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   BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92   

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https://dejure.org/1993,2165
BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92 (https://dejure.org/1993,2165)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92 (https://dejure.org/1993,2165)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 (https://dejure.org/1993,2165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92
    Dies verstoße gegen die von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit; hinsichtlich von Rechtsfragen sei dies vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 81, 347 ff.) schon entschieden worden; für Tatsachenfragen könne nichts anderes gelten.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 [356] m. w. N.).

    Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene Prozeßkostenhilfeentscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 [144]; 81, 347 [358] m. w. N.).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung weit überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozeßkostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 [358]).

    Erst das Hauptsacheverfahren eröffnet dem Unbemittelten (wie dem Gegner) hinreichende Möglichkeiten, den eigenen Standpunkt eingehend darzustellen und in geeigneter Weise Beweis anzutreten (vgl. BVerfGE 81, 347 [359]).

    Damit wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos (vgl. BVerfGE 81, 347 [362]).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92
    Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene Prozeßkostenhilfeentscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 [144]; 81, 347 [358] m. w. N.).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 ).
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - BVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2013 - L 13 AS 437/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Einbeziehung eines

    Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer, a.a.O., § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
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