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   BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04   

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https://dejure.org/2004,7263
BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04 (https://dejure.org/2004,7263)
BVerfG, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04 (https://dejure.org/2004,7263)
BVerfG, Entscheidung vom 16. September 2004 - 2 BvR 1603/04 (https://dejure.org/2004,7263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Nichtvorliegen eines Annahmegrundes; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; Verbot analoger Strafbegründung; Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet durch den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis; Verstreichenlassen der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StVG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; StVG § 2 Abs. 11 Satz 1; ; StVG § 21; ; StVG § 21 Abs. 1; ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; IntVO § 4; ; IntVO § 4 Abs. 1 Satz 3; ; IntVO § 14; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung eines ausländischen Fahrerlaubnisinhabers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 4 IntKfzV
    6-Monatsfrist des § 4 IntKfzV für den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis ist verfassungsmäßig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 69
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 27.02.1996 - Ss 2/96
    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Die Auslegung, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, sei ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG (so auch OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; OLG Celle, NZV 1996, S. 327; BayObLG, NZV 1996, S. 502 zu § 4 IntVO a.F.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 21 StVG Rn. 2; ders., NZV 1995, S. 60 f.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., 2004, § 21 StVG Rn. 6; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 f.), steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift.

    Der Grund für die Anerkennung der ausländischen Fahrausweise im Inland und die Berechtigung außerdeutscher Kraftfahrzeugführer, im Inland ein Kraftfahrzeug zu fahren, liegt für die Übergangszeit von sechs Monaten darin, den internationalen Kraftverkehr unter Zurückstellung deutscher Sicherheitsinteressen zu erleichtern (vgl. hierzu OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; Slapnicar, NJW 1985, S. 2861 ).

    Dies ergibt sich aus der Begründung zur Neufassung des § 14 IntVO, wonach § 14 IntVO nicht einschlägig ist für außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, die unter Verstoß gegen § 4 IntVO ein Kraftfahrzeug führen, jedoch nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden können (VkBl 1982, S. 496; vgl. hierzu auch BayObLG, NZV 1996, S. 502; OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 ).

  • BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96
    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Die Auslegung, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, sei ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG (so auch OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; OLG Celle, NZV 1996, S. 327; BayObLG, NZV 1996, S. 502 zu § 4 IntVO a.F.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 21 StVG Rn. 2; ders., NZV 1995, S. 60 f.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., 2004, § 21 StVG Rn. 6; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 f.), steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift.

    Dies ergibt sich aus der Begründung zur Neufassung des § 14 IntVO, wonach § 14 IntVO nicht einschlägig ist für außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, die unter Verstoß gegen § 4 IntVO ein Kraftfahrzeug führen, jedoch nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden können (VkBl 1982, S. 496; vgl. hierzu auch BayObLG, NZV 1996, S. 502; OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 ).

  • LG Memmingen, 15.12.1992 - 3 Ns 25 Js 4522/92

    Bestrafung eines Ausländers ohne deutsche FE

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Die Auslegung, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, sei ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG (so auch OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; OLG Celle, NZV 1996, S. 327; BayObLG, NZV 1996, S. 502 zu § 4 IntVO a.F.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 21 StVG Rn. 2; ders., NZV 1995, S. 60 f.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., 2004, § 21 StVG Rn. 6; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 f.), steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift.

    Dies ergibt sich aus der Begründung zur Neufassung des § 14 IntVO, wonach § 14 IntVO nicht einschlägig ist für außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, die unter Verstoß gegen § 4 IntVO ein Kraftfahrzeug führen, jedoch nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden können (VkBl 1982, S. 496; vgl. hierzu auch BayObLG, NZV 1996, S. 502; OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist sich dieser als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist sich dieser als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist sich dieser als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).
  • OLG Celle, 31.01.1996 - 3 Ss 127/95
    Auszug aus BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04
    Die Auslegung, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, sei ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG (so auch OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; OLG Celle, NZV 1996, S. 327; BayObLG, NZV 1996, S. 502 zu § 4 IntVO a.F.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 21 StVG Rn. 2; ders., NZV 1995, S. 60 f.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., 2004, § 21 StVG Rn. 6; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 f.), steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift.
  • AG Kehl, 14.12.2022 - 2 Cs 504 Js 14645/21

    Strafbarkeit des Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Erteilung einer französischen

    Schutzzweck des § 21 Abs. 1 StVG ist nämlich die Verkehrssicherheit und die Individualinteressen einzelner Verkehrsteilnehmer (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 27. Aufl. 2022, StVG § 21 Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 -, BVerfGE 51, 60-77, und vom 16. September 2004 - 2 BvR1603/04 -, BVerfGK 4, 69-72); § 21 Abs. 1 StVG dient der Abwehr abstrakter Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer durch Personen, die entweder nach positiver Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis entzogen oder deren Eignung mangels Prüfung noch nicht (behördlich) festgestellt wurde (Mitsch NZV 2007, 66).
  • LG Kiel, 23.11.2015 - 8 Qs 48/15

    Unfallflucht - Aussage Ehefrau des Beschuldigten bei Belehrungsmangel

    Darüber hinaus besteht aber auch der dringende Verdacht gegen den Beschuldigten, sich tateinheitlich wegen eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht zu haben, da seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 Abs. 1 FeV als diejenige des Inhabers einer in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nur noch sechs Monate lang, mithin nur noch bis zum 20.06.2014, weiter gegolten hatte (vgl. zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit eines solchen Sachverhaltes und der Verfassungsmäßigkeit seiner Strafbarkeit der zu der durch die FeV abgelösten Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) ergangenen Beschluss des BVerfG vom 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04).
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