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   BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05   

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BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05 (https://dejure.org/2006,15892)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05 (https://dejure.org/2006,15892)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 (https://dejure.org/2006,15892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • degruyter.com PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    Kopftuch der Referendarin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 320
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    Er muss deshalb grundsätzlich den in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsweg beschreiten, wenn - wie vorliegend - ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; 104, 65 [70 f.]).

    Ein Beschwerdeführer darf ausnahmsweise nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]) oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; 86, 15 [22 f.]; 104, 65 [71]).

    Darüber hinaus besteht die Aussicht, dem Bundesverfassungsgericht für den Fall einer gegen die letztinstanzliche Hauptsacheentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde oder einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die vertieft begründete Rechtsauffassung der Fachgerichte zu vermitteln; zugleich wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 68, 376 [380]; 104, 65 [73]).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    Er muss deshalb grundsätzlich den in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsweg beschreiten, wenn - wie vorliegend - ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; 104, 65 [70 f.]).

    Ein Beschwerdeführer darf ausnahmsweise nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]) oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; 86, 15 [22 f.]; 104, 65 [71]).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    a) Das an Lehrer an öffentlichen Schulen gerichtete Verbot des Tragens religiöser Symbole, die geeignet sind, religiöse oder weltanschauliche Empfindungen zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so lange der Staat sowohl bei der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung dieser Dienstpflichten auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften achtet und sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifiziert (vgl. BVerfGE 19, 1 [8]; 19, 206 [216], 24, 236 [246]; 30, 415 [422]; 93, 1 [17]; 108, 282 [298 ff.]).

    Hierbei ist - ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont - die Wirkung des verwendeten Ausdrucksmittels ebenso zu berücksichtigen wie alle dafür in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 108, 282 [303 f.]).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    a) Das an Lehrer an öffentlichen Schulen gerichtete Verbot des Tragens religiöser Symbole, die geeignet sind, religiöse oder weltanschauliche Empfindungen zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so lange der Staat sowohl bei der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung dieser Dienstpflichten auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften achtet und sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifiziert (vgl. BVerfGE 19, 1 [8]; 19, 206 [216], 24, 236 [246]; 30, 415 [422]; 93, 1 [17]; 108, 282 [298 ff.]).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    Ein Beschwerdeführer darf ausnahmsweise nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]) oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; 86, 15 [22 f.]; 104, 65 [71]).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    a) Das an Lehrer an öffentlichen Schulen gerichtete Verbot des Tragens religiöser Symbole, die geeignet sind, religiöse oder weltanschauliche Empfindungen zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so lange der Staat sowohl bei der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung dieser Dienstpflichten auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften achtet und sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifiziert (vgl. BVerfGE 19, 1 [8]; 19, 206 [216], 24, 236 [246]; 30, 415 [422]; 93, 1 [17]; 108, 282 [298 ff.]).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    Die Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm deshalb nicht unbestimmt, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 56, 1 [12]; 86, 288 [311]; 93, 213 [238]; 103, 21 [33]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    a) Grundrechtsrelevante Vorschriften müssen in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so klar formuliert sein, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. BVerfGE 62, 169 [183]; 78, 205 [212]).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    Ein Beschwerdeführer darf ausnahmsweise nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]) oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; 86, 15 [22 f.]; 104, 65 [71]).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05
    Die Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm deshalb nicht unbestimmt, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 56, 1 [12]; 86, 288 [311]; 93, 213 [238]; 103, 21 [33]).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05

    Kopftuchverbot für moslemische Lehrerin - Ablehnung; Beamter auf Widerruf;

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    Der Staat hat den Schulfrieden sicherzustellen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 -, juris, und vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 -, NJW 2009, 1289, und ihm obliegt der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (vgl. auch § 2 SchulG NRW).
  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 499/08

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in der Schule

    Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass religiöse Bekundungen bereits dann verboten sind, wenn sie "geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden (für die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 59b Abs. 4 BremSchulG BVerfG 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 - zu III 2 b der Gründe mwN, BVerfGK 7, 320; zur gleichlautenden Vorschrift des § 38 Abs. 2 SchulG BW BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 b der Gründe, BVerwGE 121, 140).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 55/09

    Kündigung - Abmahnung - Verbot religiöser Bekundungen

    Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass religiöse Bekundungen bereits dann verboten sind, wenn sie "geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden (Senat 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Rn. 18, NZA 2010, 227; für die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 59b Abs. 4 BremSchulG BVerfG 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 - zu III 2 b der Gründe mwN, BVerfGK 7, 320; zur gleichlautenden Vorschrift des § 38 Abs. 2 SchulG BW BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 b der Gründe, BVerwGE 121, 140).
  • VG Bremen, 21.06.2006 - 6 K 2036/05

    Vorbereitungsdienst Lehramt

    Mit Beschluss vom 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05 - lehnte die 1. Kammer des 2. Senats des BVerfGs die Annahme der Verfassungsbeschwerde einstimmig ab.

