verteilerfunktion der öffentlichen Hand nicht ausschließen.

    Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 PartG und damit für die Abstufung spricht schließlich der Umstand, daß die absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien eine Verfälschung mit sich brächte, weil mit einer solchen Gleichbehandlung der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht würde; die formale Gleichbehandlung würde damit das Recht der größeren Parteien auf Achtung auch ihrer Chancengleichheit zugunsten der kleineren Parteien und damit zugleich das Neutralitätsgebot der Träger öffentlicher Gewalt im Wahlkampf verletzen (vgl. Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Aufl. 1972, S. 247 f., ähnlich Werner Weber in DÖV 1962, 241 [244], vgl. ferner BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136 f. zu c]); die formale Gleichbehandlung hätte mithin eine nicht zu billigende Ungleichbehandlung zur Folge (vgl. auch BVerfGE 34, 160 [164]).

    Die verfassungspolitische Unerwünschtheit von Splittergruppen und die Befugnis des Gesetzgebers, der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und Parteien bereits bei der Wahl und durch Aufnahme angemessener Sperrklauseln entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136]; 20, 56 [117]; BVerwGE 44, 187 [192]), gibt keine Rechtfertigung, die ohnehin nicht allzu optimistisch zu beurteilende Chance neuer und kleiner Parteien, eine Sperrklausel zu überwinden, im Vorfeld, also bei der Wahlvorbereitung und insbesondere der Wahl Werbung, zusätzlich zu reduzieren; das würde tendenziell darauf hinauslaufen den Status quo im Stärkeverhältnis der Parteien zu bestätigen und zu verfestigen (vgl. BVerfGE 24, 300 [345], Werner Weber a.a.O. S. 245).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen wiederholt die Möglichkeit einer Abstufung nicht nur von "besonders wichtigen Gründen" (BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [134]) abhängig gemacht, sondern es nur "innerhalb eines eng umgrenzten Rahmens" zugelassen, von der formalen Chancengleichheit abzuweichen (a.a.O. S. 136), der Abstufung mithin "verfassungsrechtlich enge Schranken gezogen" (a.a.O. S. 138).

    Das führt dazu, daß jedenfalls für die Genehmigung einer Wahl sieht Werbung auf Straßenland nicht im wesentlichen lediglich auf die Stimmenverhältnisse bei vorausgegangenen Wahlen abgestellt werden kann, ein Kriterium, das zumal im Fall der Klägerin, die sich erstmalig an der Kommunalwahl 1969 in Nordrhein-Westfalen beteiligte, versagt; vielmehr ist den kleinen Parteien eine überproportionale, also großzügig bemessene Mindestzahl von Stellplätzen zuzuerkennen, während diese Zahl bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen ist (vgl. z.B. die Quotelung in BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [139] und 34, 160 [161]).

    Eine wirksame Wahlpropaganda in angemessenem Umfang muß also noch möglich bleiben (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [139]).

    Bei der Verteilung von Sendezeiten geht die Praxis offenbar von dieser Überlegung aus (vgl. z.B. die Zahlenangaben in BVerfGE 7, 99 [101]; 13, 204 [205]; 14, 121 [139]; 34, 160 [161], aus denen sich ergibt, daß der Sendezeitenanteil der größten Parteien höchstens etwa das Vier- bis Fünffache des Anteils der kleinsten Partei erreichte).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Der permanente Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mündet ein in den für die Willensbildung im Staat entscheidenden Akt der Parlamentswahl (BVerfGE 14, 121 [132]).

    Vor allem aber sind es die politischen Parteien, die zwischen den Wahlen im Sinn der von ihnen mitgeformten Meinung des Volkes die Entscheidungen der Verfassungsorgane, insbesondere die Beschlüsse der Parlamente, beeinflussen; sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 5, 85 [134]; 14, 121 [133]).

    aa) Für die finanziellen Beziehungen zwischen den obersten Verfassungsorganen und den politischen Parteien gilt zunächst, daß der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird, und daß er ebenfalls nicht verpflichtet ist, die faktisch vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten der Einflußnahme der politischen Parteien auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes durch finanzielle oder andere Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfGE 8, 51 [65, 68]; 14, 121 [134]).

    bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).

    Es ist richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d.h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter (BVerfGE 13, 54 [81]) und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133] sowie Bericht S. 68).

    Vornehmlich durch die Wahlen entscheiden die Aktivbürger über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihren Einfluß auf die Bildung des Staatswillens (BVerfGE 3, 19 [26]; 13, 54 [83]; 14, 121 [133]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung der Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung die den Parteien durch Art. 21 GG gewährleistete Freiheit achten (vgl. BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 14, 121 [133]; 17, 155 [166]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

    Jede verschiedene Behandlung der Parteien, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt, ist ihm verfassungskräftig versagt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]).

