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   BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06   

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BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06 (https://dejure.org/2006,1573)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06 (https://dejure.org/2006,1573)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06 (https://dejure.org/2006,1573)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 354 Abs. 1 StPO; § 121 Abs. 2 GVG; § 223 Abs. 1 StGB
    Willkürverbot; gesetzlicher Richter (Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe als Einzelstrafe durch das Revisionsgericht; Vorlage an den Bundesgerichtshof); rechtliches Gehör (Erfordernis einer Begründung bei Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit dem Willkürverbot; Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung durch eine bloß psychische Einwirkung auf den Geschädigten; Somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Belästigung eines Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 354 Abs. 1; ; GVG § 121 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß einer strafgerichtlichen Verurteilung gegen das Willkürgebot; Verfassungsmäßigkeit der Bestätigung einer Strafe durch das Revisionsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Belästigung eines Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Warenbestellungen für den unliebsamen Nachbarn können eine strafrechtliche Verfolgung wegen Körperverletzung und Betrugs nach sich ziehen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Nachbarstreit: Belästigung mit unbestellten Warenlieferungen hat strafrechtliche Folgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Zwar kann ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 54, 100 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207 ).

    Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen kann dies verfassungsrechtlich geboten sein, wenn ein Gericht von Normen einfachen Rechts in der Auslegung, die sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gewonnen haben, abweicht (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122 ; 81, 97 ).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01

    Kein Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens bzw das Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris).
  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2049/99

    Schuldspruchberichtigung durch Revisionsgericht verfassungsrechtlich nicht zu

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Zwar kann ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 54, 100 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207 ).
  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 466/99
    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
    Zwar kann ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 54, 100 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207 ).
  • BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 1380/90

    Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidungen des

  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 2178/98

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 7.71

    Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst - Anforderungen

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 07.01.2004 - 2 BvR 1704/01

    Recht auf den gesetzlichen Richter (willkürliche Erwägungen; Auslegung einer

  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Die Entscheidung des Revisionsgerichts verstößt aber nur dann gegen das Recht auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 54, 100 ; BVerfGK 2, 207 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06 -, Rn. 11).

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Normen des Revisionsrechts so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass diese nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06 -, Rn. 11).

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Der Senat ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich und setzt die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 44/14; BVerfG - Kammer -, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06).
  • BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges

    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung nähergelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06 -, Rn. 17).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 632/09

    Gefangenenmeuterei (Tateinheit zur Nötigung oder zum tätlichen Angriff mit dem

    Auf die Rechtsfolgenaussprüche haben die Schuldspruchänderungen keine Auswirkungen, da der Erziehungsbedarf der Angeklagten und der Unrechtsgehalt der Tat hiervon nicht berührt werden und deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter - der auf die tateinheitliche Verurteilung auch wegen versuchter Gefangenenmeuterei bei der Strafzumessung nicht abgestellt hat - bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen eine andere Strafe verhängt hätte (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 592/09

    Handlungseinheit; Tateinheit beim Computerbetrug

    Der Senat schließt daher - auch im Hinblick auf unverändert gebliebenen Schaden von insgesamt 447.091,91 EUR - aus, dass der Ausspruch über die ohnehin sehr maßvolle Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Bewertung der Konkurrenzen beruht und die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BVerfG Beschl. vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06).
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