    Auch erfordert das gesetzliche Verbot in § 59 b Abs. 4 BremSchulG ein gleichmäßiges flächendeckendes Einschreiten unabhängig von der jeweils betroffenen Religion (BVerfG, zuletzt der in Sachen der Klägerin ergangene Beschluss v. 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05 - Seite 6 des Beschlussabdrucks unter 3. a)).Eine gesetzliche Regelung, wie sie § 59 b Abs. 4 u. 5 BremSchulG enthält, ist verfassungsgemäß, soweit sie einer Lehrkraft im Ergebnis zumutet, zur Wahrung des Schulfriedens im Zweifel auf die Ausübung des Lehrerberufs an einer öffentlichen Schule zu verzichten, wenn ihr Glaube es nicht zulässt, auf das Tragen religiöser Symbole, wie etwa das islamische Kopftuch, zu verzichten.

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 59 b Abs. 4 u. 5 BremSchulG stelle sich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, weil der bremische Gesetzgeber, anders als in anderen Bundesländern, weder die Lehramtsreferendare von dem Verbot des Tragens religiös motivierter Kleidung ausgenommen habe, noch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für sie eingeräumt habe (BVerfG, B. v. 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05 - Seite 5 des Beschlussabdrucks).

    Die Fachgerichte hätten vorrangig Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen zu gewähren und die vertieft begründete Rechtsauffassung zu vermitteln, ggfs. mit einem Vorlagebeschluss gem. Art. 100 GG (BVerfG, B. v. 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05 - Seite 5 des Beschlussabdrucks).

    Das Verbot des Tragens religiöser Symbole gem. § 59 b Abs. 4 u. 5 BremSchulG greift bereits, wenn sie abstrakt geeignet sind, den Schulfrieden zu stören (siehe OVG Bremen, B. v. 26.08.2005 - 2 B 158/095 - Seite 5-7 des Beschlussabdrucks, und BVerfG, B.v. 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05 - Seite 6/7 des Beschlussabdrucks).

  • VG Osnabrück, 18.01.2017 - 3 A 24/16

    Kopftuch I; Kopftuch II; Diskriminierung; Einstellungszusage;

    (1) Das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 -, BVerfGK 7, 320-325 = juris, Rn. 21) führte im Hinblick auf die für das Bundesland Bremen erlassene vergleichbare Regelung (§ 59 b Abs. 4 BremSchG) aus:.
  • OVG Bremen, 21.02.2007 - 2 A 279/06

    Kopftuchverbot im Vorbereitungsdienst rechtlich zulässig - abstrakte Gefährdung;

    Eine gegen den Senatsbeschluss erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.02.2006 (2 BvR 1657/05) nicht zur Entscheidung an: Die Verfassungsbeschwerde sei teils unzulässig, teils unbegründet.

    Das Bundesverfassungsgericht ist dem in seinem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin (B.v. 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05) nicht grundsätzlich entgegen getreten.

  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 208.07

    Feststellungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten bei einer Fixierung des

    11 Die von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zur Anwendung und Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führten selbst dann, wenn sie sich tatsächlich stellten, nicht zur fehlenden Bestimmtheit; die Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm deshalb nicht unbestimmt, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; Beschluss vom 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 - BVerfGK 7, 320).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2022 - 4 B 888/22

    Erlaubnis der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen nur bei Stattfinden einer

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 -, juris, Rn. 14, vom 27.1.2011 - 1 BvR 3222/09 -, BVerfGK 18, 328 = juris, Rn. 33, vom 22.2.2006 - 2 BvR 1657/05 -, BVerfGK 7, 320 = juris, Rn. 17, vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 = juris, Rn. 168, und vom 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 1.12.2009 - 4 B 37.09 -, juris, Rn. 5.
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