    Damit würde eine Entwicklung gefördert, der die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte 5 v.H.-Klausel entgegengewirkt hat (BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [135]).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verteilung von Sendezeiten im Rundfunk für die Wahlpropaganda der Parteien kann hierfür Anhaltspunkte geben (BVerfGE 14, 121 [134 ff.]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, daß diese Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]).

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ).
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Zu Zeiten der Weimarer Republik hatte der Reichstag stets über zehn Parteien und barg damit die Gefahr einer übermäßigen Parteienzersplitterung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 14, 121 ; 34, 81 ).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ; 138, 102 ).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    § 5 PartG berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vergabe von Sendezeiten (BVerfGE 14, 121 ff.).

    Da es heute die Parteien sind, die die Aktivbürger für die Wahlen zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschließen, hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, daß auch der Satz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muß (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 ff.]).

    Der Gesetzgeber muß deshalb bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung beachten, daß ihm auf diesem Gebiete besonders enge Grenzen gezogen sind und ihm jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 13, 243 [247]; 14, 121 [133]; 20, 56 [116]).

    Diesem Zweck dient die 5 v. H.- Klausel des allgemeinen Wahlrechts, die ein arbeitsfähiges Parlament gewährleisten soll, das auch in der Lage ist, eine funktionsfähige Regierung zu bilden (BVerfGE 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [134 f.]).

    Indirekt wird als Folge dieser Beschränkung der formalen Wahlrechtsgleichheit zugleich der Stimmenzersplitterung vor der Wahl begegnet (vgl. BVerfGE 12, 135 [137]; 14, 121 [135]).

    a) Der Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet werden soll, gebietet nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit und den verschiedenen politischen Zielsetzungen der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]; 20, 56 [118]).

    b) Auch in den Entscheidungen zur Vergabe von Sendezeiten hat das Bundesverfassungsgericht bei der Zuteilung der Sendezeiten in einem bestimmten Ausmaß eine Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [134]).

    Allerdings hat es hinzugefügt, daß eine ausschließliche Anknüpfung an den vorhergehenden Wahlerfolg mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar sei, weil sie wegen der zusätzlichen Werbewirkung einer erheblich längeren Sendezeit und einer größeren Anzahl von Sendeterminen einer Aufrechterhaltung des Status quo Vorschub leiste und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinauslaufe (BVerfGE 14, 121 [137]).

    a) Das Prinzip der größtmöglichen Offenheit der Wahl verlangt an sich, daß vor einer Wahl die Parteien grundsätzlich nicht allein nach Maßgabe des letzten Wahlergebnisses unterschiedlich behandelt werden dürfen (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [137]).

    Damit sind mögliche Veränderungen in der Wählerschaft während der Legislaturperiode (vgl. BVerfGE 14, 121 [137]) hinreichend berücksichtigt.

    Daher darf die besondere Bedeutung der Parteien, durch deren Gegen- und Miteinanderwirken die bisherige Entwicklung entscheidend geprägt worden ist, bei der Gewährung öffentlicher Leistungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 14, 121 [136]).

    Als Kriterien für die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien kommen vor allem die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen in Betracht, danach die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 7, 99 [108]; 14, 121 [137]).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (BVerfGE 14, 121 [140]).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02

    Kanzlerduell

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2002 - 8 B 1444/02

    "TV-Duell" ohne Westerwelle

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

  • StGH Niedersachsen, 24.11.2020 - StGH 6/19

    Ministerpräsident; Landesregierung; Äußerung; Äußerungsbefugnis; politische

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68

    Ermessensreduzierung auf Null durch den Gleichheitssatz - Wahlwerbung im Rundfunk

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 83/11

    Eingetragene Genossenschaft: Wirksamkeit von Vorschriften der Wahlordnung zur

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

  • OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04

    Rundfunk- und Fernsehrecht, Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12

    Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97

    Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 43.72

    Bereitstellung gemeindeeigener Plakatflächen für Wahlpropaganda politischer

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04

    Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • VG Mainz, 04.10.2023 - 4 L 532/23

    Wahlsendungen des ZDF über die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

