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   BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18   

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BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18 (https://dejure.org/2019,20711)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2019 - 2 BvR 167/18 (https://dejure.org/2019,20711)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 (https://dejure.org/2019,20711)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 242 Abs. 1 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; § 259 Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 2b RStGB; § 267b RStPO
    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung (gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei); Bestimmtheitsgebot (Verbot der Tatbestandsausweitung durch die Rechtsprechung; Vorhersehbarkeit der ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 3 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Gesetzesalternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage (echte bzw ungleichartige Wahlfeststellung) verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) - Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und ...

  • Wolters Kluwer

    Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei i.R.d. Verfassung; Rechtsinstitut der W...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Gesetzesalternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage (echte bzw ungleichartige Wahlfeststellung) verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) - Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei i.R.d. Verfassung; Rechtsinstitut der Wahlfeststellung; Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Gesetzesalternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage (echte bzw ungleichartige Wahlfeststellung) verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) - Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Diebstahl oder Hehlerei: Wahlfeststellung verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Die Wahlfeststellung ist verfassungsgemäß

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die Wahlfeststellung ist verfassungskonform

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1, Art. 2, Art. 20, Art. 103, Art. 104 GG
    Die echte Wahlfeststellung ist verfassungsgemäß - Update

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ungleichartige Wahlfeststellung

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Ungleichartige Wahlfeststellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2837
  • StV 2019, 667 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (69)

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine gesetzesalternative Verurteilung voraus, dass im Rahmen des angeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen erfüllt hat, und straflose Sachverhaltsgestaltungen sicher ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 - GSSt 1/17 -, BGHSt 62, 164 m.w.N.).

    Des Weiteren vertrat er die Auffassung, dass sie bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2017 - GSSt 1/17 -, BGHSt 62, 164).

    In der Wahlfeststellungssituation kann das Tatgericht zwar keine bestimmte Tat nachweisen und damit keinen bestimmten Straftatbestand feststellen, es steht zu seiner Überzeugung aber fest, dass der Angeklagte einen von mehreren Straftatbeständen sicher erfüllt hat: Der Angeklagte hat nach Überzeugung des Gerichts entweder den einen (gesetzlich bestimmten) Straftatbestand erfüllt oder den anderen (vgl. Stuckenberg, ZIS 2014, S. 461 sowie StV 2017, S. 811 ).

    Ein eindeutig feststehender gemeinsamer Unrechtskern und eine darauf bezogene "Sachverhaltsgewissheit' genügt für eine gesetzesalternative Verurteilung demgegenüber nicht (vgl. Stuckenberg, ZIS 2014, S. 461 sowie StV 2017, S. 811 ).

    Von den so ermittelten Strafen ist dann zu Gunsten des Angeklagten die mildeste zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58 -, BGHSt 13, 70 ; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 - GSSt 1/17 -, BGHSt 62, 164 m.w.N.; Dannecker, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Anhang zu § 1 Rn. 52).

    Durch die alternative Fassung des Schuldspruchs und die Darlegung der Voraussetzungen der wahlweisen Verurteilung in den Urteilsgründen (vgl. BVerfGE 82, 106 ) kommt jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage beruht, also zwar einerseits sicher feststeht, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen hat, andererseits aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Straftatbestände erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 - GSSt 1/17 -, BGHSt 62, 164 ; Otto, in: Festschrift für Peters, 1974, S. 373 ).

    aa) Die Rechtsprechung zur Wahlfeststellung, die sich insbesondere auf den Gedanken der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 - GSSt 1/17 -, BGHSt 62, 164 ), steht in Einklang mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

    Auch in der Folgezeit nahm der Gesetzgeber - trotz Erstreckung der Grundsätze auf weitere Straftatbestände (vgl. Überblick bei Stuckenberg, in: KMR, StPO, § 261 Rn. 145 (August 2013)) und Forderungen im Schrifttum nach einer gesetzlichen Regelung (vgl. etwa Dreher, JZ 1953, S. 421 ; Nüse, GA 1953, S. 33 ; Wolter, Alternative und eindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage im Strafrecht, 1972, S. 279 ff.) - weder die Reformen des Strafrechts noch des Strafprozessrechts zum Anlass, die Voraussetzungen und Grenzen der echten Wahlfeststellung zu normieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017- GSSt 1/17 -, BGHSt 62, 164 ; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 28 f.).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ).

    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 133, 168 ).

    Sie erzwingt ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 133, 168 ).

    Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 133, 168 ).

    Der Schutz elementarer Rechtsgüter durch Strafrecht und seine Durchsetzung im Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 113, 29 ; 133, 168 ).

    Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden, der staatliche Strafanspruch mithin so gut wie möglich durchgesetzt wird (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 129, 208 ; 133, 168 ).

    Dabei kommt den betreffenden Gesetzesmaterialien eine wichtige Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 129, 1 ; 133, 168 ; 138, 261 ; 145, 171 ).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Die Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäßigen Hehlerei verneinte das Landgericht dementsprechend, da es eine zumindest sichere Feststellung der Voraussetzungen der Hehlerei - hier: Erlangung der Sache von einem anderen - nicht treffen konnte (vgl. hierzu das angegriffene Revisionsurteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 -, NStZ-RR 2018, S. 47 ).