  • BVerwG, 16.11.1973 - VII C 33.72

    Entsprechende Anwendung des § 18 Parteiengesetz (PartG) auf unabhängige

  • VG Frankfurt/Main, 28.01.1999 - 15 G 161/99

    Beschränkung der Teilnehmer einer Wahlsendung auf Vertreter der zur Zeit im

  • StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

  • VG Gießen, 27.02.2001 - 8 G 335/01

    Umfang der Plakatiermöglicheiten einer Partei im Wahlkampf

  • VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95

    Wahlprüfung; Wohnsitzbegriff; Wohnung; ausfüllungsbedürftiger Begriff;

  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

  • VerfGH Thüringen, 30.01.2003 - VerfGH 14/00

    Verfassungsbeschwerde, hilfsweise Organstreitigkeit § 22 Abs. 2 ThürKWG, § 33

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

  • LG München I, 08.09.2022 - 5 HKO 5571/21

    Genossenschaftsrechtliche Beschlussmängelklage bezüglich der Wirksamkeit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2017 - 5 B 467/17

    Teilnahmeanspruch der Vertreter der Partei "Die Linke" an den Podiumsdiskussionen

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • VG Düsseldorf, 21.03.2019 - 1 L 687/19

    Wahl zum Seniorenrat

  • OVG Bremen, 18.09.1991 - 1 B 53/91

    Anspruch auf Teilnahme an einem im Fernsehen ausgestrahlten Wahlhearing gegenüber

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvP 1/75

    Volksentscheid über die Angliederung des Regierungsbezirks Montabaur an Hessen

  • OVG Hamburg, 14.09.1993 - Bs III 340/93
  • VG Bremen, 28.03.2007 - 2 V 579/07

    Nutzung der Stadthalle Bremerhaven durch die DVU

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 86.85

    Wahlwerbesendungen II - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

  • BFH, 14.07.1982 - II R 16/81

    Ausführung einer Grundstücksschenkung; Steuerklasse bei einer erst nach dem Tod

  • BGH, 21.12.1967 - VII ZR 166/63

    Aussetzungs- und Vorlegungsbeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG)

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 9/93

    Auslagenerstattung

  • FG Niedersachsen, 18.08.2022 - 7 K 120/21

    Aufhebung des an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Vorlagebeschlusses nach

  • BVerfG, 24.02.1983 - 2 BvR 323/83

    Wahlwerbezeiten in Hörfunk und Fernsehen - Landtagswahl Rheinland-Pfalz 1983

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - 10 S 2866/96

    Teilnahme von politischen Parteien an Fernsehdiskussion - Chancengleichheit im

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvH 1/84

    Verfassungsmäßigkeit des im Land Hessen geltenden "Ein-Stimmen-Systems"

  • OLG Köln, 27.08.1993 - 2 U 122/93

    Anspruch auf Ausstrahlung von vier Wahlwerbespots im Fernsehen; Bedenken gegen

  • VG Schleswig, 17.08.2017 - 3 B 110/17

    Sondernutzungserlaubnis

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 190/01
  • VG Saarlouis, 07.03.2017 - 3 L 321/17

    Anspruch von Parteien auf Teilnahme an Fernsehsendungen vor einer Wahl

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.03.2007 - LVG 10/06

    Rechtswegerfordernis bzw. zuständige Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung einer

  • VG Greifswald, 29.07.2011 - 6 B 726/11

    Erlaubnis zum Anbringen von weiteren Plakattafeln im Stadtgebiet über die

  • OVG Sachsen, 22.03.2006 - 3 BS 79/06

    Teilerfolg der DVU wegen Redezeit im MDR

  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70

    Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • VG München, 12.12.2016 - M 10 K 16.2139

    Fehlende Klagebefugnis einer Partei zur Verpflichtung einer Landesregierung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2001 - 1 S 692/01

    Wahlwerbung in den Medien - Sendetermine - Chancengleichheit

  • VG Greifswald, 29.07.2011 - 6 B 732/11

    Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren Plakattafeln im Stadtgebiet

  • OLG Köln, 09.01.1973 - 15 U 27/72

    Rechtsweg für Klagen gegen Rundfunkanstalten wegen

  • OVG Bremen, 28.08.1987 - 1 B 68/87

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Gewährung von Sendezeiten für

  • BVerfG, 01.07.1964 - 2 BvR 543/63

    Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2001 - 7 G 601/01

    Kein Anspruch einer Freien Wähler Gemeinschaft auf gleiche Werbefläche im

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 84/71
  • VG Saarlouis, 16.12.2010 - 1 K 952/09

    Ärztekammerwahl nach der Wahlordnung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

  • StGH Bremen, 23.07.1964 - St 1/64

    Beschwerde der Deutschen Partei gegen einen Beschluß des Wahlprüfungsgerichts

  • VG Karlsruhe, 24.03.1976 - VI 69/76
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