    Er legte deshalb dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 -, StV 2016, S. 212), nahm die Anfrage in der Folge jedoch wieder zurück (vgl. Beschluss vom 9. August 2016 - 2 StR 495/12 -, StV 2017, S. 818).

    Die sukzessive Schließung von Strafbarkeitslücken durch den Gesetzgeber, etwa im Bereich der Geldwäsche, entziehe der Wahlfeststellung die Grundlage; eine insoweit mögliche eindeutige Verurteilung dürfe durch die Wahlfeststellung nicht umgangen werden (vgl. Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 49 ff.).

    Soweit die Strafzumessung des Landgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche, sei auszuschließen, dass der Strafausspruch darauf beruhe, da es bei seiner einheitlich begründeten Strafzumessungsentscheidung die jeweils günstigsten Faktoren aus beiden Alternativen herangezogen habe (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 -, NStZ-RR 2018, S. 47 ).

    Der Umstand, dass sich das Gericht nicht von der Richtigkeit einer Sachverhaltsvariante überzeugen kann, führt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht zur Anwendung einer richterrechtlich begründeten "dritten Norm', welche die übereinstimmenden Unrechtselemente der Straftatbestände Diebstahl und Hehlerei in einem gemeinsamen Unrechtskern in sich vereinigen würde (vgl. aber BGH, Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 50 ff.; Freund, in: Festschrift für Wolter, 2013, S. 35 ; Endruweit, Die Wahlfeststellung und die Problematik der Überzeugungsbildung, der Identitätsbestimmung, der Urteilssyllogistik sowie der sozialen und personalen Gleichwertigkeit von Straftaten, 1973, S. 269 f., 275; Montenbruck, Wahlfeststellung und Werttypus in Strafrecht und Strafprozessrecht, 1976, S. 117).

    Eine diesbezügliche Erwartung lässt sich den Materialien nicht entnehmen (in diese Richtung aber BGH, Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 59).

    Das Aufhebungsgesetz des Kontrollrats steht der Rechtsfortbildung schon deshalb nicht entgegen (vgl. aber BGH, Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 59), weil durch Art. 2 des Gesetzes Nr. A-37 zur Beseitigung der Wirksamkeit und Aufhebung bestimmter Vorschriften des Besatzungsrechts vom 5. Mai 1955 der Verlust seiner Wirksamkeit ausdrücklich angeordnet wurde (vgl. Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 3267 f.).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen trägt auch der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (vgl. BVerfGE 74, 358 ) hinreichend Rechnung.

    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 133, 168 ).

    Die Unschuldsvermutung ist danach die selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts (vgl. BVerfGE 74, 358 ).

    Sie erzwingt ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 133, 168 ).

    Die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält - wie auch das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren - keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfGE 74, 358 ).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Es ist eine grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt; wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit sind im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ; stRspr).

    Es muss vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Den Gerichten ist es daher verwehrt, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ; stRspr).

    Es muss vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Ausschließlich wegen der Verletzung dieser alternativ in Betracht kommenden - gesetzlich bestimmten - Einzelstraftatbestände wird der Angeklagte in der Wahlfeststellungssituation (wahldeutig) verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14 -, NStZ-RR 2015, S. 40 ; Sander, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 261 Rn. 145 Fn. 1024; Schmitz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, Anhang zu § 1 Rn. 16; Stuckenberg, ZIS 2014, S. 461 ; Wolter, GA 2013, S. 271 ; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 167 f.; Nüse, GA 1953, S. 33 ).

    Da die Strafbarkeit aus gesetzlich normierten Straftatbeständen folgt, waren die maßgeblichen strafbewehrten Verbote - Diebstahl und Hehlerei - für die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung zudem in Tragweite und Anwendungsbereich ohne Weiteres erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14 -, NStZ-RR 2015, S. 40 ).

    Hierdurch wird verhindert, dass der Verurteilte durch das in der Urteilsformel ausgesprochene sozialethische Unwerturteil hinsichtlich der als möglich angelasteten, tatsächlich aber nicht begangenen Straftat einen unverhältnismäßigen Nachteil erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 353/51 -, BGHSt 1, 327 ; BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - 3 StR 1199/51 -, BGHSt 2, 351 ; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56 -, BGHSt 9, 390 ; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14 -, NStZ-RR 2015, S. 40 ; Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 1 Rn. 98 f.; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 112 ff., 185 f.; Otto, in: Festschrift für Peters, 1974, S. 373 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 133, 168 ).

    Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden, der staatliche Strafanspruch mithin so gut wie möglich durchgesetzt wird (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 129, 208 ; 133, 168 ).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 122, 248 ; 128, 193 ; 134, 204 ).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Denn sie ist jedenfalls nicht begründet (zum Prüfungsmaßstab bei strafgerichtlichen Entscheidungen, vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit und schützt zur Wahrung ihrer Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 105, 135 ).

    Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Es muss vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 353/51

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 411/58
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung beim

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BGH, 08.05.1952 - 3 StR 1199/51
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 31.07.2014 - 2 BvR 571/14

    Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BGH, 29.10.1958 - 2 StR 375/58
  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahls- und Hehlereiqualifikationen

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

  • BGH, 06.11.1964 - 6 StE 1/64

    Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik durch Weitergabe einer falschen Nachricht

  • BGH, 09.08.2016 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN).
  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    (2) Eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen einer solchen etwa BVerfG 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 - Rn. 41 mwN) liegt schon deshalb nicht vor, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung verfassungsrechtlich (Art. 9 Abs. 3 GG) determiniert sind und die sich hieraus ergebenden Grenzen beachten.
  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes beiseiteschiebt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift demgegenüber unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Dementsprechend versteht das Bundesverfassungsgericht die Unschuldsvermutung als "selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts" (BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358, 371; vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18, NJW 2019, 2837 Rn. 35).

    Er kann demnach nur verurteilt werden, wenn sich das Gericht die sichere Überzeugung von Tat und Schuld verschafft hat, eine Gewissheit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (s. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80, 432/81, BVerfGE 63, 380, 392; vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18, NJW 2019, 2837 Rn. 35; zum großzügigeren - hier nicht maßgebenden - Maßstab des EGMR vgl. die Nachw. bei LR/Esser aaO, Rn. 497).

  • BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung im

    Denn die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Idee materieller Gerechtigkeit verlangt die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Sicherung einer am Rechtsgüterschutz orientierten Strafrechtspflege, wenn die Schuld des Angeklagten mit Gewissheit feststeht und sich die Zweifel allein auf Tatsachenfragen beziehen (zur ungleichartigen Wahlfeststellung vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 38, 43).

    Die hierin verbürgten Garantien werden durch die Grundsätze der Wahlfeststellung nicht berührt, weil die Grundsätze der Wahlfeststellung nicht strafbarkeitsbegründend wirken (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 28 ff.).

    Die Regeln greifen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers über strafwürdiges Verhalten ein; sie bestimmen nicht - über den Inhalt gesetzlicher Strafnormen hinausgehend - die Voraussetzungen, unter denen ein bestimmtes Verhalten als strafbar anzusehen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 29).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

    Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN).
  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 35 ff.; Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 38 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, welche die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06 u.a. -, juris Rn. 44; v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15 u.a. -, juris Rn. 36; Beschl. v. 05.07.2019 - 2 BvR 167/18 -, juris Rn. 41; jeweils m.w.N.).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st.Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 -, juris Rn. 53; Beschl. v. 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14 -, juris Rn. 18; v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15 u.a. -, juris Rn. 39; v. 05.07.2019 - 2 BvR 167/18 -, juris Rn. 41).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20

    Weiterhin keine Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

    Mit der damit nicht weiter aufklärbaren Handlungsalternativität - entweder war die Selbstbezichtigung hinsichtlich der auch im Strafverfahren zugrunde gelegten Tatvorwürfe zutreffend oder der Antragsteller hat diese detaillierten Schilderungen aus rein asyltaktischen Gründen frei erfunden - steht zugleich sicher fest, dass der Antragsteller jedenfalls einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Straftatbeständen erfüllt hat (vgl. grundlegend zur im Strafrecht in so einem Fall grundsätzlich möglichen Verurteilung nach der dem Strafverfahrensrecht zuzuordnenden Entscheidungsregel der "ungleichartigen Wahlfeststellung": BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, juris).

    Dass eine strafrechtliche Verurteilung im Wege der ungleichartigen Wahlfeststellung vorliegend tatsächlich nicht erfolgt ist und mangels "rechtsethischer" und "psychologischer" Gleichwertigkeit der jeweils alternativ verwirklichten Straftatbestände wohl auch nicht möglich gewesen wäre (vgl. zu diesen - weiteren - Verurteilungsvoraussetzungen im Strafverfahren erneut: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, juris, Rn. 30 und 38), steht der Berücksichtigung dieses Verhaltens des Antragstellers im ausländerrechtlichen Verfahren nicht entgegen.

  • OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 7 WF 179/21

    Kindschaftssachen: Fiktive Terminsgebühr für den Erörterungstermin

    Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass der Gesetzgeber eine in der Rechtsprechung etablierte Auslegung einer Vorschrift dadurch (konkludent) billigt, dass er die Vorschrift in Kenntnis der etablierten Auslegung nicht ändert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 - juris Rn. 41).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 1/18

    Kommunalverfassungsbeschwerde betreffend die Durchführungsverordnung

  • AG Landstuhl, 01.09.2022 - 2 OWi 4116 Js 8252/22

    Verurteilung eines Demonstrationsteilsnehmers auf wahldeutiger Tatsachengrundlage

  • LG Leipzig, 29.04.2022 - 2 Qs 3/22

    Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund Schwierigkeit der Rechtslage,

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